07.06.2020, 00:00
Nachgang zum zurückgezogen Hygienekonzept:
Aufgrund "redaktioneller Änderungen" wurde das Konzept zur Überarbeitung zurückgezogen. Quelle und das alte Dokument: https://uegd.de/infektionsschutzkonzept-erotikgewerbe/ als "Eilmeldung" betitelt.
Der Fehler dürfte in Punkt 1. c. Hygienekonzept a.F. begründet liegen. Hier wird hinsichtlich der "Anforderungen an Dienstleistung und Anwendungen" in die 9. CoBeVO verwiesen. Aber die VO enthält überhaupt keine Festsetzungen dazu. § 6 Abs. 2 Satz 3 9. CoBeVO verweist selbst nur auf die Absätze 1 Satz 1 und 2 welche die zu erbringen Dienstleistungen und Anwendungen nicht beschränkt. Das Hygienekonzept passt also nicht zu der VO auf der es eigentlich beruhen soll. Vermutlich kam man bei den verschiedenen Fassungen in der Abstimmung durcheinander. Dazu ist auch obiger Link zu empfehlen, der behauptet, dass eine Leistungsbeschränkung ausdrücklich durch den Verordnungsgeber angeordnet werden müsse. Also nur Massagen oder kein OV z.B. Mutmaßlich hatte man wohl sowas vor, dies fand aber kein Eingang in die VO.
Zuletzt ein Zufallsfund bei der IHK: Auch ohne spezielles Hygienekonzert darf man in der Pfalz starten. Man müsse aber sich an dem Hygienekonzept einer vergleichbaren Einrichtung oder Lebensachverhaltes orientieren. Quelle: https://www.pfalz.ihk24.de/infrastruktur...tleInText3 unter "Dienstleistung" zu finden.
Fazit: Am 10. Juni wird in der Pfalz geöffnet, spezielles Hygienekonzept hin oder her und vorbehaltlich einer Änderung der VO geht wohl auch mehr als erotische Massagen, wenn man den Quellen glauben schenken darf.
Aufgrund "redaktioneller Änderungen" wurde das Konzept zur Überarbeitung zurückgezogen. Quelle und das alte Dokument: https://uegd.de/infektionsschutzkonzept-erotikgewerbe/ als "Eilmeldung" betitelt.
Der Fehler dürfte in Punkt 1. c. Hygienekonzept a.F. begründet liegen. Hier wird hinsichtlich der "Anforderungen an Dienstleistung und Anwendungen" in die 9. CoBeVO verwiesen. Aber die VO enthält überhaupt keine Festsetzungen dazu. § 6 Abs. 2 Satz 3 9. CoBeVO verweist selbst nur auf die Absätze 1 Satz 1 und 2 welche die zu erbringen Dienstleistungen und Anwendungen nicht beschränkt. Das Hygienekonzept passt also nicht zu der VO auf der es eigentlich beruhen soll. Vermutlich kam man bei den verschiedenen Fassungen in der Abstimmung durcheinander. Dazu ist auch obiger Link zu empfehlen, der behauptet, dass eine Leistungsbeschränkung ausdrücklich durch den Verordnungsgeber angeordnet werden müsse. Also nur Massagen oder kein OV z.B. Mutmaßlich hatte man wohl sowas vor, dies fand aber kein Eingang in die VO.
Zuletzt ein Zufallsfund bei der IHK: Auch ohne spezielles Hygienekonzert darf man in der Pfalz starten. Man müsse aber sich an dem Hygienekonzept einer vergleichbaren Einrichtung oder Lebensachverhaltes orientieren. Quelle: https://www.pfalz.ihk24.de/infrastruktur...tleInText3 unter "Dienstleistung" zu finden.
Fazit: Am 10. Juni wird in der Pfalz geöffnet, spezielles Hygienekonzept hin oder her und vorbehaltlich einer Änderung der VO geht wohl auch mehr als erotische Massagen, wenn man den Quellen glauben schenken darf.