13.10.2008, 00:15
ahoi!
ich denke, dass man - wie auch von Sarado bereits geschrieben - die theoretischen möglichkeiten von den praktischen gegebenheiten trennen muss....
ein kind, das von einem deutschen mit einer thai gezeugt wurde, bekommt unter der voraussetzung die dt. staatsbürgerschaft, dass die vaterschaft nachgewiesen wird....dies kann entweder auf der dt. botschaft in bkk durch eine beurkundung durch den erzeuger geschehen oder durch die gerichtliche feststellung vor einem dt. gericht....
wird die vaterschaft festgestellt, dann gilt für das kind ganz normal das dt. unterhaltsrecht....ob das kind in thailand oder deutschland lebt, ist hierfür völlig unbedeutend....es ist dafür auch kein rechtsabkommen zwischen thailand und deutschland notwendig, da es um die unterhaltsansprüche eines dt. staatsbürgers (dem kind nämlich) geht...
wer sich nicht sicher ist, dass er tatsächlich der vater des kindes seiner thailändischen urlaubsbekanntschaft ist und deshalb einem vaterschaftstest zustimmt, erhöht damit die chancen, von einem dt. gericht zu unterhaltszahlungen verdonnert zu werden, wenn z.b. die lady über (familien-) kontakte nach deutschland verfügt und sich dementsprechend auskennt...
in den anderen fällen hängt es vom samenspender ab, ob er die vaterschaft freiwillig (z.b. auf der dt. botschaft) anerkennt oder sich drückt....denn ohne seine mithilfe wird es einer normalen thai kaum möglich sein, unter diesen umständen die unterhaltsansprüche für ihr kind durchzusetzen...
ruebe
ich denke, dass man - wie auch von Sarado bereits geschrieben - die theoretischen möglichkeiten von den praktischen gegebenheiten trennen muss....
ein kind, das von einem deutschen mit einer thai gezeugt wurde, bekommt unter der voraussetzung die dt. staatsbürgerschaft, dass die vaterschaft nachgewiesen wird....dies kann entweder auf der dt. botschaft in bkk durch eine beurkundung durch den erzeuger geschehen oder durch die gerichtliche feststellung vor einem dt. gericht....
wird die vaterschaft festgestellt, dann gilt für das kind ganz normal das dt. unterhaltsrecht....ob das kind in thailand oder deutschland lebt, ist hierfür völlig unbedeutend....es ist dafür auch kein rechtsabkommen zwischen thailand und deutschland notwendig, da es um die unterhaltsansprüche eines dt. staatsbürgers (dem kind nämlich) geht...
wer sich nicht sicher ist, dass er tatsächlich der vater des kindes seiner thailändischen urlaubsbekanntschaft ist und deshalb einem vaterschaftstest zustimmt, erhöht damit die chancen, von einem dt. gericht zu unterhaltszahlungen verdonnert zu werden, wenn z.b. die lady über (familien-) kontakte nach deutschland verfügt und sich dementsprechend auskennt...
in den anderen fällen hängt es vom samenspender ab, ob er die vaterschaft freiwillig (z.b. auf der dt. botschaft) anerkennt oder sich drückt....denn ohne seine mithilfe wird es einer normalen thai kaum möglich sein, unter diesen umständen die unterhaltsansprüche für ihr kind durchzusetzen...
ruebe