Sperrbezirk Kitzingen
bzw. Ausnahmeregelung, welche die Prostitution erlaubt.

Zitat:AMTSBLATT
DER REGIERUNG VON UNTERFRANKEN


Verordnung der Regierung von Unterfranken vom 03.09.2008
Nr. 10-A 2125.00-1/88 über die Änderung einer Verordnung
über eine Ausnahme vom Verbot der Prostitution in der Gro-
ßen Kreisstadt Kitzingen

Aufgrund des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGStGB vom
02.03.1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert am 23.11.2007
(BGBl. I S. 2614) und §§ 1 und 2 der Verordnung über das Verbot
der Prostitution vom 26.05.1975 (GVBl S. 80; BayRS 2011-2-
6-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.03.1989 (GVBl
S. 91), erlässt die Regierung von Unterfranken auf Antrag der
Großen Kreisstadt Kitzingen folgende


Verordnung

§ 1

(1)    § 1 Abs. 1 der Verordnung der Regierung von Unterfranken
vom 19.05.1989, Nr. 201-A 2125.00-1/88, über eine Aus-
nahme vom Verbot der Prostitution in der Großen Kreisstadt
Kitzingen wird wie folgt geändert:

        „Vom Verbot der Prostitution bleiben nur die Gewerbege-
biete „Lochweg Süd“, „Flugplatzstraße“ und „Hafen“ sowie
das Anwesen Heinrich-Fehrer-Straße 44 ausgenommen. Der
genaue Umgriff bezüglich der genannten Gewerbegebiete
ergibt sich aus den nachfolgend abgedruckten Lageplänen -
schwarz eingerahmt - als Bestandteil dieser Verordnung.“

(2)   Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

        „Die bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung zulässiger-
weise oder genehmigungsfähig außerhalb der in Absatz 1
genannten Bereiche ausgeübte Prostitution genießt für den
Zeitraum von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verord-
nung Bestandsschutz.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im
Amtsblatt der Regierung von Unterfranken in Kraft.

Würzburg, 03. September 2008
Regierung von Unterfranken

Amtsblatt mit Lagepläne
Entwickelt wurde der Sex für die Reproduktion. Aber er hat sich zum reinen Vergnügen verselbstständigt.
Christiaan Neethling Barnard
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