17.03.2009, 15:47
Hallo MVP,
da wir hier alle keine Anwälte oder ähnliches sind, können und dürfen wir keine Rechtsberatung machen.
Allerding könnte dieser Link für dich interessant sein: Verjährungsfristen
Danach wäre das Problem für dich scheinbar erledingt, ABER die Versicherung/das Inkassounternehmen wird sich sicher auf folgende Ausnahme zurückzuziehen versuchen:
Also haben die ggf. eben erst jetzt entdeckt, daß Sie dich abkassieren könnten.
Muß du dir selbst überlegen, ob es sich lohnt, den Ärger und die von dir erwähnte psychische Belastzung auf dich zu nehmen...aber wenn du gezahlt hast, dann gilt:
Kardinal-Nagl, der berechtigte Forderungen bisher immer gezahlt hat.
PS.: Erbe mit 12 vor 10 Jahren...Zugriff auf Erbe ab 18...also vor 2 Jahren...Ausnahmeregelung (s.o.)...könnte also noch locker in der 3 Jahres-Frist liegen.
da wir hier alle keine Anwälte oder ähnliches sind, können und dürfen wir keine Rechtsberatung machen.
Allerding könnte dieser Link für dich interessant sein: Verjährungsfristen
Danach wäre das Problem für dich scheinbar erledingt, ABER die Versicherung/das Inkassounternehmen wird sich sicher auf folgende Ausnahme zurückzuziehen versuchen:
Zitat:Ausnahmsweise kann die regelmäßige Verjährung 10 oder 30 Jahre dauern.
Ist nämlich trotz Durchführung zumutbarer Maßnahmen der Gegner nicht feststellbar oder war es erst Jahre später in zumutbarer Weise möglich zu erfahren, dass ein Anspruch überhaupt besteht, beginnt die Jahresendverjährung erst mit dem Jahr der Kenntniserlangung über die fehlenden Umstände.
Also haben die ggf. eben erst jetzt entdeckt, daß Sie dich abkassieren könnten.
Muß du dir selbst überlegen, ob es sich lohnt, den Ärger und die von dir erwähnte psychische Belastzung auf dich zu nehmen...aber wenn du gezahlt hast, dann gilt:
Zitat:...der Zahlungsverpflichtete die Zahlung wegen der Verjährung zwar verweigern, kann diese aber nicht wegen der Einrede der Verjährung zurückfordern.
Kardinal-Nagl, der berechtigte Forderungen bisher immer gezahlt hat.
PS.: Erbe mit 12 vor 10 Jahren...Zugriff auf Erbe ab 18...also vor 2 Jahren...Ausnahmeregelung (s.o.)...könnte also noch locker in der 3 Jahres-Frist liegen.
Ich kenne keinen Fehler bei anderen, den ich nicht hätte auch begehen können. -----
Wer nicht mehr liebt und nicht mehr irrt, der lasse sich begraben. ---- Alles Goethe oder was??
Wer nicht mehr liebt und nicht mehr irrt, der lasse sich begraben. ---- Alles Goethe oder was??