06.06.2021, 10:45
Im Endeffekt wird man machen müssen, was die Betreiber für erforderlich halten bzw. was ihnen vom Ordnungsamt gesagt wurde. Nur diesen und den Dienstleisterinnen droht im Falle der Nichtbeachtung ein Bußgeld. Hier wurde ja der um die Ecke verfügbare Schnelltest genannt. Ob und wie das dann überprüft wird, wird man vor Ort feststellen.
Zum Hintergrunnd und wegen der auch andernorts zu erwartenden Öffnungen dennoch interessant ist, dass die noch bis zum 13.06.2021 geltende schleswig-holsteinische Corona-Bekämpfungsverordnung nur auf getestete Personen verweist:
Damit dürften die Gruppen der geimpften und genesenen Personen in diesem Bereich derzeit nicht von der Testpflicht befreit sein.
Ein "Selbsttest" unter Aufsicht vor Ort genügt den Anforderungen der SchAusnahmV. Ob die Betreiber das allerdings akzeptieren, bleibt ihnen überlassen und kann dort sicher erfragt werden.
Diese Dinge können sich natürlich ständig ändern. Gilt wie gesagt noch bis zum 13.06.2021, vorbehaltlich früherer Anpassungen oder gerichtlicher Entscheidungen.
Zum Hintergrunnd und wegen der auch andernorts zu erwartenden Öffnungen dennoch interessant ist, dass die noch bis zum 13.06.2021 geltende schleswig-holsteinische Corona-Bekämpfungsverordnung nur auf getestete Personen verweist:
Zitat:Für den Betrieb einer Prostitutionsstätte ... gelten folgende Anforderungen und Beschränkungen: ...
4. sexuelle Dienstleistungen dürfen nur getesteten Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV erbracht werden ...
Damit dürften die Gruppen der geimpften und genesenen Personen in diesem Bereich derzeit nicht von der Testpflicht befreit sein.
Ein "Selbsttest" unter Aufsicht vor Ort genügt den Anforderungen der SchAusnahmV. Ob die Betreiber das allerdings akzeptieren, bleibt ihnen überlassen und kann dort sicher erfragt werden.
Diese Dinge können sich natürlich ständig ändern. Gilt wie gesagt noch bis zum 13.06.2021, vorbehaltlich früherer Anpassungen oder gerichtlicher Entscheidungen.