12.04.2017, 13:45
Das FG Hamburg hat entschieden, dass SDL grundsätzlich ihrer Einnahme- Überschussrechnung ein Kassenbuch zugrunde legen dürfen, ohne dass die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung versagt wird. Dies hätte sonst zur Folge, dass die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
http://prostitution2017.de/schutzgesetz/...pril-2017/
In diesem Zusammenhang auch noch ein Artikel zur Anmerkung des Bundesrechungshofes zu den entgangangen Steuereinnahmen wegen nicht durchführbarer Besteuerung der SDL:
http://prostitution2017.de/schutzgesetz/...utschland/
http://prostitution2017.de/schutzgesetz/...pril-2017/
In diesem Zusammenhang auch noch ein Artikel zur Anmerkung des Bundesrechungshofes zu den entgangangen Steuereinnahmen wegen nicht durchführbarer Besteuerung der SDL:
http://prostitution2017.de/schutzgesetz/...utschland/