25.08.2008, 19:01
... und zur Erbauung und zum klüger werden: § 6 Satz 1 der (bayerischen) Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten:
Wie unschwer dem Verordnungstext zu entnehmen ist richtet sich dieser nicht nur an die Prostituierten sondern verpflichtet auch deren Kunden!
Nach erster oberflächlicher Durchsicht erscheint es allerdings für betroffene Mädels und Jungs die belangt werden sollen u.U. durchaus lohnenswert, sich rechtlich beraten zu lassen. Sowohl die Rechtsgrundlage der Verordnung als auch die Sanktionierung scheinen einer kritischen anwaltlichen Überprüfung wert Von tatsächlichen Fragen einmal ganz abgesehen.
Independent
P.S.: Dies ist alles andere als ein Plädoyer für AO oder FO-Praktiken. Aber für die strafrechtliche Unschuldsvermutung und gewisse handwerkliche Sorgfaltspflichten. Im p6 wie beim Erlass von Rechtsverordnungen .
§ 6
Kondomzwang bei Prostituierten
Kondomzwang bei Prostituierten
Weibliche und männliche Prostituierte und deren Kunden sind verpflichtet, beim Geschlechtsverkehr, Kondome zu verwenden.
Wie unschwer dem Verordnungstext zu entnehmen ist richtet sich dieser nicht nur an die Prostituierten sondern verpflichtet auch deren Kunden!
Nach erster oberflächlicher Durchsicht erscheint es allerdings für betroffene Mädels und Jungs die belangt werden sollen u.U. durchaus lohnenswert, sich rechtlich beraten zu lassen. Sowohl die Rechtsgrundlage der Verordnung als auch die Sanktionierung scheinen einer kritischen anwaltlichen Überprüfung wert Von tatsächlichen Fragen einmal ganz abgesehen.
Independent
P.S.: Dies ist alles andere als ein Plädoyer für AO oder FO-Praktiken. Aber für die strafrechtliche Unschuldsvermutung und gewisse handwerkliche Sorgfaltspflichten. Im p6 wie beim Erlass von Rechtsverordnungen .