(08.05.2017, 22:52)Fritz1 schrieb: Bzgl. des letzten Absatzes: Für die Anmeldung und Gesundheitsberatung gibt es eine Übergangsfrist bis zum 1. 1. 2018,Nun ja.
bis dahin haben die Gemeinden und Behörden noch Zeit um die Durchführung zu organisieren (der Gesetzgeber hat wohl
irgendwann gemerkt daß das zum ursprünglichen Stichtag 1. 7. noch nicht funktionieren wird)
Für die Kondompflicht gilt diese Übergangsfrist jedoch nicht!
Nicht ganz richtig, weil das ja jede Kommune selbst regelt. Die einen schaffen Regelungen in der Frist, die anderen nicht.
So, nun ist eine Prostituierte in Mannheim tätig. Der sagt man dort, du hast Zeit bis zum Jahresende.
Dann kommt sie nach Hamburg, dort sagt man ihr, bei uns gilt ab 01.07.2017. Alles klar ?
Sowas kann doch niemand nachvollziehen, normalerweise müsste diese Unordnung in der Durchsetzung von Ansprüchen gegen "Fehlverhalten" Probleme verursachen.
Da gibt es doch den Punkt der Rechtssicherheit. Wie will man diese schaffen ?