Danke an fickbock7000.
in folgenden Bundesländern bleiben die Clubs/Bordelle/usw. bis MINDESTENS
geschlossen:
Baden-Württemberg, 19.04., Verordnung bis 15.06.2020
Bayern, 19.04.2020
Berlin, Brandenburg, 19.04.2020
Bremen, 19.04.2020
Hamburg, 30.04.2020
Hessen, 19.04.2020
Mecklenburg-Vorpom. 19.04.2020
Niedersachsen, 18.04.2020
NRW, 19.04.2020
Rheinland-Pfalz, 19.04.2020
Saarland, 24.04.2020
Sachen, 20.04.2020
Sachsen-Anhalt, 19.04.2020
Schleswig-Holstein, 19.04.2020
Thüringen, 19.04.2020
Kaum mache ich hier auf, fragt der erste User wo er ficken gehen kann. Unterlasst das bitte.
Die aktuelle Verordnung von Rheinland-Pfalz gilt bis zum 06.05.2020.
https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/...rdnung.pdf
Weiß jemand wie es in weiteren Bundesländern geregelt ist?
Vermutlich wird es auch was unser Hobby betrifft keine einheitlich Regelung in allen Ländern geben. Das kann wieder zu regem Grenzverkehr führen.
Baden-Württemberg
Verordnung der Landesregierung
über infektionsschützende Maßnahmen
gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2
(Corona-Verordnung – CoronaVO)
§ 4 Schliessung von Einichtungen
(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 3. Mai 2020 für den Publikumsverkehr untersagt:
Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,
§ 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes lautet:
3) Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
1.eine Prostitutionsstätte betreibt,
2.ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
3.eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
4.eine Prostitutionsvermittlung betreibt.
Quelle:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/ser...pril-2020/
Ergo: Club verboten, Ficken zuhause erlaubt egal wen.
In der Verordnung von BW §4 steht der 3.Mai als Stichtag.
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/ser...rttemberg/
Merkel und die Ministerpräsidenten wollen am 6.Mai beraten wie es weiter geht.
Ist möglicherweise in BW am 4.Mai die Welt wieder in Ordnung, weil es kein gültiges Verbot mehr gibt?
Weiß jemand die aktuellen Stichtage anderer Bundesländer?
Nachdem Österreich gestern das Prostitutionsverbot um 2 Monate verlängert hat, wird wohl in Deutschland vor 1. Juli nix gehen.
Hier die Info aus Österreich:
https://orf.at/stories/3163585/
@Jerry:
Zitate aus der Seite, die du verlinkt hast:
"(1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft. Sofern in dieser Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Maßnahmen bis zum Außerkrafttreten der Verordnung."
Gemäß des Updates der Homepage der Landesregierung NRW gilt folgendes:
Bis 30 Mai wird so ziemlich alles geöffnet. Außer Grossveranstaltungen und Bars, Clubs Diskotheken und Bordellbetriebe.
Hier erfolgt wohl demnächst nochmals eine neue Bewertung der Umstände.
Mit anderen Worten Stand heute: Bis Anfang Juni wird es keine Prostitution in NRW geben.
Schade und ich hoffe die meisten Clubs halten das finanziell durch.
In
Baden-Württemberg fällt unser gebliebtes Hobby im 5-Punkte-Plan unter "
DERZEIT NICHT ABSCHÄTZBAR (Stufe 5, rot)". Der grüne 'Minischderpräsidend' hat auch betont, dass es hier
"keine Öffnungsperspektive" gebe.
War eigentlich ja auch nicht anders zu erwarten.
Gruß, C33
(18.04.2020, 10:16)Stuart schrieb: [ -> ]Kaum mache ich hier auf, fragt der erste User wo er ficken gehen kann. Unterlasst das bitte.
Hier ist wieder zu. Einige können es einfach nicht lassen. Es ging um eine "
Linksammlung zu den Verordnungen der Bundesländer".
NRW:
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) In der ab dem 30. Mai 2020 gültigen Fassung
...
§10 Freizeit- und Vergnügungsstätten (1) Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote sind untersagt: 1. Bars, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen, 2. Wellness-, Erlebnis- und „Spaßbäder“ (unter Ausnahme von Bahnen-Schwimmbecken), Saunen und ähnliche Einrichtungen, 3. Spielbanken unter Ausnahme der Automatenspiele,
4. sexuelle Dienstleistungen in und außerhalb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen.
...
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 11. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 15. Juni 2020 außer Kraft.
Hessen
Bordelle und Ähnliches bleiben zunächst bis zum 05.07. zu.
Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung schrieb:Gültig bis: 05.07.2020
§ 2
Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:
1. ...
2. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,
...
§ 6
Dienstleistungen
(1) Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes, sind einzuhalten.
(2) Personen, die in Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen, insbesondere in Frisörbetrieben im Sinne der Nr. 38 des Anhang A der Handwerksordnung und in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind, müssen für die gesamte Dauer eines Kundenkontaktes eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 tragen. Das Betreten des Publikumsbereichs von Betrieben und Einrichtungen nach Satz 1 durch Kundinnen und Kunden ist nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 getragen wird. Den Kundinnen und Kunden ist die Abnahme der Mund-Nasen-Bedeckung gestattet, soweit und solange die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann. § 1 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.
Quelle:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bsh...chrVHEV3P2
Anders als in einigen anderen Bundesländern, gibt es in Hessen kein direktes Verbot von Prostitution und sexuellen Dienstleistungen als solche.
Eine offizielle Anleitung wie man in Sinnes des §6 Abs. (1) bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen, die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts beachten sollte, gibt es nicht.
Ich spekuliere:
Lediglich die meiste Zeit eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wie es §6 Abs. (2) vorschreibt, wird vermutlich nicht ausreichen.
Vielleicht sollte man sich daran orientieren:
https://berufsverband-sexarbeit.de/index...ckerungen/
In der zugehörigen Pressemitteilung steht, dass bei der Ausarbeitung des Hygienekonzepts verschiedene Gesundheitsämter zumindest beteiligt waren und Konkreteres konnte ich nicht finden.
Gruß,
random
Prostitutionstätten sind nach § 6 Abs. 2 der 9. CoBeLVO des Landes Rheinland-Pfalz nichmehr zu schließen und können unter Auflagen öffnen. Die VO gilt ab 10.06.2020
§ 6
Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe
(1) Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind unter Beachtung der notwendigen
Schutzmaßnahmen befugt, ihre Tätigkeit auszuüben. Das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2
ist einzuhalten, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt.
(2) Kann das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 zwischen Personen im Einzelfall wegen der Art
der Dienstleistung nicht eingehalten werden, gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3, sofern
die Art der Dienstleistung dies zulässt. Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege,
beispielsweise in Friseursalons, Fußpflegeeinrichtungen, Nagelstudios, Kosmetiksalons,
Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen, dürfen nur
nach vorheriger Terminvergabe erbracht werden; es gilt zusätzlich die Pflicht zur
Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
Für Dienstleistungen in Prostitutionsstätten,
Bordellen und ähnlichen Einrichtungen gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Danke liebe Malu Dreyer!