LSH

Normale Version: Sperrbezirk Stuttgart
Du siehst gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.
Zitat:Der Sperrbezirk Stuttgart und dessen Einhaltung


Rein rechtlich gesehen, darf sich eine Frau in Deutschland prostituieren, solange sie sich an die Sperrbezirks- Verordnung hält, die darüber Informiert in welchen Teilen einer Stadt der öffentlichen Prostitution nicht nachgegangen werden darf. Das darf Bundesland für Bundesland selbst bestimmen. Ausschlaggebend dafür sind z. B. nahegelegene Schulen, Bushaltestellen, Bahnhöfe, Museen etc. Damit möchte man in erster Linie Kinder und Jugendliche davor schützen. Was genau dort niedergeschrieben ist und welche Straßen der Sperrgebietsverordnung unterliegen kann man weiter unten nachlesen. Freier bzw. mögliche Freier werden schriftlich verwarnt. Am Tag verstoßen in Stuttgart zwischen 400 und 800 Prostituierte gegen die Sperrbezirks-Verordnung.


Der Sperrbezirk in Stuttgart ist nicht nur auf dem Papier eingezeichnet, er wird auch streng von dem Ermittlungsdienst Prostitution kontrolliert. Der Ermittlungsdienst setzt sich aus 20 Prostitutionsbeauftragten zusammen, von denen 16 in Schichten arbeiten. Die Polizisten kennen die Standplätze genau an denen es die Prostituierten dennoch versuchen. Aber in diesem Fall werden nicht die Prostituierten bestraft, sondern die Freier. Wird ein Freier beobachtet, wie er sich nach einer Prostituierten umschaut und sich eine aussucht oder wie er in Kontakt mit einer Prostituierten ist, wird er einer Polizeikontrolle unterzogen. Im Nachhinein muss er mit

•einer schriftlichen Verwarnung, die auf einen Paragraphen in der Sperrbezirksverordnung hinweist, der ein Bußgeld bis zu 1.000,00 € vorsieht oder
•einem 3-monatigen und zwangsgeldbewehrten Platzverweis
rechnen. Dies geschieht dann in Papierform. Der Freier bekommt ein Einschreiben von dem Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart in dem sein Vergehen und die Strafe festgehalten sind.

In der Stadt Stuttgart wird der Sperrbezirk sehr gut bewacht, doch eine vollständige Ausschließung der Prostitution ist dennoch nie möglich.

Quelle:

http://strassenstrich.pascal-ockert.de/S...tgart.html

Überblickskarte:
Vaihingen:
[Bild: Sperrbezirk-Vaihingen.jpg]
S-Mitte:
[Bild: Sperrbezirk-Mitte.jpg]

carolusMAGNUS Cool
Zitat:Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart über das Verbot der Prostitution im südlichen Stadtgebiet von Stuttgart sowie auf den Gemarkungen Sindelfingen und Böblingen
Vom 20. Februar 1978


Verkündet im Gesetzblatt für Baden-Württemberg Nr. 7 vom 14. April 1978. Auf Grund von Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) und § 2 der Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution vom 3. März 1976 (GBl. S. 290) und § 120 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2. Ja- nuar 1975 (BGBl. I S. 80) wird zum Schutz der Jugend und des öffentlichen An-standes verordnet:

§ 1


Es ist verboten, der Prostitution innerhalb des in § 2 bezeichneten Sperrbezirks nachzugehen.

§ 2


(1) Der Sperrbezirk umfaßt alle Orte, die öffentlich sind oder von der Öffentlich-keit her eingesehen werden können, wie z. B. Bahnhöfe, Postämter, öffentliche Anlagen (einschließlich Schutzhütten), Unterführungen, Brücken, Straßen, Plät-ze und Wege sowie Parkplätze, Wald und Feldgrundstücke.

(2) Der Sperrbezirk wird durch folgende Straßen und Wege sowie Bahnanla-gen, die eingeschlossen sind, begrenzt:

a) Stadtgebiet Stuttgart

Sindelfinger Straße, Feldweg 86, Katzenbach- bis Alpenrosenstraße, Alpen-rosenstraße, Krehlstraße bis Rosentalstraße, Rosentalstraße, Feldweg 194, 195 und 196, Panzerstraße.

b) Gemarkung Sindelfingen

Östliche Begrenzung: Ab Gemarkungsgrenze Stuttgart an der Autobahnun-terführung, Panzerstraße bis Gemarkungsgrenze Böblingen (jeweils 100 m über die Straße hinaus). (Fortsetzung Sperrbezirk auf Böblinger Gemar-kung).
Stuttgarter Stadtrecht 4. Auflage (Juni 1996) 1
1/2 Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart über
das Verbot der Prostitution im südlichen Stadtgebiet von
Stuttgart sowie auf den Gemarkungen Sindelfingen und Böblingen
2
Westliche Begrenzung: Ab Gemarkungsgrenze Böblingen, Trasse der neu-en B 14 entlang Ausfahrt Böblingen, zur Mahdentalstraße, Waldweg in Richtung Naturfreundehaus, Freßberger Sträßle (verlängerte Albrecht-Dürer-Straße), Madellindeweg, Alte Vaihinger Straße einschließlich Brücke über die Autobahn, Alte Sindelfinger Straße im Bernet bis Gemarkungs-grenze Stuttgart. (Fortsetzung Sperrbezirk auf Stuttgarter Gemarkung).

c) Gemarkung Böblingen

Östlich: 100 m in östlicher Richtung der Panzerstraße (Vic. W. 8/2) und der Einsiedelallee.
Südlich: Musberger Sträßle (Vic. W. 6/4), Waldburgstraße (Vic. W. 7 und 8/1).
Westlich: Feldweg 62, Robert-Bosch-Straße, Stuttgarter Straße bis Silber-weg, Verlängerung bis Gemarkungsgrenze.
Nördlich: Gemarkungsgrenze Böblingen und Verlängerung Silberweg bis 100 m östlich des Schnittpunkts mit der Panzerstraße.

§ 3


(1) Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Die Ord-nungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(2) Wer dem Verbot des § 1 beharrlich zuwiderhandelt, wird nach § 184 a des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

§ 4


(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Die Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg über das Verbot der Gewerbsunzucht auf den Gemarkungen Stuttgart, Sindelfingen und Böblingen vom 18. September 1970 wird aufgehoben.

Quelle:
Stadt Stuttgart
Rechtsverordnung
http://www.stuttgart.de/img/mdb/item/183002/5828.pdf

carolusMAGNUS Cool
Zitat:Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart über das Verbot der Prostitution im Innenstadtgebiet von Stuttgart
Vom 20. Februar 1978


Verkündet im Gesetzblatt für Baden-Württemberg Nr. 7 vom 14. April 1978. Auf Grund von Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S 469) und § 2 der Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution vom 3. März 1976 (GBl. S. 290) und § 120 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2. Ja- nuar 1975 (BGBl. I S. 80) wird zum Schutz der Jugend und des öffentlichen An-standes verordnet:

§ 1


Es ist verboten, der Prostitution innerhalb des in § 2 bezeichneten Sperrbezirks nachzugehen.

§ 2


(1) Der Sperrbezirk umfaßt alle Orte, die öffentlich sind oder von der Öffentlich-keit her eingesehen werden können, wie z.B. Bahnhöfe, Postämter, öffentliche Anlagen (einschließlich Schutzhütten), Unterführungen, Brücken, Straßen, Plätze und Wege sowie Parkplätze, Bedürfnisanstalten, Gärten, Höfe und Hauseingänge.

(2) Der Sperrbezirk wird durch folgende Straßen bzw. Plätze begrenzt und schließt diese insoweit ein;

Hohenheimer Straße, Ernst-Sieglin-Platz einschließlich Parkanlage Villa Wei-ßenburg, Neue Weinsteige abwärts, Zellerstraße, Immenhofer Straße, Filderstraße, Tannenstraße einschließlich der Staffel von der Arminstraße zur Mörikestraße und von dieser zur Hohenzollernstraße, Hasenbergsteige, Reins-burgstraße, Senefelderstraße, Gutenbergstraße, Johannesstraße, Rosenberg-straße, Hegelstraße, Sattlerstraße, Verlängerung der Seestraße, Jägerstraße, Heilbronner Straße bis Löwentorbrücke, Löwentorstraße, Pragstraße, Neckar-talstraße, Cannstatter Straße, Schwanenplatz, Neckarstraße, Stöckachplatz, Werastraße, Olgastraße, Charlottenstraße.

Stuttgarter Stadtrecht 4. Auflage (Juni 1996) 1
1/6 Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart über
das Verbot der Prostitution im Innenstadtgebiet von Stuttgart

§ 3


(1) Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Die Ord-nungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (2) Wer dem Verbot des § 1 beharrlich zuwiderhandelt, wird nach § 184 a des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

§ 4


(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Nordwürt-temberg über das Verbot der Gewerbsunzucht im Stadtgebiet Stuttgart vom 17. August 1970 außer Kraft.

Quelle:
Stadt Stuttgart
Rechtsverordnung
http://www.stuttgart.de/img/mdb/item/183381/5944.pdf

carolusNAGNUS Cool
(08.07.2013, 09:05)rabbaber schrieb: [ -> ]Wo beginng und wo endet eigentlich der sperrbezirk?

Die Frage ist einerseits einfach beantwortet, andererseits scheint das aber bei der Übertragung in die Praxis umso komplizierter zu sein.

Zunächst: der gesamte Bereich des Strassenstrich in der Stuttgarter Innenstadt (Olgastraße, Katharinenstraße, Lazarettstraße und wie sie nicht noch alle heissen, kurz das ganze Viertel) ist Sperrbezirk.

Hierzu gibt es auch einen verhältnismässig aktuellen Bericht der Stuttgarter Nachrichten: http://www.stuttgarter-nachrichten.de/in...41b25.html

In der Praxis ist es jedoch ein Katz-und-Maus-Spiel. Mir persönlich ist noch kein Fall bekannt geworden, bei dem ein Freier von der Polizei "einkassiert" wurde. Freilich heisst das nicht, dass es noch nicht vorgekommen ist.

Hingegen kann man regelmässig beobachten, wie Mädels kontrolliert und auch mal mit auf die Dienststelle genommen werden. Man bekommt auch schnell mit, wenn einschlägig bekannte zivile Fahrzeuge durch die Strassen kreuzen. Dann ist nämlich plötzlich alles wie leer gefegt.

Insoweit ist es für mich bis heute recht undurchsichtig nach welchen Kriterien hier vorgegangen wird. Eines ist aber sicher: erwischt werden bedeutet potentielles Bußgeld. Und solches kann nicht vor Ort bezahlt werden, sondern der Bescheid flattert nebst dem Grund für die Maßnahme nach Hause in den Briefkasten. Wer sich solche Privatpost nicht leisten kann, sollte sich überlegen, was er macht.
Irgendwie ist echt ganz Stuttgart ein 'Sperrbezirk'. Lachen

War die Tage in den den einschlägigen Straßen mal unterwegs. Nix los. Die haben echt durchgegriffen. Keine BS zu sehen...

...die Leonhardstraße gleicht irgendwie dem Puffleben der 70er (von der Stimmung). Alle LHs rochen für mich sehr nach Abzocke. Verwirrt

Dann noch kurz einen Schlenker in das besagte Luxushotel Türmle. Weia Auch eine 'special Stimmung': unten im 'Lokal' muss man was zu trinken bestellen und die Nutten animieren dann. Müde
Hab mich dann echt von einer skinny Maus überzeugen lassen, da ich gewalttig Druck hatte (ich schreib noch einen Kurzbericht...Wink).

Oben in den Luxuszimmern dann aber doch (zumindest für mich Weia ) eine Überraschung, denn man merkt, dass Stuttgart einen grünen OB hat. Big Grin Klar: der Stuggi-Ficker weiß das, aber meine Wenigkeit eben nicht. Und das Ganze für 50,-- für 30 Minuten. Nett. Könnte man bei einem weiteren Termin mal wiederholen.


Gruß, C33 - schon irgendwie seltsam das mickrige P6-Angebot in einer 'Landeshauptstadt' Grübel