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Normale Version: Verordnung über das Verbot der Prostitution
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Zitat:Verordnung über das Verbot der Prostitution Vom 26. Mai 1975 (BayRS II S. 253) BayRS 2011-2-6-I

Rechtsstand: 31.12.2012

Auf Grund des Art. 297 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1

In Gemeinden bis zu 30 000 Einwohnern ist es verboten, der Prostitution nachzugehen. Die Regierungen können durch Rechtsverordnung in besonders begründeten Fällen einzelne Gemeinden mit deren Zustimmung ganz oder teilweise von dem Verbot ausnehmen.

Kompletter Wortlaut:

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Doc...sV?hl=true