Datenschutz und Demokratie
Einen (leicht polemischen) längeren Artikel steht unter folgendem Link:

http://www.radio-utopie.de/2009/07/02/or...rt-werden/


Zitat:Orwellsche Daten-Tauschbörse mit USA soll Freitag im Bundestag legalisiert werden

Von Daniel Neun | 2.Juli 2009

Sogar der Bundesrat widerspricht artig dem “Anti-Terror-Abkommen” der Bundesregierung, Hamburgs grüner Justizsenator legt in Länderkommission Veto ein.
Laut Auskunft der FDP-Bundestagsfraktion unterzeichnete die Bundesregierung am 11.März 2008 ein Datentausch-Abkommen mit den USA, welches vom Bundesinnenministerium unter Wolfgang Schäuble (CDU) und dem Bundesjustizministerium unter Brigitte Zypries (SPD) gemeinsam geplant und ausgearbeitet worden war. [Bild: trans.gif]An diesem Abkommen der Exekutive, so die Freidemokraten im Bundestag (1),
[INDENT]“war der Deutsche Bundestag nicht beteiligt, und er ist darüber auch nicht informiert worden. Auf Nachfrage im Innenausschuss des Deutschen Bundestages wurden Verhandlungen sogar bestritten. Die am 11. März 2008 paraphierten Regelungen sind dem Innenausschuss des Deutschen Bundestages erst am 25. März 2008 zur Kenntnis gebracht worden. Durch das Abkommen wird die völkerrechtliche Verpflichtung begründet, die übermittelnde Partei auf Anfrage über die Verarbeitung der übermittelten Daten und das dadurch erzielte Ergebnis zu informieren.”
[/INDENT]Die FDP stellte in ihrem morgen Nachmittag zur Abstimmung im Bundesparlament stehenden Antrag gegen das Datentauschabkommen weiterhin fest:
[INDENT]“Das Abkommen umfasst den automatisierten gegenseitigen Zugriff auf daktyloskopische Daten und DNA-Profile im so genannten Hit/No-Hit-Ver- fahren zu Strafverfolgungszwecken sowie der Gefahrenabwehr, ähnlich wie bereits im Vertrag von Prüm vorgesehen. Des Weiteren soll es auch einen Spontanaustausch von Informationen zu Personen geben, die im Verdacht stehen, künftig terroristische Straftaten zu begehen. Dabei sollen biographische Daten – wie Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit aber auch Fingerabdrücke – ausgetauscht werden.
Eine gemeinsame Definition terroristischer Straften bzw. schwerwiegender Kriminalität als Voraussetzung für den Austausch bzw. den Zugriff auf personenbezogene Daten sieht das Abkommen nicht vor; vielmehr wird auf das jeweilige nationale Recht verwiesen. Artikel 10 Abs. 3 i. V. m. Artikel 24 Satz 1 des Abkommens sieht zwar vor, dass die Vertragsparteien einander in einer gesonderten Erklärung die Straftaten notifizieren können, welche nach nationalem Recht unter die genannten Rechtsbegriffe zu subsumieren sind, allerdings kann die Erklärung jederzeit durch eine weitere Notifikation gegenüber der anderen Vertragspartei geändert werden. Außerdem ist unklar, ob die USA von der Möglichkeit der Notifikation überhaupt Gebrauch machen werden.
Die Prümer Vertragsparteien haben die Europarats-Konvention 108 zum Schutz personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 unterzeichnet und sind daher verpflichtet, deren Vorgaben bei Durchführung des Prümer Vertrages einzuhalten, während die USA nicht an ein derartiges Abkommen gebunden sind. Außerdem bestehen in den USA keine unabhängigen Datenschutzkontrollen. Im Abkommen mit den USA sind zudem für die Betroffenen keine subjektiven Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Sperrung festgelegt. Die Artikel 14 und 18 des Abkommens legen solche Rechte lediglich im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander fest. Zwar werden damit national bestehende Rechte durch die jeweilige Vertragspartei auf völkerrechtlicher Ebene vermittelt. Bei abgelehnten Auskunfts- oder Berichtigungsverlangen besteht jedoch gerade kein effektiver Rechtsschutz vor unabhängigen Stellen gegenüber dieser Entscheidung. Damit besteht eine vergleichbare Situation wie im Zusammenhang mit den von den Vereinten Nationen geführten Listen über Terrorverdächtige.
In den USA werden polizeiliche Daten über Jahrzehnte gespeichert. Im Abkommen wird bei den Aufbewahrungs- und Höchstfristen dagegen lediglich auf nationale Regelungen bei der Löschung der ausgetauschten Daten abgestellt. Zudem sieht Artikel 13 Abs. 1 des Abkommens eine weite Öffnungsklausel für die Verarbeitung der nach dem Abkommen ausgetauschten Informationen vor, soweit vorher eine Zustimmung der Vertragspartei eingeholt wird.
Artikel 12 des Abkommens sieht darüber hinaus die Übermittlung von sensiblen Daten in bestimmten Fällen vor. Unter sensiblen Daten im Sinne dieser Vorschrift sind dabei die Rasse oder ethnische Herkunft, politische Anschauung, religiöse oder sonstige Überzeugung, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, Gesundheitsdaten und Daten, die das Sexualleben betreffen, zu verstehen.
Des Weiteren ist derzeit offen, ob auch den US-Behörden der Zugriff auf Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern oder Ausländern nach dem Aufenthaltsgesetz eingeräumt werden soll.”
[/INDENT]In diesem Abkommen “zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität” (2), welches von der Bundesregierung auf den 1.Oktober 2008 datiert ist, heisst es, man brauche
[INDENT]“für die Schaffung der Voraussetzungen der Wirkbetriebsaufnahme des automatisierten DNA- und Fingerabdruckdatenaustauschs..voraussichtlich einmalige Investitionskosten in Höhe von ca. 2,5 Millionen Euro.”
[/INDENT]Immerhin:
[INDENT]“Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.”
[/INDENT]Man handele in den Regierungen, so der gemeinsame Text von Bush- und Bundesregierung vom März 2008,
[INDENT]“in Anerkennung der Bedeutung der Verhütung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität, insbesondere des Terrorismus, bei gleichzeitiger Achtung der Grundrechte und -freiheiten, insbesondere des Schutzes der Privatsphäre
[/INDENT]Artikel 10 des Datentauschabkommens lautet:
[INDENT]“(1) Die Vertragsparteien können zum Zweck der Verhinderung terroristischer Straftaten der betreffenden in Absatz 7 bezeichneten nationalen Kontaktstelle der anderen Vertragspartei nach Maßgabe ihres jeweiligen innerstaatlichen Rechts im Einzelfall auch ohne Ersuchen die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene oder die Betroffenen
a) terroristische Straftaten oder Straftaten, die mit Terrorismus oder einer terroristischen Gruppe oder Vereinigung in Zusammenhang stehen, begehen wird/werden, soweit solche Straftaten nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei definiert sind, oder b) eine Ausbildung zur Begehung der unter Buchstabe a genannten Straftaten
b) eine Ausbildung zur Begehung der unter Buchstabe a genannten Straftaten durchläuft/durchlaufen oder durchlaufen hat/haben.”

[/INDENT]

Fortsetzung unten...
Wege entstehen dadurch, dass wir sie gehen.
(Franz Kafka)
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