In BW kann man ab Montag, den 20.6.2021 öffnen:
"
Der 1. Senat des VGH gab dem Eilantrag statt. Mit dem Beschluss vom 16. Juni 2021 setzte er § 15 Abs. 1 Nr. 17 der Corona-Verordnung (in der Fassung vom 3. Juni 2021), soweit die Vorschrift Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen betrifft, mit Ablauf des 20. Juni 2021 vorläufig außer Vollzug."
Quelle: https://verwaltungsgerichtshof-baden-wue...GE=1213200
Niedersachsen hat heute die aktuelle Corona Verordnung angepasst:
§ 10c Prostitution wird dahingehend geändert, dass die Durchführung von Dienstleistungen der Prostitution im Sinne des § 10c nach den Regelungen über
körpernahe Dienstleistungen gemäß § 10b möglich ist, soweit diese übertragbar sind. Durch die Neuregelung wird der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2021 (13 MN 298/21) umgesetzt. Das umfassende Verbot der Prostitution entfällt.
Das bedeutet, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Inzidenz mehr als 35 beträgt, ist von dem Kunden oder der Kundin das negative Ergebnis eines Tests oder eine Impfdokumentation oder ein Genesenennachweis vorzulegen ist, wenn nicht durchgehend eine medizinische Maske getragen werden kann. Die Betreiberin oder der Betreiber muss sicherstellen, dass die dienstleistenden Personen nach einem Testkonzept mindestens einmal in der Woche auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 getestet werden. Es müssen von der Betreiberin oder dem Betreiber Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 getroffen werden. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 35 beträgt, muss die Betreiberin oder der Betreiber lediglich Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 treffen.
Die Geltungsdauer der Niedersächsischen Corona-Verordnung wird verlängert,
sie tritt mit Ablauf des 16. Juli 2021 außer Kraft
und hier nochmal
§ 10 b zum nachlesen:
§ 10b Körpernahe Dienstleistungen (1) 1Nimmt eine Kundin oder ein Kunde in einem Landkreis oder einen kreisfreien Stadt mit einer unter Anwendung des § 1 a festgestellten 7-Tage-Inzidenz von mehr als 35 eine Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege wie eines Friseurbetriebs, eines Kosmetikstudios, einer Massagepraxis, eines Solariums, eines Tattoo-Studios oder eines ähnlichen Betriebs einschließlich Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen wie Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie oder Fußpflege, die Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik sowie die Praxen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker entgegen, bei der die nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 erforderliche medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, so hat die Kundin oder der Kunde einen Test nach § 5 a Abs. 1 durchzuführen, das negative Ergebnis eines Tests nach § 5 a Abs. 1 nachzuweisen oder eine Impfdokumentation nach § 5 a Abs. 2 oder einen Genesenennachweis nach § 5 a Abs. 3 vorzulegen. 2Im Übrigen ist die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebs oder einer Einrichtung nach Satz 1 verpflichtet, die dienstleistenden Personen der Einrichtung nach einem Testkonzept mindestens einmal in der Woche auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 zu testen; § 5 a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 3Das Testkonzept nach Satz 2 Halbsatz 1 ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. 4Die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebs oder einer Einrichtung nach Satz 1 ist zudem verpflichtet, Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 zu treffen.
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus...85856.html
Wenn ich das recht verstehe , ist Hessen auch demnächst dran , möglicherweise . Das Gericht möchte noch eine Entscheidung des Verordnungsgebers abwarten , bevor entschieden wird. Wie diese Entscheidung ausfällt , ist natürlich noch spekulativ .
Realistisch wird man wohl den anderen folgen.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/baden-...89915.html
RLP währe noch von Interesse. Da finde ich nichts.
Hessen öffnet auch. Wurde gerade im Livestream gesagt.
Ja in der PK wurde gesagt, dass Prostitution ab dem 25. Juni wieder erlaubt ist. Mit Kontaktdatenerfassung und Testpflicht.
https://www.google.com/amp/s/www.fnp.de/...4.amp.html
Hier auch mit Hinweis, dass auch Fkk Clubs öffnen dürfen. Krass, hätte ich nicht erwartet. Hoffe nur, dass die Besucherzahlen nicht zu stark eingeschränkt werden. Stundenlang vorm Puff Schlange zu stehen ist sicher... unsexy.
Rotlicht: FKK-Clubs und Laufhäuser dürfen wieder öffnen, bestehende Testpflicht und Kontaktverfolgung
Bayern. Man unterscheide zwischen Bordellen und Prostitutionsstätten. Beispielsweise FKK Clubs also weiterhin geschlossen.
https://www.br.de/nachrichten/bayern/pro...en,Sb93rsR
Zitat:[...]
Nach mehreren Monaten Unterbrechung dürfen in Bayern Prostitutionsstätten ab sofort wieder öffnen. Während "Bordellbetriebe, Clubs, Diskotheken, sonstige Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen" weiter geschlossen bleiben müssen, ist der Betrieb von Prostitutionsstätten in der aktuellen Corona-Verordnung des Freistaats nicht mehr verboten. Mit der Änderung reagierte das bayerische Gesundheitsministerium auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH).
[...]
Dabei wird in Bayern zwischen Prostitutionsstätten und Bordellbetrieben unterschieden. Dazu gab es bereits im Juli 2020 eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs: Demnach werden als Bordelle jene Betriebe angesehen, "in denen ein gleichzeitiges Zusammentreffen einer Vielzahl von Personen - vergleichbar den ebenfalls untersagten Clubs und Diskotheken - möglich ist". Das heißt im Umkehrschluss: In Prostitutionsbetrieben halten sich gleichzeitig nur wenige Menschen auf.
[...]
RLP wohl am 2 Juli möglich.
Info von swr.de. Genaueres wohl zeitnah. Wer da gleich reingraetscht
Wird man sehen. Feigenblatt ?
Hier noch mal was zu RLP , Stand 29.6
https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-...t-100.html
Offiziell ist das nicht . Aber das ist schon einigermassen belastbar. Der SWR ist wohl ein wenig informiert.
Bei den Clubs habe ich noch nichts gefunden. Die warten wohl noch , bis alles wasserdicht ist , bevor die was verlautbaren.
Kann man verstehen.
Rheinland-Pfalz ab 02.07.2021.
https://corona.rlp.de/de/aktuelles/detai...orona-exp/
Zitat:[...]
- Öffnung von Clubs und Diskotheken für bis zu 350 Besucher unter Beachtung von Schutzmaßnahmen wie zwingende Testpflicht und eine Personenbegrenzung.
- Prostitutionsgewerbe ist in engen Grenzen wieder zulässig.
[...]
Daraus lässt sich hoffentlich ableiten, dass auch FKK Clubs öffnen dürfen.
https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/
Hier nun auch die Spielregeln für die Puffs in RLP.
Kurz zusammengefasst:
Kontaktdaten müssen erhoben und durch den Ausweis bestätigt werden, ein negativer Testnachweis ist verpflichtend (wohl auch bei Genesenen und Geimpften), Maske tragen vor und nach dem Akt & Hygienekonzept muss aushängen.
In der ab morgen, den 22.07. gültigen Corona VO für Hessen werden überhaupt keine bestimmten Inzidenzen/Inzidenzstufen mehr als Grundvoraussetzung für das Öffnen oder offen bleiben bestimmter Bereiche erwähnt (für gar nix).
Bin ich blind oder ist das wirklich so?
https://www.hessen.de/sites/default/file...7.2021.pdf
Konkreter Hintergrund der Frage: Ausgerechnet der Landkreis Darmstadt ist jetzt wieder über einer Inzidenz von 35.
In BW zum Beispiel müssten da AFAIK nach 3 bzw. 4 aufeinanderfolgenden Tagen, in denen das so ist, bestimmte Bereiche (u.a. FKK Clubs) wieder schließen. Und ich möchte nächste Woche nach dem Reinfall kurz nach der Eröffnung mal wieder ins Sharks.
Los, beruhigt mich
(21.07.2021, 21:23)nieimleben123456 schrieb: [ -> ]….In BW zum Beispiel müssten da AFAIK nach 3 bzw. 4 aufeinanderfolgenden Tagen, in denen das so ist, bestimmte Bereiche (u.a. FKK Clubs) wieder schließen. Und ich möchte nächste Woche nach dem Reinfall kurz nach der Eröffnung mal wieder ins Sharks.
Los, beruhigt mich
Aber gerne: Die Verordnung, die für die nächsten 4 Wochen gilt, enthält offensichtlich keine Rückkehr zu dem vorherigen Stufenmodell sondern ausschließlich Lockerungen.
Wobei es eine Befreiung von der Testpflicht aber wohl nur nur für Restaurant-Innenbereiche gibt, in den Clubs bleibt wohl ab morgen alles wie aktuell mit GGG-Regelung bekannt.( keine Regelung wie z.B. in NRW)
Also was Hessen betrifft für mindestens die nächsten 4 Wochen kein Grund zur (Torschuss-)Panik
BW Regelungen hab ich mir jetzt nicht im Detail angeschaut, mag sein dass es da Schwierigkeiten geben könnte.