LSH

Normale Version: SDL und ihre Steuerpflicht - hier insbesonderem die Aufzeichnungspflicht
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Das FG Hamburg hat entschieden, dass SDL grundsätzlich  ihrer Einnahme- Überschussrechnung ein Kassenbuch zugrunde legen dürfen, ohne dass die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung versagt wird. Dies hätte sonst zur Folge, dass die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

http://prostitution2017.de/schutzgesetz/...pril-2017/


In diesem Zusammenhang auch noch ein Artikel zur  Anmerkung des Bundesrechungshofes zu den entgangangen Steuereinnahmen wegen  nicht durchführbarer Besteuerung der SDL:


http://prostitution2017.de/schutzgesetz/...utschland/