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(08.12.2013, 22:48)Wanker schrieb: Bei einem (Geld-)Geschenk wird die Schenkungssteuer erhoben, und Du haftest zumindest teilweise mit.
Ab welchem Betrag/Zeitraum fällt Schenkungssteuer an?
Entwickelt wurde der Sex für die Reproduktion. Aber er hat sich zum reinen Vergnügen verselbstständigt.
Christiaan Neethling Barnard
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Das mit der "Geschenkidee" könnt ihr getrost vergessen.
Ich kann auch keinem Handwerker Geld schenken dafür das er mein Klo repariert und das ist deswegen dann steuerfrei.
In Wolkenkuckucksheim vielleicht.
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09.12.2013, 00:46
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.12.2013, 00:51 von Schattenreiter.)
naja ...
wenn ich mir so ansehe, was die Kaufleute mit der
Braunschweiger Bruchstraße so vorhaben, glaub ich das uns Freiern da einiges ins Haus steht.
Ich bin mir dann aber auch nicht ganz sicher, ob der Schuss nicht nach hinten los geht:
- ich parke nicht mehr im Parkhaus,
- ich geh auch nicht noch mal schnell ins Zentrum, um was zu besorgen,
- ich besuche nach einem gelungenem Stich auch keine Kneipe mehr.
Insofern kannste die Ecke sicherlich auch für Ehefrauen attrakriv machen, mehr Geld kommt aber mit Sicherheit nicht rein.
BG v Schattenreiter
PS: Schenkungssteuer ... wir schenken uns nichts... wir lieben uns einfach ... :-)
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(08.12.2013, 20:04)elreydebesos schrieb: Prinzipiell gilt das dt. Strafrecht nur auf dt. Hoheitsgebiet.
Es gibt aber Ausnahmen.
Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung + Föderung gehören zu diesen Ausnahmen.
StGB schrieb:§ 5 Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
...
8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
a) in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der Täter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im Inland haben, und
b) in den Fällen der §§ 176 bis 176b und 182, wenn der Täter Deutscher ist.
(§ 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen, § 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern, § 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen)
§ 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
...
4. Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft sowie Förderung des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a)
Quelle:
StGB
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