04.01.2012, 16:06
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.01.2012, 16:09 von carolusmagnus.)
Ist doch ganz einfach:
§ 1
(1) Es ist verboten, innerhalb der Grenzen der in den §§ 2 - 4 näher bezeichneten Sperrbezirke auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen der Prostitution nachzugehen.
(2) Die Sperrbezirke umfassen auch die an den genannten öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen gelegenen Hauseingänge, Einfahrten und Durchfahrten.
§ 2
Betrifft die Stadt Braunschweig
Fasst man beides zusammen ist in Braunschweig Prostition außerhalb der in §1 genannten Bereiche erlaubt.
Vereinfacht ausgedrückt:
Strassenprostitution ist verboten, der Rest ist erlaubt.
carolusMAGNUS
§ 1
(1) Es ist verboten, innerhalb der Grenzen der in den §§ 2 - 4 näher bezeichneten Sperrbezirke auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen der Prostitution nachzugehen.
(2) Die Sperrbezirke umfassen auch die an den genannten öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen gelegenen Hauseingänge, Einfahrten und Durchfahrten.
§ 2
Betrifft die Stadt Braunschweig
Fasst man beides zusammen ist in Braunschweig Prostition außerhalb der in §1 genannten Bereiche erlaubt.
Vereinfacht ausgedrückt:
Strassenprostitution ist verboten, der Rest ist erlaubt.
carolusMAGNUS
