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Normale Version: Corona-Regel Saarland für das Prostitutionsgewerbe
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Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)

§ 7 Abs. 8
Verboten ist die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327). Im Übrigen ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des  Prostituiertenschutzgesetzes nur gestattet für Kundinnen und Kunden, die einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können, und unter Beachtung der Auflagen zur Hygiene nach § 5.

Verboten ist § 2 Absatz 3 Nummer 3 des Prostituiertenschutzgesetzes = "Rudelbumms"
(3) Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
   3. eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt 
(6) Prostitutionsveranstaltungen sind für einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden.

§ 5b Immunisierte Personen
(1) Personen mit einem Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 5a Absatz 1 dieser Verordnung stehen gemäß § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung geimpfte Personen und genesene Personen gleich.

§ 3 Kontaktnachverfolgung
Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontaktnachverfolgung richtet sich nach den §§ 6 bis 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220). Darüber hinaus ist eine Kontaktnachverfolgung gemäß § 6 Absatz 2, § 7 und § 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes im Falle des § 7 Absatz 5 Satz 3 zu gewährleisten.

Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz
§ 6 Kontaktnachverfolgung
(1) Die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten
12. im Prostitutionsgewerbe

Quellen: https://www.saarland.de/DE/portale/coron..._node.html