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Normale Version: Zwangsversteigerung
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http://www.zwangsversteigerung.de/detail/J38659

Soll ja wieder ein normaler Club ohne offizielles AO sein. Hat jemand Details?
ist sogar ein 100% OA Club (ohne Alles) - ist nämlich weiterhin zu
(03.08.2016, 22:30)Stuart schrieb: [ -> ]http://www.zwangsversteigerung.de/detail/J38659

Soll ja wieder ein normaler Club ohne offizielles AO sein. Hat jemand Details?

meine in Zahlen an mehreren Händen und Fuessen zahlreichen Besuche in der Freude führten oftmals zu der Erkenntnis, daß mir ungefragt Mitteilungen und Tatsachen erzählt worden sind, die allesamt aus dem Reich der Märchen und Fabeln stammen könnten. Wer sich alles berufen fühlte, Hintergründe und Zukunftvisionen über die Freude mitteilen zu müssen, würde viele viele Seiten Schreiben füllen.

Tatsache ist hingegen, dass das Objekt öffentlich (zwangs-)versteigert werden soll. Ob das im ersten oder zweiten Anlauf gelingt oder ob im dritten Termin die Wertgrenzen fallen und das Objekt zu jedem angemessenem Preis zugeschlagen werden würde ist gesetzlich geregelt.
ZV Angelegenheiten sind auch Sachen, die nur Rechtspfleger machen.    

Hintergrund von Zwangsversteigerungen sind meist Erbauseinandersetzungen, behauptete Forderungen der Sozialkassen oder der Finanzverwaltung, wobei die Forderungen in vielen Fällen in der angemeldeten Höhe garnicht bestehen, sondern Zwangsversteigerungen auch betrieben werden, um dem Eigentümer Druck zu machen, die behauptete Forderung zu bezahlen.
Dass das nicht rechtmässig ist aber trotzdem so umgesetzt wird, wissen Insider.

Die Gewinner derartiger Massnahmen sind immer die Betreiber, die Gläubiger, die Gerichte, die Gutachter und die sonst am Verfahren Beteiligten, weil deren Gebühren , oft überhöht, entweder durch die Gerichtskasse vorausbezahlt oder durch das immobilliare Vermögen der ZV gedeckt ist. Verlierer sind immer die Eigentümer. In manchen Fällen müssen die betreibenden Banken auch Kostenvorschüsse leisten, um das Verfahren in Gang zu setzen und/oder weiter zu betreiben. Die Finanzverwaltung ist von Kostenvorausschüssen befreit.

Genaues kann man jedoch erst nach Einsicht in die ZV-Akte beim zuständigen Gericht einsehen, hier ist aber auch zu bedenken, daß in der Akte der Hintergrund der ZV dezidiert nicht erkennbar ist, in der Akte ist nur das Gutachten, Auszug aus dem Grundbuch, die Immobilienhistorie und der Eintrag, wer die ZV beantragt hat und betreibt. Erst bei diesem und den weiteren Beteiligten ist vielleicht die Auskunft zu erhalten, warum denn die ZV betrieben ist und wer aufgrund welcher Forderung in welcher Höhe oder welcher Behauptung die ZV betreibt.

Bei interessanten Objekten in vernünftigen Lagen sind Grundstückshaie oftmals vertreten, ob das hier so sein wird, wage ich zu bezweifeln. Das Objekt ist ruinös. Aber auch die Lage finde ich nicht attraktiv. Der tatsächliche Wert einer Immobilie -wie hier- wird der Grundstückswert abzüglich der Abriss-und Entsorgungskosten sein. GGfs. kommt ein Abschlag wegen Bodenverunreinigung oder belastetem Grund hinzu, dann ergibt sich der tatsächliche Wert, der im ersten Termin mit 70 Prozent als Mindestgebot erreicht werden muss.
Sollte der Wert nicht erreicht werden, kann der betreibende Gläubiger nach Ablauf eines halben Jahres einen Folgetermin beantragen, bei dem das Mindestgebot 50 Prozent betragen muss. Wird auch dieser Wert nicht erreicht, kann im dritten Termin unter Aufhebung der Wertgrenzen ein Zuschlag erteilt werden, der als angemessen gilt. Das können aber auch nur wenige Prozente der Summe des Wertgutachtens sein, hier muss der oder die betreibenden Gläubiger aber zustimmen. Der Eigentümer ist machtlos, kann aber auch Rechtsmittel einlegen, wenn er der Auffassung ist, das Objekt sei verschleudert.

Was also da wirklich passiert kann man nur ergründen wenn man selbst recherchiert.
Das, Herr Mod. Stuart sind ganz wenige Details zur Sache. Das ZV-Recht ist sehr umfassend und jedes Detail hier zu erläutern für die Allermeisten kaum interessant.
FF, der schon so manches Objekt ersteigert hat. Ein Bordell aber noch nicht und das ist auch nicht vorgesehen.