09.12.2013, 01:21
(08.12.2013, 20:04)elreydebesos schrieb: Prinzipiell gilt das dt. Strafrecht nur auf dt. Hoheitsgebiet.
Es gibt aber Ausnahmen.
Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung + Föderung gehören zu diesen Ausnahmen.
StGB schrieb:§ 5 Auslandstaten gegen inländische RechtsgüterQuelle: StGB
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
...
8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
a) in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der Täter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im Inland haben, und
b) in den Fällen der §§ 176 bis 176b und 182, wenn der Täter Deutscher ist.
(§ 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen, § 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern, § 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen)
§ 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
...
4. Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft sowie Förderung des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a)