03.09.2014, 20:02
(02.09.2014, 00:00)loewe schrieb: seine Funktion als Geschäftsführer der Rechtsanwaltskanzlei (eine GmbH) muss davon nicht betroffen sein.
Meinung eines Laien, die nicht unbedingt richtig sein muss.
siehe Juraforum
Danach haftet die GmbH, nicht Urmann mit seinem Privatvermögen (wird keinen wundern ).
Wenn die GmbH dies überstehen sollte, dann dürfte U. nicht mehr alleiniger Geschäftsführer sein und der Name U. im Kanzleinamen verschwinden. Es sei denn, er erhält irgendwann wieder seine Zulassung oder er kennt noch andere Möglichkeiten.
Entwickelt wurde der Sex für die Reproduktion. Aber er hat sich zum reinen Vergnügen verselbstständigt.
Christiaan Neethling Barnard
Christiaan Neethling Barnard