Sperrbezirk Würzburg
Zitat:3. Stadtteil Rottenbauer:
Würzburger Straße – Akaziensteige – Am Brünnlein einschließlich hinterer Heuchel und
kleines Flürlein- Am Strochenbrünnlein einschließlich Linsen - Zur Würzburger Mehle –
Zum Himmelreich – Maximilian–Kolbe-Straße – Stauffenbergring – Stauffenbergstraße –
Lindenstraße – Kiefernweg – Lindenstraße – Tannenweg – einschließlich Eibenweg,
Mantelbaumweg, Weißdornweg und Kirschbaumweg – Lindenstraße – Rebenstraße
einschließlich Eschenweg und Nußbaumweg - Ulmenstraße –Eibelstadter Weg bis zum
Ende der Wohnbebauung –Am Baumland – Dorfäcker einschließlich Weidenstraße –
Rotenburstraße - Engelsweg einschließlich Wolfskeelstraße, Fuchsstadter Weg und
Waidmannsau – Würzburger Straße.
4. Der Main
Unbeschadet der Regelung in Nr. 2 die Bundeswasserstraße Main einschließlich Nebenbuchten,
Hafenbecken und Inseln von der Stadtgrenze bei Heidingsfeld bis zur Einmündung
des Dürrbaches.
(2) Die Grenzen der Sperrgebiete nach Abs. 1 sind braun und gelb in einem Plan von
Würzburg des Vermessungsamtes der Stadt Würzburg im Maßstab 1:13.000 gekennzeichnet.
Dieser Plan ist Bestandteil dieser Verordnung und bei der Regierung von Unterfranken,
Peterplatz 9, 97070 Würzburg, Zimmer-Nr. H 133, niedergelegt; er kann dort
während der für den Parteiverkehr geöffneten Zeiten von jedermann eingesehen werden.
(3) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gehören die aufgeführten Straßen,
Wege, Plätze oder Ufer zu den Sperrbezirken. Das Gleiche gilt für außerhalb der Sperrbezirke
liegende Grundstücke, die an die aufgeführten Straßen, Wege oder Plätze angrenzen
(Vorderlieger) oder über sie mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger).
Grundstücke werden über diejenigen Straßen, Wege oder Plätze mittelbar erschlossen,
zu denen über dazwischen liegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang
oder Zufahrt genommen werden darf.
(4) Soweit die Darstellung der Sperrgebiete oder deren Grenzen im Plan gemäß Abs. 2 von
den wörtlichen Beschreibungen in Abs. 1 abweichen sollte, sind die wörtlichen Beschreibungen
maßgebend.
Dies gilt insbesondere für die Regelung des Abs. 3.

§ 3
(1) Wer der Prostitution entgegen einem der in § 1 und § 2 genannten Verbote nachgeht,
handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden
(§ 120 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten).
(2) Wer den in §§ 1 und 2 genannten Verboten beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafen
bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (§ 184 a
Strafgesetzbuch).

§ 4
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung (09.07.2004)im Amtsblatt in
Kraft.
Würzburg, 15.06.2004
Regierung von Unterfranken

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Sperrbezirk Würzburg - von carolusmagnus - 04.01.2012, 06:58
RE: Sperrbezirk Würzburg - von carolusmagnus - 04.01.2012, 07:00
RE: Sperrbezirk Würzburg - von carolusmagnus - 04.01.2012, 07:01