24.08.2017, 15:30
Al Capone hat man bekanntemaßen wegen Steuerhinterziehung in den Knast gebracht und wollte auf diese Weise seine Aktivitäten beenden. Eine CDL aus dem Saarland hat mir erzählt wie die Belehrung seitens der Behörden zum neuen Gesetz ablief. Daraus kann ich schließen, dass man die Prostitution durch Mithilfe des Finanzamtes eindämmen will. Und das geht so:
Den Mädchen wird nunmehr ganz offiziell erklärt, dass die Zahlungen der 25 Euro "Steuer" pro Tag nach dem Düsseldorfer Modell nur Vorauszahlungen sind und Sie ab dem nächsten Jahr normale Steuererklärungen abgeben müssen. Dazu müssten sie alle Einnahmen von Kunden aufschreiben und dürften die Kosten für Clubeintritt, Taxifahrt, Kondome, Gleitgehl etc. als Ausgabe ansetzen. Der Rest wäre zu versteuern. Die Steuer würde ca. 33% betragen und die 25 Euro pro Tag könnten abgezogen werden wenn ein Beleg darüber vorgelegt werden könne.
Diese Aussage entspricht der rechtlichen Lage und ist völlig korrekt, wobei das Amt sogar noch die Umsatzsteuer vergessen hat. Wer das nicht glauben will bzw. wissen will was passiert wenn die Unterlagen fehlen möge bitte hier nachlesen:
"Geltung der allgemeinen Aufzeichnungspflichten auch für gewerbliche Prostitution
Der 2. Senat hat entschieden, dass bei der Ermittlung des gewerblichen Gewinns aus Eigenprostitutiondurch Einnahme-Überschussrechnung nicht auf die Aufzeichnung der einzelnen Geschäftsvorfälle verzichtet werden kann. Die Klägerin übte ihre Tätigkeit als Prostituierte in einem sog. Laufhaus aus. Nachdem dieSteuerfahndung die Klägerin, die bis dahin keine Steuererklärungen abgeben hatte, dort angetroffen hatte, erließ das Finanzamt gegenüber der Klägerin Schätzungsbescheide zurEinkommen-, Umsatzsteuer und zum Gewerbemessbetrag. Die Klägerin erhob Einspruchund reichte nun Einnahmeüberschussrechnungen und Steuererklärungen mit deutlich geringeren Umsätzen und Gewinnen ein. Als das Finanzamt gleichwohl an seiner Schätzungsbefugnis festhielt und seine Schätzungen lediglich in geringem Umfang reduzierte, wandte sich die Klägerin an das Finanzgericht.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die für Gewerbebetriebe geltenden Aufzeichnungs- und Erklärungspflichtenerstrecken sich nach der Entscheidung des 2. Senats auch auf die gewerbliche Prostitution. Das Argument, eine individuelle Quittierung der erbrachten Leistungenund deren Entlohnung sei wegen der branchenspezifischen Besonderheiten dieses speziellen Gewerbes nicht praktikabel, ließ der Senat nicht gelten. Die Befreiung von derEinzelaufzeichnungspflicht, wie sie bei Bargeschäften im Einzelhandel anerkannt wird, sei nicht auf die gewerbliche Prostitution zu übertragen. Anders als im Einzelhandel sei bei der Prostitution der Kreis der Kunden begrenzt und individuell bestimmt. Ob im Rahmen derAufzeichnungen auch die Identität der Kunden festgehalten werden müsse, konnte der Senatdeswegen offen lassen, weil er schon die Mindestanforderungen an die Aufzeichnung der einzelnen Leistungen und Bareinnahmen durch die Klägerin als nicht erfüllt angesehenhat. Der Senat macht in seinem Urteil grundsätzliche Anmerkungen zur Schätzung und erkennt, dass die vom Finanzamten zugrunde gelegten Daten – Anzahl der Arbeitstage (20), der anzunehmenden Anzahl der Freier pro Tag (5), der Einnahmen pro Freier (130 € in den Streitjahren 2007 und 2008 bzw. 160 € in den Folgejahren) und der Betriebsausgaben imRahmen einer Zimmermiete in einem Laufhaus (120 € bzw. 140 € pro Tag) – eher moderat und daher nicht zu beanstanden sind.
Das Urteil des 2. Senats vom 16.11.2016, 2 K 110/15, ist noch nicht rechtskräftig, denn es ist beim BFH ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt worden (Az. des BFH X S 2/17)"
Der Volltext findet sich hier: http://www.landesrecht-hamburg.de/jporta...119&st=ent
Die betreffende CDL meint dazu nur: "Ich bin doch nicht verrückt und zahle 33% Steuer", und ist nach Engelland abgereist ... Da die Betreiber als Teilnehmer am Düsseldorfer Verfahren die Anwesenheitslisten an das Finanzamt übermitteln müssen, weiß das Finanzamt wieviele Tage die CDL gearbeitet hat. . Die früher oft verwendeten Phantasie- oder Falschnamen werden zukünftig nicht mehr funktionieren. Dann braucht das Finanzamt nur noch nach obigem Schema weiterzurechnen ...
Da das neue Gesetz auch den Datenaustausch regelt ist davon auszugehen, dass das Finanzamt über jede CDL die sich registriert informiert wird. Auch wenn es vielleicht im Jahre 2018 noch nicht viele Auswirkungen haben wird, im Jahre 2019 werden die Steuererklärungen angefordert werden. Ob sich die Damen mit Wohnort im Ausland dem entziehen können wird abzuwarten bleiben. Deutsche und in Deutschland wohnende CDLs in FKK-Clubs und größeren Häusern (wo Razzien einfach und praktisch für die Behörden sind) jedenfalls wird es wohl bald noch weniger geben.
Den Mädchen wird nunmehr ganz offiziell erklärt, dass die Zahlungen der 25 Euro "Steuer" pro Tag nach dem Düsseldorfer Modell nur Vorauszahlungen sind und Sie ab dem nächsten Jahr normale Steuererklärungen abgeben müssen. Dazu müssten sie alle Einnahmen von Kunden aufschreiben und dürften die Kosten für Clubeintritt, Taxifahrt, Kondome, Gleitgehl etc. als Ausgabe ansetzen. Der Rest wäre zu versteuern. Die Steuer würde ca. 33% betragen und die 25 Euro pro Tag könnten abgezogen werden wenn ein Beleg darüber vorgelegt werden könne.
Diese Aussage entspricht der rechtlichen Lage und ist völlig korrekt, wobei das Amt sogar noch die Umsatzsteuer vergessen hat. Wer das nicht glauben will bzw. wissen will was passiert wenn die Unterlagen fehlen möge bitte hier nachlesen:
"Geltung der allgemeinen Aufzeichnungspflichten auch für gewerbliche Prostitution
Der 2. Senat hat entschieden, dass bei der Ermittlung des gewerblichen Gewinns aus Eigenprostitutiondurch Einnahme-Überschussrechnung nicht auf die Aufzeichnung der einzelnen Geschäftsvorfälle verzichtet werden kann. Die Klägerin übte ihre Tätigkeit als Prostituierte in einem sog. Laufhaus aus. Nachdem dieSteuerfahndung die Klägerin, die bis dahin keine Steuererklärungen abgeben hatte, dort angetroffen hatte, erließ das Finanzamt gegenüber der Klägerin Schätzungsbescheide zurEinkommen-, Umsatzsteuer und zum Gewerbemessbetrag. Die Klägerin erhob Einspruchund reichte nun Einnahmeüberschussrechnungen und Steuererklärungen mit deutlich geringeren Umsätzen und Gewinnen ein. Als das Finanzamt gleichwohl an seiner Schätzungsbefugnis festhielt und seine Schätzungen lediglich in geringem Umfang reduzierte, wandte sich die Klägerin an das Finanzgericht.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die für Gewerbebetriebe geltenden Aufzeichnungs- und Erklärungspflichtenerstrecken sich nach der Entscheidung des 2. Senats auch auf die gewerbliche Prostitution. Das Argument, eine individuelle Quittierung der erbrachten Leistungenund deren Entlohnung sei wegen der branchenspezifischen Besonderheiten dieses speziellen Gewerbes nicht praktikabel, ließ der Senat nicht gelten. Die Befreiung von derEinzelaufzeichnungspflicht, wie sie bei Bargeschäften im Einzelhandel anerkannt wird, sei nicht auf die gewerbliche Prostitution zu übertragen. Anders als im Einzelhandel sei bei der Prostitution der Kreis der Kunden begrenzt und individuell bestimmt. Ob im Rahmen derAufzeichnungen auch die Identität der Kunden festgehalten werden müsse, konnte der Senatdeswegen offen lassen, weil er schon die Mindestanforderungen an die Aufzeichnung der einzelnen Leistungen und Bareinnahmen durch die Klägerin als nicht erfüllt angesehenhat. Der Senat macht in seinem Urteil grundsätzliche Anmerkungen zur Schätzung und erkennt, dass die vom Finanzamten zugrunde gelegten Daten – Anzahl der Arbeitstage (20), der anzunehmenden Anzahl der Freier pro Tag (5), der Einnahmen pro Freier (130 € in den Streitjahren 2007 und 2008 bzw. 160 € in den Folgejahren) und der Betriebsausgaben imRahmen einer Zimmermiete in einem Laufhaus (120 € bzw. 140 € pro Tag) – eher moderat und daher nicht zu beanstanden sind.
Das Urteil des 2. Senats vom 16.11.2016, 2 K 110/15, ist noch nicht rechtskräftig, denn es ist beim BFH ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt worden (Az. des BFH X S 2/17)"
Der Volltext findet sich hier: http://www.landesrecht-hamburg.de/jporta...119&st=ent
Die betreffende CDL meint dazu nur: "Ich bin doch nicht verrückt und zahle 33% Steuer", und ist nach Engelland abgereist ... Da die Betreiber als Teilnehmer am Düsseldorfer Verfahren die Anwesenheitslisten an das Finanzamt übermitteln müssen, weiß das Finanzamt wieviele Tage die CDL gearbeitet hat. . Die früher oft verwendeten Phantasie- oder Falschnamen werden zukünftig nicht mehr funktionieren. Dann braucht das Finanzamt nur noch nach obigem Schema weiterzurechnen ...
Da das neue Gesetz auch den Datenaustausch regelt ist davon auszugehen, dass das Finanzamt über jede CDL die sich registriert informiert wird. Auch wenn es vielleicht im Jahre 2018 noch nicht viele Auswirkungen haben wird, im Jahre 2019 werden die Steuererklärungen angefordert werden. Ob sich die Damen mit Wohnort im Ausland dem entziehen können wird abzuwarten bleiben. Deutsche und in Deutschland wohnende CDLs in FKK-Clubs und größeren Häusern (wo Razzien einfach und praktisch für die Behörden sind) jedenfalls wird es wohl bald noch weniger geben.