13.10.2008, 19:10
Na gut, na gut ! Das Jugendamt übernimmt nicht die Vormundschaft, dafür aber die Pflegschaft des Kindes ! Hab mich da etwas falsch ausgedrückt ! Sorry !
Hier aber mal der Gesetzestext :
Sniper
Hier aber mal der Gesetzestext :
Zitat: § 1709 (1) [1] Mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes wird das Jugendamt Pfleger für die Wahrnehmung der in § 1706 bezeichneten Angelegenheiten, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und nach § 1705 unter der elterlichen Sorge der Mutter steht. [2] Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Pfleger bestellt oder angeordnet ist, daß eine Pflegschaft nicht eintritt, oder wenn das Kind eines Vormundes bedarf. [3] § 1791c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.So long
(2) [1] Für ein nichteheliches Kind, das außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboren ist, tritt die gesetzliche Pflegschaft erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nimmt. [2] Die gesetzliche Pflegschaft tritt nicht ein, wenn im Geltungsbereich oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bereits eine Pflegschaft oder eine Vormundschaft besteht.
Sniper