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RE: Sars-CoV-2 bedingte Schliesszeiten von Clubs/Bordellen nach Ländern - azjkl_55 - 25.06.2020 In der erstmalig veröffentlichten Begründung der CoronaVO stellt BW die Rechtslage klar: "Untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes nach § 2 Ab- satz 3 Prostituiertenschutzgesetz. Damit ist jede gewerbsmäßige Leistung im Zu- sammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person, von der Untersagung umfasst. Nach der gesetzlichen Definition des § 2 Absatz 3 Prostituiertenschutzgesetz handelt es sich um ein Prostitutionsgewerbe, wenn eine Prostitutionsstätte betrieben, ein Prostitutionsfahrzeug bereitgestellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchgeführt oder eine Prostitutionsver- mittlung betrieben wird. Hierzu zählen auch Fahr- und Begleitdienste (sog. Escort). Ein Prostitutionsgewerbe betreibt nicht, wer ausschließlich aus ihrer oder seiner ei- genen Prostitutionstätigkeit wirtschaftlichen Nutzen zieht. Die aus Gründen des Infektionsschutzes erforderliche Untersagung jeglicher im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübter sexueller Dienstleistung, auch im Ver- hältnis zu anderen, körpernahen Dienstleistungen, beruht auf der dem Prostitutions- gewerbe immanenten körperlichen Aktivität, die zu erhöhter Atmung und stärkerer Bildung von Aerosolen führt, welche neben der Tröpfcheninfektion als Hauptübertra- gungsweg für die Sars-CoV-2-Viren gelten." https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ siehe Begründung zur VO vom 23.07. Eigenständige Prostitution nach § 2 Abs. 1 ProstSchG ist damit wohl ausdrücklich nicht verboten. Es gelten aber weiterhin die Kommunalen Allgemeinverfügungen. RE: Sars-CoV-2 bedingte Schliesszeiten von Clubs/Bordellen nach Ländern - azjkl_55 - 25.06.2020 (16.06.2020, 18:41)azjkl_55 schrieb: "Wird die Prostitution hingegen in einer Wohnung oder einem sogenannten Studio ausschließlich durch die Woh- Die eigene Wohnung ist nach BW Lesart wohl definitiv keine Prostitutionsstätte: "Nummer 2 untersagt insgesamt die Ausübung jeglichen Prostitutionsgewerbes. Na- mentlich benannt sind Prostitutionsstätten, Bordelle und sonstige Einrichtungen. Der Begriff der Prostitutionsstätte bezeichnet alle gewerbsmäßig betriebenen Betriebs- stätten, wie Bordelle, bordellartige Einrichtungen, Wohnungsbordelle, Terminwoh- nungen oder Modellwohnungen." https://www.baden-wuerttemberg.de/de/ser...rttemberg/ siehe Begründung zur VO vom 23.07. RE: Sars-CoV-2 bedingte Schliesszeiten von Clubs/Bordellen nach Ländern - Benis - 27.06.2020 Berlin hat Dienstag entschieden: Zitat:(4) Die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt ist untersagt. Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen.Quelle: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ RE: Sars-CoV-2 bedingte Schliesszeiten von Clubs/Bordellen nach Ländern - disillusioned - 29.06.2020 Verordnung für's Saarland von diesem Wochenende: https://corona.saarland.de/DE/service/massnahmen/verordnung-stand-2020-06-26.html Weiterhin gilt: Zitat:(1) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1661), sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. "Diese Verordnung tritt (..) am 12. Juli 2020 außer Kraft.“ Allerdings gibt es nun einen Stufenplan für Großveranstaltungen, Gesichtsmasken in Restaurants sind nur noch für Personal Pflicht, Stehplätze wieder erlaubt und Shisha Bars öffnen ab Montag ebenfalls wieder. All zu lange lässt sich damit ein vollständiges Prostitutionsverbot nicht mehr aufrecht erhalten denke (hoffe) ich. RE: Sars-CoV-2 bedingte Schliesszeiten von Clubs/Bordellen nach Ländern - random - 01.07.2020 Hallo, die Liste Corona und Prostitution von Doña Carmen e.V. ist übersichtlich und hilfreich. Sie ist aber im Stand vom 15.06.2020. Mit dem Stand von heute und nach Datum sortiert sieht es so aus: Ablaufdatum / Bundesland / betrifft 10.07. Bremen Prostitutionsstätten und Prostitution 12.07. Saarland Prostitutionsstätten und Prostitution 15.07. Nordrhein Westfalen Prostitutionsstätten und Prostitution 15.07. Thüringen Prostitutionsstätten 17.07. Sachsen Prostitutionsstätten 19.07. Bayern Prostitutionsstätten 09.08. Schleswig Holstein Prostitutionsstätten und Prostitution 10.08. Mecklenburg Vorpommern Prostitutionsstätten 16.08. Brandenburg Prostitutionsstätten und 1,5 m-Mindestabstand 16.08. Hessen Prostitutionsstätten 31.08. Baden Würtemberg Prostitutionsstätten 31.08. Hamburg Prostitutionsstätten und Prostitution 31.08. Niedersachsen Prostitutionsstätten und Prostitution 31.08. Rheinland Pfalz Prostitutionsstätten 31.08. Sachsen Anhalt Prostitutionsstätten und 1,5 m-Mindestabstand 24.10. Berlin Prostitutionsstätten und Prostitution Als nächstes sind also die Bremer dran zu verlängern. Gruß, random RE: Sars-CoV-2 bedingte Schliesszeiten von Clubs/Bordellen nach Ländern - tuebingen2000 - 02.07.2020 (01.07.2020, 11:58)random schrieb: Hallo, Sexuelle Dienstleistungen/Prostitutionstätigkeiten – wo erlaubt, wo verboten? Erstellt am 01.07.2020 ... In den folgenden acht Bundesländern ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten nach dem Wortlaut der geltenden "Corona-Verordnungen" nicht ausdrücklich verboten und damit nach hier vertretener Ansicht erlaubt. Dies sind die folgenden Länder: Baden-Württemberg (ausgenommen Stuttgart, Karlsruhe und Baden-Baden), Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen. ... https://www.anwalt.de/rechtstipps/sexuelle-dienstleistungenprostitutionstaetigkeiten-wo-erlaubt-wo-verboten_169434.html RE: Sars-CoV-2 bedingte Schliesszeiten von Clubs/Bordellen nach Ländern - azjkl_55 - 04.07.2020 Bremen lockert die Verordnung. Geschlossen sind nur noch Prostitutionsstätten. Neue Fassung: "§ 4 Schließung von Einrichtungen Folgende Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: 2. Prostitutionsstätten nach § 2 Absatz 4 des Prostituiertenschutzgesetzes, Prostitutionsfahrzeuge nach § 2 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes, Swingerclubs," Es müssen aber Hygienemaßnahmen nach § 6 getroffen werden. Verodnung gilt seit 02.07. und gilt bis 17.07. https://www.transparenz.bremen.de/vorschrift_detail/bremen2014_tp.c.151417.de Die alte Fassung Verbot noch jede Prostitution: "Prostitutionsstätten einschließlich der Prostitution in Privatwohnungen und Fahrzeugen, Bordelle, bordellartige Betriebe, Swinger-Clubs." RE: Sars-CoV-2 bedingte Schliesszeiten von Clubs/Bordellen nach Ländern - azjkl_55 - 08.07.2020 So, ich reiße mich jetzt kurz zusammen um sachlich zu bleiben, was mir als jemandem vom Fach echt schwer fällt. Ab 10.07.2020 ist Prostitution in MV wieder verboten, § 2 Abs. 30 der neuen Corona-VO. Das ist die Reaktion auf das Urteil vom 26.06.2020. "(30) Prostitution ist untersagt. Das Prostitutionsgewerbe ist für den Publikumsverkehr geschlossen." https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Ministerium%20f%C3%BCr%20Wirtschaft%2c%20Arbeit%20und%20Gesundheit/Dateien/Downloads/GVOBL.%20Nr.46%20v.%2009.7.2020.pdf Also eute und morgen darf man also noch Pay6 in MV haben, ab dann nichtmehr. Infektionsschutz ist klar... Dieses Vorgehen der Landesregierung ist das aller Letzte. Ich bin darauf gespannt, wie sie das mit dem Übermaßverbot begründet kriegen. Ich hoffe die Dame kämpft weiter und hält das seelisch aus! RE: Sars-CoV-2 bedingte Schliesszeiten von Clubs/Bordellen nach Ländern - Bronto8 - 09.07.2020 (08.07.2020, 22:27)azjkl_55 schrieb: Ich bin darauf gespannt, wie sie das mit dem Übermaßverbot begründet kriegen. Ich hoffe die Dame kämpft weiter und hält das seelisch aus! Eine Verschärfung der Beschränkungen wäre doch nur nur einem erhöhten Infektionsaufkommen begründbar. Davon ist weit und breit aber nichts zu sehen. Ich drücke mal vorsichtshalber die Daumen mit für die Dame. Br ![]() RE: Sars-CoV-2 bedingte Schliesszeiten von Clubs/Bordellen nach Ländern - Lustwandel - 10.07.2020 Ich habe hier Beiträge entfernt - das Thema steht oben in der Titelzeile, alles andere hat hier nichts zu suchen ... Danke lw RE: Sars-CoV-2 bedingte Schliesszeiten von Clubs/Bordellen nach Ländern - Benis - 15.07.2020 Thüringen verlängert bis 30.08.: https://corona.thueringen.de/behoerden/ausgewaehlte-verordnungen#c15825 Soviel zu den Gesprächen. ![]() NRW bis 11.08.: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-07-12_fassung_coronaschvo_ab_15.07.2020_lesefassung.pdf RE: Sars-CoV-2 bedingte Schliesszeiten von Clubs/Bordellen nach Ländern - azjkl_55 - 15.07.2020 (15.07.2020, 10:32)Benis schrieb: Thüringen verlängert bis 30.08.: Die Gespräche waren wohl nur ein Alibi man hat nämlich in der neuen Verordnung einen Satz ergänzt: "§ 7 Verbote, Genehmigung von Infektionsschutzkonzepten, Anzeigepflichten bei privaten Veranstaltungen (1) Für den Publikumsverkehr sind die folgenden Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen geschlossen zu halten beziehungsweise untersagt: (...) 2. Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, (...) Die Möglichkeiten zur schrittweisen Aufhebung der Beschränkungen nach Satz 1 werden regelmäßig geprüft." https://www.tmasgff.de/covid-19/verordnung#c687 Ein kleiner Lichtblick ist dennoch zu entdecken, da Thüringen die Formulierung seiner VO nicht geändert hat. Damit sind sexuelle Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten nach dem Beschluss des OVG Thüringen vom Freitag ganz offiziell erlaubt. http://www.thovg.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/9F3068BC17972E21C12585A10042AEB4/$File/16_PM-20-07-10-3EN-00394-Pand-Bordelle.pdf?OpenElement RE: Sars-CoV-2 bedingte Schliesszeiten von Clubs/Bordellen nach Ländern - azjkl_55 - 17.07.2020 Stuttgart macht auf MV und verbietet Prostitution seit heute ganz, allerdings ohne Bußgeld. Hört sich schwer nach ner PR Geschichte an. https://www.stuttgart.de/item/show/273273/1/9/698984?plist=homepage RE: Sars-CoV-2 bedingte Schliesszeiten von Clubs/Bordellen nach Ländern - Bronto8 - 17.07.2020 (17.07.2020, 10:55)azjkl_55 schrieb: Stuttgart macht auf MV und verbietet Prostitution seit heute ganz..... ![]() RE: Sars-CoV-2 bedingte Schliesszeiten von Clubs/Bordellen nach Ländern - tuebingen2000 - 17.07.2020 (17.07.2020, 10:55)azjkl_55 schrieb: Stuttgart macht auf MV und verbietet Prostitution seit heute ganz, allerdings ohne Bußgeld. Hört sich schwer nach ner PR Geschichte an. 1. Das Anbahnen, Anbieten und Ausüben sexueller Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzge-setz -ProstSchG)sind verboten. 2. Die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 ProstSchG ist verboten. 3. Für jede Zuwiderhandlung gegenZiff. 1 oder 2 dieser Allgemeinverfügung wird die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 350 Euro angedroht. ![]() RE: Sars-CoV-2 bedingte Schliesszeiten von Clubs/Bordellen nach Ländern - Analdehner - 17.07.2020 Das war in Stuttgart seit dem 18. März die meiste Zeit schon so, wie auch in Karlsruhe und Baden-Baden im Ländle. Im Leonhardsviertel in Suttgart ist seitdem meist Katz- und Mausspiel angesagt. RE: Sars-CoV-2 bedingte Schliesszeiten von Clubs/Bordellen nach Ländern - tuebingen2000 - 17.07.2020 (17.07.2020, 11:28)Analdehner schrieb: Das war in Stuttgart seit dem 18. März die meiste Zeit schon so, wie auch in Karlsruhe und Baden-Baden im Ländle. Im Leonhardsviertel in Suttgart ist seitdem meist Katz- und Mausspiel angesagt. Die Verordnung des Landes verbietet Prostitution in Etablissements und Betrieben, aber nicht durch selbständig und allein tätige Prostituierte. Dazu Dr. Schairer: "Polizei und Stadt haben in letzter Zeit festgestellt, dass diese Lücke verstärkt genutzt wurde. Da die Infektionsgefahren hier jedoch die gleichen sind, untersagt die neue Allgemeinverfügung nun jegliche Form der Prostitution." RE: Sars-CoV-2 bedingte Schliesszeiten von Clubs/Bordellen nach Ländern - loopy2010 - 17.07.2020 RHEINLAND PFALZ Verwaltungsgericht Mainz lehnt den Antrag eines Betreibers eines Salons für erotische Massagen auf Wiedereröffnung ab. Begründung: Einhaltung von Hygienemaßnahmen «schwer zu überwachen» , das besondere Diskretionsbedürfnis bzgl der Kontaktdatenerfassung ist dabei ein besonderes Problem http://lokalo.de/artikel/200443/rotlicht-knaller-in-rlp-puffs-bleiben-zu/ RE: Sars-CoV-2 bedingte Schliesszeiten von Clubs/Bordellen nach Ländern - Stuart - 17.07.2020 (10.07.2020, 15:28)Lustwandel schrieb: Ich habe hier Beiträge entfernt - das Thema steht oben in der Titelzeile, alles andere hat hier nichts zu suchen ... Dito RE: Sars-CoV-2 bedingte Schliesszeiten von Clubs/Bordellen nach Ländern - azjkl_55 - 17.07.2020 (17.07.2020, 12:06)loopy2010 schrieb: RHEINLAND PFALZ Dafür sind Haus und Hotelbesuche offiziell erlaubt: "Auch der Umstand, dass es – auch nach Ansicht des Antragsgegners – nach der streitgegenständlichen Verordnung nicht verboten ist, Prostituierte bei sich zu Hause zu empfangen, ist sachlich im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG damit zu recht- fertigen, dass ein weiteres Eindringen des Staates in den Intimbereich seiner Bürger aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur schwer zu begründen wäre. Überdies dürfte die Infektionsgefahr, die von einem derartigen Geschehen ausgeht, aufgrund der üblicherweise geringeren Frequenz der Kontakte zu unterschiedlichen Kunden zudem niedriger anzusetzen sein als bei einer Prostitutionsstätte, einem Bordell oder der Straßenprostitution (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 9. Juni 2020, a.a.O. Rn. 47), in denen die Dienstleister/innen regelmäßig sexuelle Dienstleistungen bei notwendigerweise herzustellenden engsten Körperkontakt mit häufig wechselnden Partnern erbringen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 25. Juni 2020. a.a.O. Rn. 52)" Es scheitert - auf der Linie des VG Trier - an der Kontaktverfolgbarkeit: "Letztlich dürfte jedoch die Erwägung eines drohenden Kontrolldefizits im Falle der Zulassung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen die Rücknahme von deren Öffnung (noch) rechtfertigen, ohne dass es insoweit eines entsprechenden Nachweises des Antragsgegners bedürfte. Ungeachtet dessen, dass es unwahrscheinlich sein dürfte, dass Bedienstete der Ordnungsämter Kon- trollen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistun- gen durchführen werden, erscheint ein drohendes Kontrolldefizit jedenfalls im Zu- sammenhang etwa mit der Überprüfung von Kontaktdaten nachvollziehbar. Wie be- reits oben dargelegt, besteht – anders als bei sonstigen körpernahen Dienstleistun- gen oder im Bereich der Gastronomie – bei der Erbringung sexueller Dienstleistun- gen ein erhöhtes Bedürfnis an Diskretion, das es für diesen Bereich wahrscheinli- cher erachten lässt, dass Kunden unzutreffende Kontaktdaten angeben" Ansonsten nichts Neues. Mein Eindruck verfestigt sich aber, das es in RLP knapp wird für die Landesregierung. S. 18 und 19 sind dahingehend beachtlich. https://vgmz.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/Mainz/Dokumente/Entscheidungen/1_L_0445-20_MZ_Beschluss_vom_14-07-2020_9769.pdf |