Ausführungsvorschriften
Die Bestimmungen des ProstSchG sind vollständig einzuhalten!
Vor Beginn sowie nach Vollendung des Aktes haben sich beide Personen gründlich mit einem zugelassenen Desinfektionsmittel, alternativ auch Bleiche oder Flusssäure, vollständig zu desinfizieren.
Alternativ zum Glory Hole ist die Verwendung von ABC-Schutzmasken mit einem Partikelfilter P3 zulässig, sofern diese von beiden Personen während Anbahnung und Ausübung (mit Ausnahme der ausführenden Person bei Fellatio) getragen werden. Vollmasken verhindern zuverlässig ein unbeabsichtiges Berühren der Augen.
Cunnilingus ist untersagt sofern kein ABC-Schutzanzug getragen wird um Schleimhautkontakt zu vermeiden.
Die Bezahlung hat bargeldlos zu erfolgen um Schmierinfektion zu verhindern.
Zur Nachvollziehbarkeit von Infektionsketten haben die Kunden sowie die Dienstleister vor Beginn ihren Personalausweis vorzulegen. Sämtliche Prostitutionsdienstleister sind verpflichtet eine fortlaufende Liste ihrer Kunden der letzten 14 Tage zu pflegen. Ebenso sind die Kunden verpflichtet sich die Ausweisdaten der Dienstleister zu notieren. Nach Ablauf von 14 Tagen sind die Kontaktdaten gemäß DSGVO zu vernichten.
Strafen
Bei Zuwiderhandlungen erfolgt zur Strafe eine gesellschaftliche Ächtung in Form einer Veröffentlichung der vollständigen persönlichen Daten inklusive Gesichtsbild von vorn und im Profil in der Bild-Zeitung sowie dauerhaft auf einem ( noch zu schaffenden) Portal der Gesundheitsministeriums. Des weiteren werden alle Nachbarn im Umkreis von 300m um die Meldeanschrift der Täter über den Sachverhalt informiert damit diese sich schützen können.
Die DSGVO sowie das GG werden für diesen Zweck um entsprechende Paragraphen erweitert.
Wiederholungsfall: Wer mehrfach gegen diese Bestimmungen und/oder ein- oder mehrfach gegen amtliche Quarantäneauflagen zum Zweck der Inanspruchnahme oder Ausübung von Prostitution verstößt wird mit öffentlichem Ertränken in Schweinesperma bestraft. Die Religionsfreiheit wird in diesem Fall außer Kraft gesetzt.
Um den Mindestabstand zu gewährleisten wird der Vollzug der Strafe aufgezeichnet und am Abend des selben Tages zum Ende der Tagesthemen in der ARD ausgestrahlt. Privatrechtliche Sender dürfen das Material nach Erstausstrahlung beliebig oft nach 23 Uhr ausstrahlen.
Die Bestimmungen des ProstSchG sind vollständig einzuhalten!
Vor Beginn sowie nach Vollendung des Aktes haben sich beide Personen gründlich mit einem zugelassenen Desinfektionsmittel, alternativ auch Bleiche oder Flusssäure, vollständig zu desinfizieren.
Alternativ zum Glory Hole ist die Verwendung von ABC-Schutzmasken mit einem Partikelfilter P3 zulässig, sofern diese von beiden Personen während Anbahnung und Ausübung (mit Ausnahme der ausführenden Person bei Fellatio) getragen werden. Vollmasken verhindern zuverlässig ein unbeabsichtiges Berühren der Augen.
Cunnilingus ist untersagt sofern kein ABC-Schutzanzug getragen wird um Schleimhautkontakt zu vermeiden.
Die Bezahlung hat bargeldlos zu erfolgen um Schmierinfektion zu verhindern.
Zur Nachvollziehbarkeit von Infektionsketten haben die Kunden sowie die Dienstleister vor Beginn ihren Personalausweis vorzulegen. Sämtliche Prostitutionsdienstleister sind verpflichtet eine fortlaufende Liste ihrer Kunden der letzten 14 Tage zu pflegen. Ebenso sind die Kunden verpflichtet sich die Ausweisdaten der Dienstleister zu notieren. Nach Ablauf von 14 Tagen sind die Kontaktdaten gemäß DSGVO zu vernichten.
Strafen
Bei Zuwiderhandlungen erfolgt zur Strafe eine gesellschaftliche Ächtung in Form einer Veröffentlichung der vollständigen persönlichen Daten inklusive Gesichtsbild von vorn und im Profil in der Bild-Zeitung sowie dauerhaft auf einem ( noch zu schaffenden) Portal der Gesundheitsministeriums. Des weiteren werden alle Nachbarn im Umkreis von 300m um die Meldeanschrift der Täter über den Sachverhalt informiert damit diese sich schützen können.
Die DSGVO sowie das GG werden für diesen Zweck um entsprechende Paragraphen erweitert.
Wiederholungsfall: Wer mehrfach gegen diese Bestimmungen und/oder ein- oder mehrfach gegen amtliche Quarantäneauflagen zum Zweck der Inanspruchnahme oder Ausübung von Prostitution verstößt wird mit öffentlichem Ertränken in Schweinesperma bestraft. Die Religionsfreiheit wird in diesem Fall außer Kraft gesetzt.
Um den Mindestabstand zu gewährleisten wird der Vollzug der Strafe aufgezeichnet und am Abend des selben Tages zum Ende der Tagesthemen in der ARD ausgestrahlt. Privatrechtliche Sender dürfen das Material nach Erstausstrahlung beliebig oft nach 23 Uhr ausstrahlen.