LSH

Normale Version: Sperrgebietsverordnung Karlsruhe
Du siehst gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.
Hier der Text der aktuellen Sperrgebietsverordnung Karlsruhe

Quelle: Stadt Karlsruhe

Stadt Karlsruhe schrieb:Rechtsverordnung
des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Verbot der Prostitution im Stadtkreis Karlsruhe



vom 6. April 1979 (Gesetzblatt Baden-Württemberg Nr. 8 vom 31. Mai 1979), in der Fassung vom 14. Mai 1980 (Gesetzblatt Nr. 11 vom 30. Juni 1980) und vom 1. Februar 1988 (Gesetzblatt Baden-Württemberg Nr. 4 vom 11. März 1988)

Aufgrund von Artikel 297 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) und § 2 der Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution vom 3. März 1976 (GBl. S. 290) in Verbindung mit § 120 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) wird zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes verordnet:

§ 1

(1) Personen, die der Prostitution nachgehen, dürfen sich zu diesem Zweck nicht innerhalb eines Sperrbezirks aufhalten, der durch folgende Straßen und Plätze begrenzt wird:

Mendelssohnplatz - Kriegsstraße - Wolfartsweierer Straße - Gottesauer Platz - Georg-Friedrich-Straße - Karl-Wilhelm-Platz - Karl-Wilhelm-Straße - Durlacher-Tor-Platz - Kaiserstraße - Waldhornstraße - Zirkel - Herrenstraße - Karlstor - Kriegsstraße - Ettlinger-Tor-Platz - Ettlinger Straße - Rüppurrer Straße - Stuttgarter Straße - Sybelstraße - Luisenstraße - Morgenstraße - Wielandstraße - Rüppurrer Straße - Mendelssohnplatz.

Die genannten Straßen und Plätze gehören zum Sperrbezirk, soweit sie seine Begrenzung bilden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Brunnenstraße zwischen Kaiserstraße und Zähringerstraße.

§ 2

Innerhalb eines weiteren Sperrbezirks über den räumlichen Geltungsbereich des § 1 hinaus dürfen sich Personen, die der Prostitution nachgehen, zu diesem Zweck nicht auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Anlagen und sonstigen Orten, die eingesehen werden können, aufhalten. Dieser Sperrbezirk wird wie folgt begrenzt:

Am Fasanengarten - Richard-Willstätter-Allee - Moltkestraße - Hertzstraße - Hardtstraße - B 10 bis zum Kühlen Krug - Bannwaldallee - Neue-Anlage-Straße - St.-Florian-Straße - entlang der Bahnlinie bis zur Victor-Gollancz-Straße - Victor-Gollancz-Straße - Bahnhofplatz - Poststraße - Ettlinger Straße - Rüppurrer Straße - Stuttgarter Straße - Schlachthausstraße - Durlacher Allee - Meßplatz - Durlacher Allee - Weinweg - Ostring - Haid-und-Neu-Straße - Parkstraße bis zum Fasanengarten.

Die genannten Straßen und Plätze sowie die Bahnlinie gehören zum Sperrbezirk, soweit sie seine Begrenzung bilden.

§ 3

(1) Wer dem Verbot der §§ 1 und 2 zuwiderhandelt, handelt nach § 120 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(2) Wer dem Verbot der §§ 1 und 2 beharrlich zuwiderhandelt, wird nach § 184 a des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. März 1988 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14. Mai 1980 (GBl. S. 356) zur Änderung der Rechtsverordnung vom 6. April 1979 (GBl. S. 214) über das Verbot der Prostitution im Stadtkreis Karlsruhe außer Kraft.
war denn auf Karlsruhes Strassen so viel los, dass sich der administrative Aufwand lohnt?
Charly, wir sind in Deutschland, da wird Alles per Gesetz und VO geregelt, selbst wenn etwas nur sein könnte. Wink
(08.06.2011, 21:51)innocent.popper schrieb: [ -> ]... selbst wenn etwas nur sein könnte. Wink

das beruhigt mich. dachte schon, ich hätte was verpasst Lachen

Damit man die Sperrzone auch graphisch leichter überblicken kann habe ich die Strassenfolge in die Googlemaps-Routenberechnung mal eingeben.

Die unter Sperrzone nach §1 findet man nun auch in Google-Maps hier.


Die unter Sperrzone nach §2 findet man nun auch in Google-Maps hier

carolusMAGNUS Cool
Wenn ich das richtig sehe, dann gehört ausgerechnet das Gebiet vor dem Bundesverfassungsgericht nicht zur Sperrzone. Irgendwie merkwürdig. Grübel

Spider
Pst Merke:
Die Justiz weiß schon, was sie macht - die Herren in den roten Gewändern haben auch Ihre Bedürfnisse Dodgy
(12.06.2011, 08:23)carolusmagnus schrieb: [ -> ]Pst Merke:
Die Justiz weiß schon, was sie macht - die Herren in den roten Gewändern haben auch Ihre Bedürfnisse Dodgy

der war gut!! :-)
Hallo!

Sorry, dass ich das Thema nochmal aufgreife.

Also laut VO gehört die Ölwechselstation dazu, laut den Karten vn CarolusMagnus aber nicht. Was nun?

Mir ist gestern abend nämlich folgendes passiert:

Ich kam aus der Richtung des Kreisels der momentan teilweise Baustelle ist. Bin in die ÖWS eingebogen und stehengeblieben, machte das Fenster auf. Habe Uli nicht gleich erkannt, hatte gehofft dass es diese Kim ist oder so. Ich öffnete also das Fenster (Uli stand auf der Verkehrsinsel) und hörte Sie sowas wie "Scheiße!" oder "Oh nee!" rufen. Genau in dem Moment fuhr ein blauweißer Partybus an mir vorbei. Ich bin dann sehr irritiert und verwirrt weitergefahren, allerdings nicht raus, sondern die Straße unter der Brücke entlang, die ja momentan eine Sackgasse ist.
Dabei kaum aus einer Parkbucht aus der ÖWS noch ein Bus mir hinter her (wohin der andere fuhr sah ich nicht). Bin dann am Ende der Sackgasse stehen geblieben, da ich mit einer Kontrolle etc. rechnete. Allerdings fuhr der Bus an mir vorbei und wendete weiter vorne. Ich wendete auch und blieb nochmal an der Seite stehen.
Aber er fuhr wieder an mir vorbei.
Was habe ich nun zu befürchten?!? Einen Brief nachhause? Das wäre nämlich richtig beschissen...

Danke für eure Hilfe schonmal im vorraus!

MfG Gambler
Normal hast Du da nichts zu befürchten, schließlich hast Du zu dem Zeitpunkt noch nicht gegen irgendwas verstoßen. Anders hätte es laufen können, wenn Du die Else eingeladen hättest.

Da ja Autos auch hin und wieder mal verliehen werden, wird eigentlich generell die Identität des Fahrers überprüft bevor es Post nach Hause gibt. Ergo: Wenn Dich der TUS Silberblick nicht angehalten und Deine Personalien notiert hat, kommt da nix.
Die ÖWS gehört nicht zum Sperrgebiet.

Das Fluchen bezog sich auf wahrscheinlich auf die nicht gerade geschäftsfördernde Wirkung wenn der Verein dort herumfährt. Bei einer Kontrolle haben weder die Mädels noch die Kunden etwas zu befürchten. Spreche aus Erfahrung da ich dort auch schon kontrolliert wurde als es den Ärger mit den Zuhältern aus NRW gab.
Die Bereiche wurden 2014 neu gefasst.... erlässt das Regierungspräsidium Karlsruhe zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes Mad folgende Rechtsverordnung:

https://www.karlsruhe.de/securedl/sdl-ey...tution.pdf



Sperre für Straßen- und Wohnungsprostition
Mendelssohnplatz – Südlicher Teil der Ludwig-Erhard-Alle (B 10) – Kreisel (westliche Seite) - Wolfartsweierer Straße - Georg-Friedrich-Straße - Karl-Wilhelm-Platz - Karl-Wil-helm-Straße – Bernhardusplatz – Adenauerring – Kaiserstraße - Waldhornstraße - Zirkel - Herrenstraße - Karlstor - Kriegsstraße - Ettlinger-Tor-Platz - Ettlinger Straße - Rüppurrer Straße - Stuttgarter Straße - Sybelstraße - Luisenstraße - Morgenstraße - Wielandstraße - Rüppurrer Straße - Mendelssohnplatz.

Sperre für Straßenprostition
Am Fasanengarten - Richard-Willstätter-Allee - Moltkestraße - Hertzstraße - Hardtstraße -B 10 bis zum Kühlen Krug - Bannwaldallee - Neue-Anlage-Straße - St.-Florian-Straße - entlang
der Bahnlinie bis zur Schwarzwaldstraße - Schwarzwaldstraße - Ettlinger Straße - Rüppurrer Straße - Stuttgarter Straße – Kreisel (östliche Seite) – Wolfartsweierer Straße – Am Schloss
Gottesaue - Schlachthausstraße - Durlacher Allee – Straße westlich Messplatz – Straße Alter Schlachthof – Ostring (B 10) - Durlacher Allee - Weinweg - Ostring - Haid-und-Neu-Straße -
Parkstraße – Am Fasanengarten.

Bild aus dem o.g. PDF (ganz hinten)

[Bild: ME16KL2D_t.png]