LSH

Normale Version: Sperrbezirk Kitzingen
Du siehst gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.
bzw. Ausnahmeregelung, welche die Prostitution erlaubt.

Zitat:AMTSBLATT
DER REGIERUNG VON UNTERFRANKEN


Verordnung der Regierung von Unterfranken vom 03.09.2008
Nr. 10-A 2125.00-1/88 über die Änderung einer Verordnung
über eine Ausnahme vom Verbot der Prostitution in der Gro-
ßen Kreisstadt Kitzingen

Aufgrund des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGStGB vom
02.03.1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert am 23.11.2007
(BGBl. I S. 2614) und §§ 1 und 2 der Verordnung über das Verbot
der Prostitution vom 26.05.1975 (GVBl S. 80; BayRS 2011-2-
6-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.03.1989 (GVBl
S. 91), erlässt die Regierung von Unterfranken auf Antrag der
Großen Kreisstadt Kitzingen folgende


Verordnung

§ 1

(1)    § 1 Abs. 1 der Verordnung der Regierung von Unterfranken
vom 19.05.1989, Nr. 201-A 2125.00-1/88, über eine Aus-
nahme vom Verbot der Prostitution in der Großen Kreisstadt
Kitzingen wird wie folgt geändert:

        „Vom Verbot der Prostitution bleiben nur die Gewerbege-
biete „Lochweg Süd“, „Flugplatzstraße“ und „Hafen“ sowie
das Anwesen Heinrich-Fehrer-Straße 44 ausgenommen. Der
genaue Umgriff bezüglich der genannten Gewerbegebiete
ergibt sich aus den nachfolgend abgedruckten Lageplänen -
schwarz eingerahmt - als Bestandteil dieser Verordnung.“

(2)   Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

        „Die bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung zulässiger-
weise oder genehmigungsfähig außerhalb der in Absatz 1
genannten Bereiche ausgeübte Prostitution genießt für den
Zeitraum von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verord-
nung Bestandsschutz.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im
Amtsblatt der Regierung von Unterfranken in Kraft.

Würzburg, 03. September 2008
Regierung von Unterfranken

Amtsblatt mit Lagepläne