Sperrbezirk Bordelle / bordellähnliche Betriebe in Trier
Neue Sperrbezirksverordnung Trier - Infos, Wortlaut, Beschluß

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Bordelle:
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Zitat:Vorlage - 571/2015  
 
 
Betreff: Prostitution in der Stadt Trier - Konzept zur bauplanungsrechtlichen Steuerung von Bordellen und bordellartigen Betrieben
Status: öffentlich Vorlage-Art: StR öffentlich
Berichterstatter: 1. Beigeordneter Ludwig
2. Beigeordneter Egger
Federführend: Stadtplanungsamt Bearbeiter/-in: Leist, Stefan
Beratungsfolge:

Stadtvorstand Vorberatung
Dezernatsausschuss III Vorberatung
Dezernatsausschuss IV Vorberatung
Dezernatsausschuss IV Vorberatung
Steuerungsausschuss Vorberatung
Stadtrat Entscheidung



Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Bordellkonzept-Trier

1. Anlass

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG) am 1.Januar 2002 ist die Stadt Trier wie auch andere Städte zunehmend mit Anfragen und Anträgen zur Errichtung von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben konfrontiert.

Bei Bordellen handelt es sich um eine legale Nutzung, die von der Rechtsprechung in der Regel als sogenannte „Gewerbebetriebe aller Art“ eingeordnet wird. Damit sind sie grundsätzlich in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten allgemein zulässig und in anderen Baugebieten unzulässig. Der Nutzung muss im Rahmen der Stadtplanung in substanzieller Weise Raum geschaffen werden.

Nach der Bestandsaufnahme für entsprechende Nutzungen existieren im Gebiet der Stadt Trier derzeit ca. 20-25 Bordelle und bordellähnliche Betriebe. Lediglich für einen Teil dieser Einrichtungen liegen Baugenehmigungen vor. Schwerpunkte sind die Ortsbezirke Trier-Nord, Euren / West-Pallien und Mitte-Gartenfeld.

Die Nachfrage nach der Einrichtung von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben überwiegend in bestehenden Immobilien führt zu städtebaulich problematischen Folgen. Dies betrifft insbesondere die mit den Ansiedlungen verbundene negative Imagebildung für das Quartier. Überdies werden mit Bordellen und bordellähnlichen Betrieben sogenannte milieubedingte Unruhen und Trading-Down-Effekte in Verbindung gebracht. Prostitutive Nutzungen rufen sehr häufig Nutzungskonflikte hervor.

Die Wohnungsprostitution tritt gegenüber Bordellen und bordellähnlichen Betreiben nach außen nicht in Erscheinung und ist als grundsätzlich diskretere Nutzungsform städtebaulich in der Regel nicht relevant.



2. Bisherige städtebauliche Planung

Im Hinblick auf die zunehmende Nachfrage zur Einrichtung von Bordellbetrieben hat die Stadt Trier in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Bebauungsplanverfahren mit dem Ziel der Reglementierung entsprechender Nutzungen eingeleitet bzw. in Teilen auch bereits abschlossen. Bis zur Mitte des Jahres 2015 wurden insgesamt 24 Bebauungspläne mit Bordellausschluss rechtsverbindlich; 18 Bebauungspläne mit entsprechenden Regelungen sind im Verfahren.



3. Ziele des Bordellkonzeptes

Die vorliegende gesamtstädtische Konzeption zur Steuerung der Ansiedlung von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben stellt ein städtebauliches Konzept i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB dar. Das Konzept hat die Schaffung transparenter und einheitlicher Entscheidungskriterien für die Zulassung entsprechender Einrichtungen zum Ziel und bildet die Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen in den unterschiedlichen Stadt­räumen.

Mit dem Konzept werden folgende Ziele verfolgt:

   Sicherung eines angemessenen Angebotes von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben an geeigneten Standorten;
   Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung;
   Schutz der gewerblichen und industriellen Flächen vor sog. „Trading-Down-Effekten“, insbesondere vor dem Hintergrund der im Rahmen der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes 2025 der Stadt Trier festgestellten Gewerbe­flächen­knappheit;
   Sicherung eines störungsfreien Wohnumfeldes in den nicht vorgeprägten Wohn­bereichen;
   Schutz von sozialen Einrichtungen wie z.B. Schulen, Kindertagesstätten, anderen Jugendeinrichtungen etc.



Zur Erreichung dieser Ziele sollen Standorte innerhalb des Stadtgebietes definiert werden, in denen eine Ansiedlung der Betriebe den Zielen der Stadt Trier zur Steuerung von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben nicht entgegensteht. Ziel ist somit nicht eine Verdrängung der Betriebe, sondern eine gezielte Ausweisung nutzungsverträglicher Standorte.



4. Bedarf

Die Ermittlung eines quantitativen Bedarfs für Bordelle und bordellähnliche Betriebe ist grundsätzlich mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.

Die Bedarfsermittlung in dem vorliegenden Konzept orientiert sich an einer deutschlandweiten Umfrage aus dem Jahr 2013 und den Informationen aus vergleichbaren Städten. Dementsprechend wird unter Berücksichtigung der Ausstattung anderer Großstädte mit Prostitutionsbetrieben davon ausgegangen, dass eine Versorgung mit ca. 100-120 Plätzen in Bordellen und bordellartigen Betrieben sachgerecht ist. Die Wohnungs- und Straßenprostitution bleibt dabei unberücksichtigt.



5. Konzept

Unter Berücksichtigung der dargestellten Rahmenbedingungen und der Annahmen über den Bedarf an entsprechenden Einrichtungen wird davon ausgegangen, dass der derzeitige Bestand an genehmigten Bordellen und bordellähnlichen Nutzungen in der Stadt ausreichend ist. Hinzu kommt die städtebaulich nicht unmittelbar relevante Wohnungs­prostitution.

Die entsprechenden Standorte sollen deshalb im Rahmen der aktuell in der Aufstellung befindlichen (BN 73E Gewerbegebiet Trier-Nord, BR 14E Gewerbegebiet Trier-Nord II) bzw. künftig noch zu erarbeitenden Bebauungspläne (Umfeld Hauptbahnhof und Karl-Marx-Straße) gesichert werden. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans BN 74 „Moselufer nordöstlich Verteilkreis“ sollen abweichend zum Aufstellungsbeschluss vom 16.06.2011 Bordelle und bordellähnliche Nutzungen künftig ausgeschlossen werden.

Gegen die mit dem vorliegenden Konzept nicht vereinbaren und ohne Baugenehmigung betriebenen Bordelle und bordellartigen Betriebe wird die untere Bauaufsichtsbehörde mit Nutzungsuntersagungen auf der Grundlage eines Handlungskonzeptes entsprechend ihrem Störungsgrad vorgehen.

6. Beteiligung der Ortsbeiräte

Im Hinblick auf den Charakter des vorliegenden Konzepts als gesamtstädtisch ausgerichtete Rahmenplanung ohne Festlegung neuer Bordellstandorte ist die Beteiligung von Ortsbeiräten nicht erforderlich. Eine Beteiligung von Ortsbeiräten wird demgegenüber regelmäßig im Rahmen der Umsetzung des Konzeptes durch die Aufstellung von Bebauungsplänen zur Reglementierung von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben erfolgen.



Der Stadtrat möge beschließen:

   Der Stadtrat stimmt dem Konzept zur bauplanungsrechtlichen Steuerung von Bordellen und bordellartigen Betrieben zu.
   Die Verwaltung wird beauftragt, die zur Umsetzung des Konzeptes erforderlichen Verfahren und Schritte einzuleiten.

.

Finanzielle Auswirkungen: keine



Anlagen:

(1)               Konzept zur bauplanungsrechtlichen Steuerung von Bordellen und bordellartigen Betrieben

(2)               Auswertung der Beteiligung der internen Dienststellen und des Gesundheitsamtes (nur Stadtvorstand)

  [Bild: th_092327180_BordellTrier_0_123_50lo.jpg] [Bild: th_092338355_BordellTrier_1_123_564lo.jpg] [Bild: th_092349340_BordellTrier_2_123_86lo.jpg] [Bild: th_092353983_BordellTrier_3_123_527lo.jpg]
    



Anlage: s.u.




SS: siehe https://www.lustscout.to/forum/showthrea...tid=153956
Entwickelt wurde der Sex für die Reproduktion. Aber er hat sich zum reinen Vergnügen verselbstständigt.
Christiaan Neethling Barnard
Es bedanken sich: Quax der Bruchpilot,siola
Anlage Bordelle:

pdf: https://info.trier.de/bi/___tmp/tmp/45-1...ept-V2.pdf


Zitat:STADT TRIER
Konzept zur bauplanungsrechtlichen Steuerung von Bordellen und
bordellartigen Betrieben
Stadtplanungsamt Trier, Dezember 2015
Stand: Entwurf für Beratung im StadtratKonzept zur bauplanungsrechtlichen Steuerung von Bordellen und bordellartigen Betrieben
Inhaltsverzeichnis
1 Einführung ................................................................................................................................. 1
2 Ziele des Konzeptes zur Steuerung der Ansiedlung von Bordellen und bordellähnlichen
Betrieben ................................................................................................................................... 2
3
Definitionen und Begriffsabgrenzungen ................................................................................ 3
3.1 Bordelle ............................................................................................................................. 3
3.2 Bordellähnliche Betriebe ................................................................................................... 3
3.3 Terminwohnung................................................................................................................. 4
3.4 Wohnungsprostitution ....................................................................................................... 4
3.5 Sexshops ........................................................................................................................... 4
3.6 Vergnügungsstätte ............................................................................................................ 5
4 Bauplanungsrechtliche Ausgangssituation .......................................................................... 5
5 Bestandsaufnahme ................................................................................................................... 8
6
5.1 Lage der Bordelle und bordellartigen Betriebe in der Stadt Trier ..................................... 8
5.2 Anzahl der Plätze .............................................................................................................. 9
5.3 Bisherige Regelungen zur Zulässigkeit von Bordellen und bordellartigen Betrieben ..... 10
Konzept .................................................................................................................................... 11
6.1 Bedarfsschätzung............................................................................................................ 11
6.2 Vorgehensweise bei der Ermittlung der zukünftig bauplanungsrechtlich zu sichernden
Bordellstandorte .............................................................................................................. 12
7
6.3 Bauplanungsrechtlich zu sichernde Bordellstandorte (Standortfestlegungen) ............... 14
6.4 Ergebnis .......................................................................................................................... 15
Handlungsbedarf und weiteres Vorgehen ........................................................................... 16
iKonzept zur bauplanungsrechtlichen Steuerung von Bordellen und bordellartigen Betrieben
1
Einführung
„Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-
nisse der Prostituierten (ProstG) am 1.1.2002 bestand mehrheitlich in der Lit. und
vollständig in der Rspr. die Auffassung, dass die Prostitution, auch wenn sie nicht
verboten und strafbar ist, als eine sittenwidrige und in verschiedener Hinsicht sozial-
widrige Tätigkeit gilt“ 1 . Mit Verabschiedung des Prostitutionsgesetzes wurde dieser
Status aufgehoben. Prostitution ist damit aktuell in Deutschland eine legale Nutzung.
In der Folge stieg in den letzten Jahren die Anzahl an Genehmigungsanfragen für
Bordelle und bordellähnliche Betriebe in der Stadt Trier erheblich. Auch sind mehrere
Betriebe ohne Baugenehmigung eröffnet worden. Diese Entwicklung führt zu städte-
baulich problematischen Folgen.
Die Ansiedlung bzw. das Vorhandensein von Bordellen und bordellähnlichen Betrie-
ben kann zu einer negativen Imagebildung für die nähere Umgebung führen. Mit Bor-
dellen und bordellähnlichen Betrieben werden zudem sogenannte milieubedingte Un-
ruhen und Trading-Down-Effekte in Verbindung gebracht. Mietpreisverzerrungen,
Leerstände im direkten Umfeld sowie Verdichtungstendenzen bis hin zu Rotlichtvier-
teln sind häufig eine direkte Folge der Ansiedlung von Bordellen und bordellähnlichen
Betrieben. Probleme werden zudem in den – oftmals in dieser Branche zu beobach-
tenden – kriminellen Begleiterscheinungen (bspw. Drogenverkauf, Drogenkonsum)
gesehen. Prostitutive Nutzungen rufen daher regelmäßig bodenrechtlich beachtliche
Spannungen hervor. Auch entstehen bei Eröffnung prostitutiver Betriebe regelmäßig
Konflikte mit sozialen Einrichtungen (v.a. Kinder- und Jugendeinrichtungen), die sich
in der näheren Umgebung befinden.
Als legale Nutzung, mit der Einordnung als Gewerbebetriebe aller Art, besteht für die
Prostitution aus bauplanungsrechtlicher Sicht allerdings eine entsprechende Zuläs-
sigkeit in den verschiedenen Baugebieten. Eine reine Negativplanung im Sinne eines
Komplettausschlusses von Bordellen und bordellartigen Betrieben im gesamten
Stadtgebiet ist daher nicht zulässig; entsprechenden Nutzungen ist im Rahmen der
Bauleitplanung in substanzieller Weise Raum zu schaffen. Die Rechtsprechung hat
zudem deutlich gemacht, dass für eine bauplanungsrechtliche Entscheidungsfindung
nur städtebauliche Gründe - und nicht etwa moralisch-ideologische Aspekte - für ei-
nen Ausschluss von Bordellen und bordellartigen Betrieben, angeführt werden kön-
nen.
Städtebauliche Gründe zum Ausschluss von Prostitutionsnutzungen sind insbesonde-
re gegeben, wenn die strittigen Nutzungen
1
Fickert/Fieseler (2014): Baunutzungsverordnung. Kommentar unter besonderer Berücksichtigung
des deutschen und gemeinschaftlichen Umweltschutzes mit ergänzenden Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften. 12. Auflage, § 4 Abs. 3, Rdnr. 9.62, S. 503.
1Konzept zur bauplanungsrechtlichen Steuerung von Bordellen und bordellartigen Betrieben
 entgegen einer angestrebten städtebaulichen Entwicklung Trading-Down-
Effekte (Verlust an Lagequalität, Niveauabsenkung, Leerstände, massive
Konzentration prostitutiver Nutzungen etc.) verursachen,
 zu Störungen oder Belästigungen innerhalb des Gebiets oder für benachbarte
Gebiete zu Unzulässigkeiten führen,
 nach Anzahl, Lage und Umfang der Zweckbestimmung und der Eigenart des
Baugebiets widersprechen.
Vor dem Hintergrund der fortwährenden Nachfrage nach neuen Standorten, der Er-
öffnung von Betrieben ohne Baugenehmigung, der vielfältigen städtebaulichen Prob-
leme, die mit den konfliktträchtigen prostitutiven Nutzungen einhergehen, sowie der
Anforderung, der Prostitution in substanzieller Weise Raum zu verschaffen, ist für die
Stadt Trier eine städtebauliche Steuerung der Bordelle und bordellartigen Betriebe er-
forderlich.
2
Ziele des Konzeptes zur Steuerung der Ansiedlung von Bordellen
und bordellähnlichen Betrieben
Die gesamtstädtische Konzeption zur bauplanungsrechtlichen Steuerung der Ansied-
lung von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben stellt ein städtebauliches Konzept
i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB dar. Ein solches Konzept hat die Schaffung transpa-
renter und einheitlicher Entscheidungskriterien für die Einzelfallbewertung zum Ziel.
Es soll eine hohe (bau)rechtliche Planungssicherheit erreicht werden. Allerdings ent-
faltet ein derartiges Konzept keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber Privaten,
sondern dient vielmehr als Vorbereitung und Grundlage für formelle Planungen oder
sonstige Maßnahmen im Sinne des Baugesetzbuches. Eine Steuerungswirkung ent-
faltet ein solches Konzept somit erst durch Umsetzung insbesondere im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung.
Die konkreten, städtebaulichen Ziele, die die Stadt Trier mit der Steuerung der An-
siedlung von Bordellen und bordellähnlichen Nutzungen verfolgt, sind im Wesentli-
chen:
 Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung,
 Schutz der gewerblichen und industriellen Flächen vor sog. „Trading-Down-
Effekten“, insbesondere vor dem Hintergrund der im Rahmen der Fortschrei-
bung des Flächennutzungsplanes 2025 der Stadt Trier festgestellten Gewer-
beflächenknappheit,
 Sicherung eines störungsfreien Wohnumfeldes in den nicht vorgeprägten
Wohnbereichen,
 Schutz von sozialen Einrichtungen wie z.B. Schulen, Kindertagesstätten, an-
deren Jugendeinrichtungen etc.
2Konzept zur bauplanungsrechtlichen Steuerung von Bordellen und bordellartigen Betrieben

Sicherung eines angemessenen Angebotes von Bordellen und bordellähnli-
chen Betrieben an geeigneten Standorten.
Zur Erreichung dieser Ziele sollen Standorte innerhalb des Stadtgebietes definiert
werden, in denen eine Ansiedlung der Betriebe den städtebaulichen Entwicklungszie-
len der Stadt Trier nicht entgegensteht. Ziel ist somit nicht eine Verdrängung der Be-
triebe, sondern eine gezielte Ausweisung nutzungsverträglicher Standorte, wodurch
Störpotenziale minimiert werden.
3
Definitionen und Begriffsabgrenzungen
Im Rahmen des Konzeptes der Stadt Trier zur Steuerung von Bordellen und bordell-
ähnlichen Betrieben ist aus bauplanungsrechtlicher Sicht im Wesentlichen zwischen
Bordellen, bordellähnlichen Betrieben, Wohnungsprostitution und sexuell ori-
entierten Vergnügungsstätten zu unterscheiden. Während Bordelle und bordellähn-
liche Betriebe mitunter eine direkte Außenwirkung in ihrem unmittelbaren städtischen
Umfeld entfalten, ist die Wohnungsprostitution eine diskretere Nutzungsform. Dane-
ben treten noch sexuell orientierte Vergnügungsstätten auf, wie bspw. Swinger-Clubs,
Peep-Shows oder Striptease-Bars. Die Übergänge sind oft fließend, so dass sich eine
konkrete Abgrenzung als schwierig erweist.
3.1
Bordelle
Als Bordell wird das organisierte Angebot von Prostitution in einer baulichen Anlage
definiert, welches typischerweise in den Rotlicht- und Vergnügungsvierteln einer
Stadt zu finden ist. Beispiele für Bordelle sind vor allem Eroscenter, Laufhäuser und
FKK-Clubs, wobei letztgenannte auch unter den Begriff bordellähnliche Betriebe fal-
len können. Bei einem Bordell muss es sich nicht zwingend nur um ein Haus handeln,
es kann sich auch um mehrere Gebäude oder gar um einen ganzen Straßenzug han-
deln. Die Prostituierten werben für sich in Schaufenstern, Fluren oder in sogenannten
Kontakthöfen. Es besteht zumeist eine hohe Fluktuation unter den Prostituierten,
auch durch den Zuzug ausländischer Sexarbeiterinnen oder Sexarbeiter. Die Zimmer
in den Bordellen müssen von den Prostituierten meist zu hohen Preisen gemietet
werden.
3.2
Bordellähnliche Betriebe
Kennzeichen eines bordellartigen Betriebs ist, wie beim Bordell auch, die Prostitution
innerhalb einer baulichen Anlage. Der Unterschied zu einem „reinen“ Bordell besteht
in der Verbindung von Prostitution mit anderen Dienstleistungen wie bspw. Sauna
oder Massage. Unter den Begriff fallen daher z.B. Einrichtungen wie Anbahnungsstät-
ten, Clubs, einschlägige Massageinstitute oder Saunen o.ä. Ebenfalls unter den Be-
griff „bordellähnlicher Betrieb“ fällt die Prostitution in Wohnungen von Wohnhäusern,
in denen Zimmer rein für prostitutive Tätigkeiten eingerichtet sind und drei oder mehr
Prostituierte ihrer Arbeit nachgehen ohne dort wohnhaft zu sein (Wohnungsbordelle,
Terminwohnung). Hier liegt auch die zentrale Unterscheidung zum Begriff der „Woh-
nungsprostitution“.
3Konzept zur bauplanungsrechtlichen Steuerung von Bordellen und bordellartigen Betrieben
Die Zulässigkeit von bordellähnlichen Betrieben richtet sich nach den gleichen Maß-
stäben der bauplanungsrechtlichen Zulassung von Bordellen.
3.3
Terminwohnung
Eine weitere häufige, untergeordnete Form von bordellähnlichen Betrieben sind die
Terminwohnungen. Hier sind im Wechsel (auch stundenweise) verschiedene Prositu-
ierte anzutreffen. Im Unterschied zur Wohnungsprostitution ist jedoch keine der
Sexarbeiterinnen in der Terminwohnung wohnhaft. Die Verwaltung von Terminwoh-
nungen übernehmen häufig nicht mehr aktiv tätige, ältere Prostituierte, die die Woh-
nungen mieten und den Prostituierten zu einem erhöhten Mietzins überlassen. Die
Prostituierten gehen in den Wohnungen häufig nur ihrer Tätigkeit nach, übernachten
dort aber nicht oder nur für kurze Zeit (oftmals eine Woche). Da es sich hier um eine
rein gewerbliche Zimmervermietung mit prostitutiven Tätigkeiten handelt, ist diese
entsprechend einem bordellähnlichen Betrieb in Gewerbe- oder Industriegebieten zu-
lässig. 2
3.4
Wohnungsprostitution
Der Begriff Wohnungsprostitution (auch Modell-, Appartement- oder Hostessenprosti-
tution) beschreibt die Wohnnutzung in einem Gebäude mit untergeordneter Prostituti-
on. Nach außen tritt die gewerbliche Nutzung nur wohnähnlich und nicht prägend in
Erscheinung (bspw. rote Vorhänge).
Bei der Wohnungsprostitution gehen bis zu zwei Prostituierte in einer gemeinsamen
Wohnung, in welcher sie wohnhaft im Sinne ihres Hauptwohnsitzes sind, ihrer ge-
werblichen Tätigkeit nach. Bei drei oder mehr Wohnungsinhabern im Sinne einer
Wohngemeinschaft ist von einer Wohnungsprostitution auszugehen, wenn zur Aus-
übung der prostitutiven Tätigkeit nicht mehr als 50% der Wohn- und Nutzflächen ge-
nutzt werden und den Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern private Räume zur Verfü-
gung stehen, in denen ein „normales“ Wohnen möglich ist. Werden diese Vorausset-
zungen bei einer Wohngemeinschaft nicht erfüllt, ist von einem Wohnungsbordell
auszugehen, also einem bordellartigen Betrieb, der nur in Gewerbe- oder Industrie-
gebieten zulässig ist. 3
3.5
Sexshops
Sexshops, soweit sie sich auf den Verkauf von Waren beschränken, zählen weder zu
der Kategorie der Vergnügungsstätten noch zur Kategorie der Bordelle und bordellar-
tigen Betriebe, sondern sind den Einzelhandelsbetrieben zuzurechnen. Als nicht stö-
rende Gewerbebetriebe sind Einzelhandelsbetriebe in Mischgebieten grundsätzlich
2
Vgl. Fickert/Fieseler (2014): Baunutzungsverordnung. Kommentar unter besonderer Berücksichti-
gung des deutschen und gemeinschaftlichen Umweltschutzes mit ergänzenden Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften. 12. Auflage, § 6, Rdnr. 2.1, S. 684f.
3
Vgl. Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz (2008): Das Prostitutionsgesetz und die
Regelungen in Rheinland-Pfalz (Broschüre).
4Konzept zur bauplanungsrechtlichen Steuerung von Bordellen und bordellartigen Betrieben
allgemein zulässig. Demgegenüber sind Sexshops mit mehreren Kabinen für das Ab-
spielen von Pornofilmen gegen Entgelt als Vergnügungsstätten anzusehen. 4
3.6
Vergnügungsstätte
Unter den Begriff „Vergnügungsstätte“ in seiner bauplanungsrechtlichen Bedeutung
fallen im Wesentlichen folgende fünf Unterarten:
- Nachtlokale jeglicher Art, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstel-
lungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, einschließlich Sex-Shops mit Vi-
deokabinen,
- Diskotheken,
- Spiel- und Automatenhallen,
- Wettbüros,
- Swinger-Clubs. 5
In sexuell orientierten Vergnügungsstätten stehen die Darbietung, Zurschaustellung
und die Animierung des Publikums durch sexualisierte Inhalte jeglicher Art im Vor-
dergrund. Beispiele hierfür sind Striptease- und Poledance-Bars, Peep-Shows, Vide-
okabinen, Erotikkinos, Night-Clubs oder Swinger- und Pärchen-Clubs. Die Grundlage
für die Eröffnung eines Betriebes, in denen sich Personen zu Ansprache des Sexual-
triebs zur Schau stellen, ist die Erlaubnis nach § 33a der GewO.
4
Bauplanungsrechtliche Ausgangssituation
Der bauplanungsrechtliche Rahmen für die Steuerung von Bordellen und bordellarti-
gen Betrieben erstreckt sich über die Baugrundstücke. Der öffentliche Straßenraum
ist davon nicht betroffen. Daher kann bspw. die Straßenprostitution nicht baupla-
nungsrechtlich gesteuert werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden Bordelle und bor-
dellähnliche Betriebe als Untergruppen von Gewerbebetrieben beurteilt. 6 „Nach dem
Begriffsinhalt der Vergnügungsstätten, so wie er [umgrenzt und abgegrenzt] ist, han-
delt es sich bei Bordellbetrieben um eine mit den Vergnügungsstätten nicht ver-
gleichbare Art von Betrieben. Das Aufsuchen eines Bordells aufgrund vielschichtiger
und zugleich ganz unterschiedlicher sexueller Beweggründe ist mit dem Besuch von
Stätten, um sich dort durch Dritte vergnügen zu lassen, schlecht zu vergleichen,
wenngleich ‚Vergnügungs‘-Stätten häufig auch dem sexuellen Amüsement dienen.
4
Vgl. Fickert/Fieseler (2014): Baunutzungsverordnung. Kommentar unter besonderer Berücksichti-
gung des deutschen und gemeinschaftlichen Umweltschutzes mit ergänzenden Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften. 12. Auflage, § 7 Abs. 2, Rdnr. 7.4, S. 728.
5
Vgl. Fickert/Fieseler (2014): Baunutzungsverordnung. Kommentar unter besonderer Berücksichti-
gung des deutschen und gemeinschaftlichen Umweltschutzes mit ergänzenden Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften. 12. Auflage, § 4a Abs. 3, Rdnr. 22.2, S. 570.
6
BVerwG, Beschluss vom 02.11.2015, 4 B 32.15
5Konzept zur bauplanungsrechtlichen Steuerung von Bordellen und bordellartigen Betrieben
Dem Bauplanungsrecht, das vor allem die Verträglichkeit unterschiedlicher Grund-
stücksnutzungen regelt, steht eine Wertung der Nutzung in sozialethischer Hinsicht -
anders als dem Gewerberecht (...) - nicht zu (...). Bei Bordellen, deren gesellschaftli-
ches Faktum nicht geleugnet und damit städtebaulich nicht verdrängt werden kann,
handelt es sich bauplanungsrechtlich um Gewerbebetriebe sui generis, die mit dem
Inbegriff des Wohnens (...) schlechthin nicht vereinbar sind. Sie benötigen daher
stets einen besonderen - nicht generell vorher festzusetzenden - Standort.“ 7
Während im unbeplanten Innenbereich die Eigenart der näheren Umgebung regel-
mäßig maßgeblich für die Zulässigkeit ist, richtet sich die Zulässigkeit in den Bauge-
bieten (Bebauungsplanbereiche und homogene Gebiete im unbeplanten Innenbe-
reich) nach der Störgradsystematik der Baunutzungsverordnung. Demnach sind die
das Wohnen wesentlich störenden Bordelle und bordellähnlichen Betriebe lediglich in
Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten zulässig (vgl. Tabelle 1).
Der Ausschluss von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben in diesen Gebieten
kann dennoch zulässig sein, beispielsweise um die Belange der Bevölkerung in einer
nahe gelegenen Wohnsiedlung nicht zu beeinträchtigen. Im Bebauungsplan darf fest-
gesetzt werden, dass bestimmte Arten von allgemein zulässigen Nutzungen aus-
nahmsweise unzulässig sind, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtferti-
gen (OVG Koblenz, Urteil vom 11.05.2005, 8 C 10053/05.OVG).
Folgende Tabelle gibt eine Übersicht in Bezug auf die Zulässigkeit von Bordellen und
bordellähnlichen Betrieben in den Baugebieten nach der BauNVO.
Baugebiet nach BauNVO Zulässigkeit von Bordellen und bor-
dellähnlichen Betrieben
§ 2 Kleinsiedlungsgebiete Unzulässig
§ 3 Reine Wohngebiete Unzulässig
§ 4 Allgemeine Wohngebiete Unzulässig
§ 4a Besondere Wohngebiete Unzulässig
§ 5 Dorfgebiete Unzulässig
§ 6 Mischgebiete Unzulässig
§ 7 Kerngebiete Zulässig
§ 8 Gewerbegebiete Zulässig
§ 9 Industriegebiete Zulässig
§ 10 Sondergebiet Erholung Unzulässig
§ 11 Sonstiges Sondergebiet Unzulässig
Tabelle 1: Zulässigkeit von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben nach Baugebieten
Quelle: Eigene Darstellung
7
Fickert/Fieseler (2014): Baunutzungsverordnung. Kommentar unter besonderer Berücksichtigung
des deutschen und gemeinschaftlichen Umweltschutzes mit ergänzenden Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften. 12. Auflage, § 8 Abs. 2, Rdnr. 5.4, S. 765.
6Konzept zur bauplanungsrechtlichen Steuerung von Bordellen und bordellartigen Betrieben
In Wohngebieten nach § 2 BauNVO (Kleinsiedlungsgebiet), § 3 BauNVO (reines
Wohngebiet) und § 4 BauNVO (allgemeines Wohngebiet) sind Bordelle, bordellähnli-
che Betriebe und Wohnungsprostitution nach der typisierenden Betrachtungsweise
generell nicht zulässig. In besonderen Wohngebieten nach § 4a BauNVO sind sonsti-
ge Gewerbebetriebe zulässig, soweit diese nach der besonderen Eigenart des Gebie-
tes mit der Wohnnutzung vereinbar sind. Die Wohngebietsverträglichkeit von Bordel-
len und bordellähnlichen Betrieben wird allerdings durchgängig verneint. Ähnliches
gilt für das Dorfgebiet nach § 5 BauNVO.
In der Rechtsprechung wurde die Unzulässigkeit von Bordellen und bordellähnlichen
Betrieben in Mischgebieten nach § 6 BauNVO grundsätzlich angenommen (vgl.
OVG Koblenz, Beschluss vom 09.02.2007, 8 B 10019/07; VGH Mannheim, Urteil vom
13.02.1998). Ein Bordell bzw. bordellähnlicher Betrieb ist in einem wesentlich auch
dem Wohnen dienenden Mischgebiet demnach also nicht genehmigungsfähig (OVG
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.09.2013, 8 A 10558/13). Die sog. Wohnungs-
prostitution stellt hingegen eine gewerbliche Nutzung dar, die im Mischgebiet nicht
generell unzulässig ist. Mit gewerblichen Nutzungen dieser Art sind nicht typischer-
weise Auswirkungen auf die Nachbarschaft verbunden, die das Wohnen wesentlich
stören (VGH Mannheim, Beschluss vom 09.08.1996 - 8 S 1987/96). Es zeigt sich,
dass die Unterscheidung zwischen den regelmäßig störenden Bordellen und bordell-
artigen Betrieben und der zurückhaltenderen und damit nachbarschaftsverträgliche-
ren Wohnungsprostitution wegen des unterschiedlichen Störungspotentials baupla-
nungsrechtlich relevant ist.
In Kerngebieten nach § 7 BauNVO sind sonstige nicht wesentlich störende Gewer-
bebetriebe und damit entsprechend Bordelle und bordellartige Betriebe zulässig. Die
Ausweisung eines Kerngebietes dient vorwiegend der Unterbringung von Handelsbe-
trieben, zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur (§ 7
Abs. 1 BauNVO).
In Gewerbegebieten (§ 8 BauNVO) und Industriegebieten 8 (§ 9 BauNVO) sind Ge-
werbegebiete aller Art, und somit Bordelle und bordellähnliche Betriebe, zulässig. Die
Wohnungsprostitution hingegen ist in diesen Gebieten - aufgrund der allgemeinen
Unzulässigkeit von Wohnnutzung - nicht genehmigungsfähig. Ein Ausschluss von
Bordellen und bordellähnlichen Betrieben ist hier über § 1 Abs. 5 i V.m. § 1 Abs. 9
BauNVO im Bebauungsplan oder im Einzelfall über § 15 BauNVO möglich.
In den erholungsbezogenen (§ 10 BauNVO) und den sonstigen Sondergebieten (§
11 BauNVO) sind Bordelle, bordellähnliche Betriebe und Wohnungsprostitution aus-
geschlossen, wenn diese nicht unter die festgesetzte Zweckbestimmung und Art der
Nutzung fallen. Als Zweckbestimmung für die Sonstigen Sondergebiete, die sich von
den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden, kommen
8
In der Kommentierung wird z. T. auch die Auffassung vertreten, dass Bordellbetriebe in Industriege-
bieten nicht zulässig sind; vgl. Ziegler in Brügelmann, Baugesetzbuch 93. Ergänzungslieferung 2015,
§ 4a BauNVO Rn. 72
7Konzept zur bauplanungsrechtlichen Steuerung von Bordellen und bordellartigen Betrieben
insbesondere die in § 11 Abs. 2 BauNVO genannten Zweckbestimmungen in Be-
tracht, welche in aller Regel keine Zulässigkeit für prostitutive Nutzungen eröffnen.
5
Bestandsaufnahme
Die Ermittlung aktueller und genauer Zahlen im Bereich des prostitutiven Gewerbes
gestaltet sich äußerst schwierig. Zumeist handelt es sich nur um Schätzungen und
Mutmaßungen, da im Bereich der Prostitution bei einer selbstständigen Prostitutions-
ausübung kein Gewerbe angezeigt werden muss. Darüber hinaus können kriminelle
Aktivitäten mit dem Gewerbe verbunden sein, von Zwangsprostitution bis hin zum or-
ganisierten Menschenhandel, wodurch hier zum Zwecke der Verschleierung der kri-
minellen Handlungen oft eine hohe standortbezogene Fluktuation bei den Prostituier-
ten besteht. Deutschlandweit geht man nach Schätzung der Berliner
Prostituiertenberatungsstelle Hydra e.V. von 400.000 Prostituierten aus. Auch die
Zahl der Betriebe lässt sich nicht exakt ermitteln, unter anderem weil die Grenzen
zwischen den verschiedenen Formen prostitutiver Betriebe und Vergnügungsstätten
oft fließend sind, was auch Rechtsprechungen zu diesem Thema verdeutlichen
(bspw. VG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2006, Az: 12 K 1360/06 – „FKK-Sauna-
Club“). 9
5.1
Lage der Bordelle und bordellartigen Betriebe in der Stadt Trier
In der folgenden Tabelle sind die baurechtlich genehmigten und bestandsgeschützten
Bordelle und bordellähnlichen Betriebe im Trierer Stadtgebiet aufgelistet. Darüber
hinaus existieren 12 der Stadt Trier bekannte, baurechtlich nicht genehmigte Betrie-
be. 10 Weiterhin zu beachten ist, dass die Wohnungsprostitution im Rahmen dieses
Konzeptes nicht thematisiert wird und daher nicht aufgenommen ist.
Tabelle 2: Lage der Bordelle und bordellartigen Betriebe
Standort Bordell bzw. bor-
dellartiger Betrieb Stadtteil Art der Nutzung im Umfeld
Ruwerer Str. 3 Pretty Girls Ruwer Gewerbe
Loebstr. 13-14 La Studio Fanta-
sies Nord Gewerbe
Rudolf-Diesel-Str.12 Club Pearls Nord Gewerbe
Karl-Benz-Str. 1 Popphaus Nord Gewerbe
9
Rheinland-Pfalz, Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Das Prostitutionsgesetz und die Regelun-
gen in Rheinland-Pfalz (Broschüre).
10
Im Jahr 2013 fand eine Bestandsaufnahme von Seiten des Stadtplanungsamtes statt. Diese Infor-
mationen wurden diesjährig durch eine Internetrecherche aktualisiert und ergänzt. Beachtet wurden
zudem die Gewerbeanmeldungen für gewerbliche Zimmervermietungen, Bordellbetriebe sowie bar-
ähnliche Betriebe im Trierer Stadtgebiet sowie die der Stadt Trier bekannten Adressen bzgl. Prostituti-
onssteuer.
8Konzept zur bauplanungsrechtlichen Steuerung von Bordellen und bordellartigen Betrieben
Bahnhofsplatz 5 Haus Michelle Mitte-Gartenfeld Einzelhandel, Wohnen
Luxemburger Str. 61-63 Eros-Center West-Pallien Wohnen, Gewerbe
Karl-Marx-Str. 53a 007 / Carmens Red
Mile Mitte-Gartenfeld Gewerbe, Wohnen, Verwaltung
Karl-Marx-Str. 57 Hafenmelodie Mitte-Gartenfeld Gewerbe, Wohnen, Verwaltung
Karl-Marx-Str. 59 Trier Privat Mitte-Gartenfeld Gewerbe, Wohnen, Verwaltung
Lorenz-Kellner-Str. 2 Herz Dame Mitte-Gartenfeld Gewerbe, Wohnen, Verwaltung
Anzumerken ist, dass für den Standort Zurmaiener Straße 173 derzeit ein positiver
Bauvorbescheid für einen bordellartigen Betrieb besteht.
5.2
Anzahl der Plätze
Hinsichtlich der Anzahl der Plätze in Bordellen und bordellähnlichen Betrieben zeigt
sich die Schwierigkeit der Zählung insbesondere in der hohen Fluktuation der Frauen.
Diese wechseln teilweise wöchentlich. Zudem werden Betriebe immer wieder ge-
schlossen und kurz darauf unter anderer Geschäftsführung oder neuem Namen wie-
der neu eröffnet. Einsehbarkeit und Transparenz sind daher in diesem Gewerbe nur
unzureichend gegeben.
Eine Internetrecherche ergab eine Zahl von insgesamt ca. 160 Prostituierten, die in
den bekannten Bordellen und bordellähnlichen Betrieben tätig sind. Davon sind ca.
104 Plätze in Betrieben befindlich, die bauplanungsrechtlich nicht bedenklich sind
(vgl. folgende Tabelle). Diese Betriebe sind genehmigt bzw. genießen Bestands-
schutz. Lediglich ca. 56 bestehende Plätze stehen im Rahmen des vorliegenden
Konzeptes also zur Disposition.
Tabelle 3: Anzahl der Prostitutionsplätze in den Bordellen und bordellartigen Betrieben
Standort Bordell bzw. bordellartiger Betrieb Ruwerer Str. 3 Pretty Girls 4
Loebstr. 13-14 La Studio Fantasies 8
Rudolf-Diesel-Str.12 Club Pearls 21
Karl-Benz-Str. 1 Popphaus 10
Bahnhofsplatz 5 Haus Michelle 15
Luxemburger Str. 61-63 Eros-Center 32
Karl-Marx-Str. 53a 007 / Carmens Red Mile 4
Karl-Marx-Str. 57 Hafenmelodie 3
Karl-Marx-Str. 59 Trier Privat 6
Lorenz-Kellner-Str. 2 Herz Dame 1
Summe
9
Anzahl der Plätze
104Konzept zur bauplanungsrechtlichen Steuerung von Bordellen und bordellartigen Betrieben
5.3
Bisherige Regelungen zur Zulässigkeit von Bordellen und bordellartigen Be-
trieben
Bei Analyse der bestehenden Bebauungspläne im räumlichen Umgriff der fraglichen
Standorte zeigt sich, dass sich die genehmigten Bordelle und bordellartigen Betriebe
im Stadtteil Nord und Ruwer in Gewerbegebieten befinden. In diesen rechtsverbindli-
chen Bebauungsplänen sind Bordelle und bordellähnliche Betriebe – vor dem Hinter-
grund der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben aller Art – allgemein zulässig. Das
Haus Michelle am Bahnhofsplatz 5 dagegen liegt im unbeplanten Innenbereich nach
§ 34 BauGB. Das Eros-Center in der Luxemburger-Straße befindet sich im Geltungs-
bereich eines Bebauungsplans, der Bordelle und bordellartige Betriebe ausschließt.
Für diesen Betrieb besteht allerdings ein erweiterter Bestandsschutz nach § 1 Abs.
10 BauNVO. Erfolgt eine Beseitigung des Betriebes (aus anderen Gründen als der im
Bebauungsplan vorgesehenen Erneuerung), entfällt die Zulässigkeit des Bordellbe-
triebes an diesem Standort. Jedoch ist – auch längerfristig – nicht mit der Beseitigung
dieses Laufhauses zu rechnen.
Die Karl-Marx-Straße und ihre nähere Umgebung befinden sich in keinem Geltungs-
bereich eines Bebauungsplans und sind somit nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Tabelle 4: Bauplanungsrechtliche Beurteilung der Bordelle und bordellartigen Betriebe
Standort Bordell bzw. bordellarti-
ger Betrieb Geltungsbereich rechts-
verbindlicher B-Plan / §
34 BauGB Festsetzung
Ruwerer Str. 3 Pretty Girls BR 14 GE
Loebstr. 13-14 La Studio Fantasies BN 73 GE
Rudolf-Diesel-Str.12 Club Pearls BN 73 GE
Karl-Benz-Str. 1 Popphaus BN 73 GE
Bahnhofsplatz 5 Haus Michelle § 34 BauGB -
Luxemburger Str. 61-63 Eros-Center BW 75-1 WA
Karl-Marx-Str. 53a 007 / Carmens Red Mile § 34 BauGB -
Karl-Marx-Str. 57 Hafenmelodie § 34 BauGB -
Karl-Marx-Str. 59 Trier Privat § 34 BauGB -
Lorenz-Kellner-Str. 2 Herz Dame § 34 BauGB -
Der geplante Betrieb in der Zurmaiener Straße 173 (positiver Bauvorbescheid) liegt
bisher im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB; ein Bebauungsplan befindet
sich jedoch in Aufstellung.
Unter den nicht genehmigten Betrieben sind mehrere Betriebe existent, für die der
jeweilige Bebauungsplan keine Zulässigkeit vorsieht. Für die Betriebe, die nach § 34
BauGB zu beurteilen sind, ist eine Zulässigkeit ebenfalls anzuzweifeln, wenn die Um-
gebung stark von Wohnbebauung oder sonstigen störungsempfindlichen Nutzungen
geprägt ist.
10Konzept zur bauplanungsrechtlichen Steuerung von Bordellen und bordellartigen Betrieben
6 Konzept
6.1 Bedarfsschätzung
Prinzipiell stellt sich die Frage, welcher Bedarf bzw. Nachfrage an Plätzen im prostitu-
tiven Gewerbe besteht, um ein ausreichendes, realistisches Grundangebot sicherzu-
stellen und der Anforderung Rechnung zu tragen, der Prostitution substanziell Raum
zu schaffen.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass sich die Zulassung prostitutiver Nutzungen
nicht an der Nachfrage innerhalb der Stadt – oder gar der umgebenden Region – ori-
entieren muss. Die Gleichsetzung der Bebauungsplanung mit einer „Nachfragebefrie-
digungsplanung“ wäre verfehlt und wird gesetzlich nicht gefordert. Im Rahmen der
Abwägung können konfliktträchtige Nutzungen wie die Prostitution sogar restriktiver
behandelt werden als sonstige, weniger konfliktträchtige gewerbliche Nutzungen (vgl.
VG Freiburg, Urteil vom 08.11.2012 – 4 K 912/12).
Trotzdem stellt eine überschlägige Bedarfsermittlung im Rahmen des Konzeptes zur
Steuerung von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben eine hilfreiche Richtschnur
dar, um eine städtebaulich geordnete Situation herstellen und sichern zu können. Zu-
dem wird die Gefahr einer steigenden Anzahl nicht genehmigter Betriebe durch das
Zulassen eines bedarfsgerechten Angebotes minimiert.
Einen Ansatz zur Ermittlung des Bedarfes liefert eine deutschlandweite Umfrage der
Welt am Sonntag (03.11.2013). Im Rahmen eines Artikels zum Rotlichtgewerbe wur-
den in der gesamten Bundesrepublik Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern zur
Anzahl der Prostituierten befragt. Insgesamt wurden ca. 80 Städte angefragt, von
welchen 75% eine Rückmeldung geben konnten. Im Rahmen der Befragungsergeb-
nisse wurde ein Durchschnittswert von 120 Prostituierten je 100.000 Einwohnern in
Großstädten ermittelt. In Trier sind schätzungsweise 170 Prostituierte tätig. Bei
105.675 Einwohnern ergibt sich hierbei eine Zahl von 161 Prostituierten je 100.000
Einwohnern. 11 Eine Erklärung für diese über dem Durchschnittswert liegende Zahl
wird in der grenznahen Lage der Stadt Trier zu Luxemburg, Frankreich und Belgien
gesehen; in diesen Ländern ist Prostitution teilweise verboten.
Die oben dargelegte Größenordnung deckt sich mit den Schätzungen des Trierer Ge-
sundheitsamtes zur (legalen wie auch illegalen) Prostitution in Trier. 12 Dabei ist an-
zumerken, dass es sich „jedenfalls bei der erstmaligen konzeptionellen Steuerung
prostitutiver Nutzungen [...] im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB als hinnehmbar
[erweist], bei der Einschätzung des Angebots und der Nachfrage auch solche Nut-
zungen zu berücksichtigen, die schon einige Zeit verwirklicht sind, gegen die aber
11
Vgl. Die Welt (03.11.2013): Artikel „Augsburg mit höchster Dichte von Prostituierten“, abgerufen un-
ter: http://www.welt.de/politik/deutschland/a...Dichte-von-
Prostituierten.html, zuletzt aufgerufen am 24.06.2015.
12
Vgl. Trierischer Volksfreund (02.06.2015): Artikel „Hunderte Frauen bieten in der Region Sexdienste
an“.
11Konzept zur bauplanungsrechtlichen Steuerung von Bordellen und bordellartigen Betrieben
seitens der Verwaltung nicht sofort und nur bei Hinzukommen weiterer Umstände
(städtebauliche Spannungen) eingeschritten wird.“ 13
Zu beachten ist weiterhin, dass es sich bei den aufgeführten Werten um die Gesamt-
anzahl von Prostituierten handelt; damit findet keine Differenzierung in Straßenprosti-
tution, Wohnungsprostitution und Prostitution in Bordellbetrieben statt. Weil das vor-
liegende Konzept allerdings nur die Steuerung von Bordellen und bordellähnlichen
Betrieben thematisiert, ist im Rahmen dessen von einem vergleichsweise geringeren
Bedarfswert auszugehen, da ein Teil des Bedarfs durch Wohnungs- und Straßen-
prostitution abgedeckt wird.
Dementsprechend wird unter Berücksichtigung der Ausstattung anderer Großstädte
mit Prostitutionsbetrieben davon ausgegangen, dass eine Versorgung mit ca. 100 -
120 Plätzen in Bordellen und bordellartigen Betrieben sachgerecht ist. Die Woh-
nungs- und Straßenprostitution bleibt dabei unberücksichtigt.
6.2
Vorgehensweise bei der Ermittlung der zukünftig bauplanungsrechtlich zu si-
chernden Bordellstandorte
Bei der Gegenüberstellung des Bedarfes von 100 - 120 Plätzen in Bordellen und bor-
dellartigen Betrieben mit dem aktuellen Bestand wird ersichtlich, dass der Bedarf be-
reits mit bestehenden Betrieben gedeckt werden kann. Das Konzept zur Steuerung
von Bordellen und bordellartigen Betrieben orientiert sich daher weitestgehend am
Status quo.
Eine Bedarfsdeckung weitestgehend durch bereits bestehende Betriebe hat den Vor-
teil, dass bereits bestehende – teilweise bestandsgeschützte – und ohnehin nur
schwerlich veränderbare Strukturen beachtet und beibehalten werden und dass kaum
Neuausweisungen initiiert werden, die geeignet sind, neue Nutzungskonflikte auszu-
lösen.
Dem Konzept zur Steuerung von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben liegt da-
her unter Berücksichtigung der Bestandssituation, des Bedarfes von ca. 100 - 120
Plätzen und der formulierten Ziele folgende Vorgehensweise zugrunde:
13
 Sicherung der bestehenden genehmigten Standorte im Bahnhofsumfeld, der Lu-
xemburger Straße und innerhalb der entsprechend vorgeprägten Gewerbegebie-
te;
 Ausschluss von weiteren Bordellen und bordellartigen Betrieben in diesen vorge-
prägten Gewerbegebieten, um Agglomerationen und damit einhergehenden Tra-
ding-Down-Effekten entgegenzuwirken,
 Ausschluss von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben in den nicht prostitutiv
vorgeprägten und störungsempfindlichen Baugebieten;
VG Freiburg, Urteil vom 08.11.2012, 4 K 912/12.
12Konzept zur bauplanungsrechtlichen Steuerung von Bordellen und bordellartigen Betrieben
 Ausschluss von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben im zentralen Einkaufs-
bereich der Innenstadt und in Innenstadtrandbereichen;
 Erhalt der durch prostitutive Einrichtungen vorgeprägten Standorte in der Karl-
Marx-Straße und Umfeld.
Damit werden alle genehmigten und bestandsgeschützten Bordelle sowie bordellähn-
lichen Betriebe durch das vorliegende Konzept berücksichtigt und langfristig gesi-
chert.
Das Eros-Center in der Luxemburger Straße genießt erweiterten Bestandsschutz
durch die Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO. Zwar spricht die Lage
im allgemeinen Wohngebiet nicht für eine konzeptionelle Sicherung dieses Standor-
tes, allerdings handelt es sich um einen genehmigten Betrieb, für den keine Schlie-
ßungsabsichten bekannt sind.
Der Standort „Zurmaiener Straße 173“, für den ein positiver Bauvorbescheid für eine
bordellähnliche Nutzung erteilt wurde, wird nicht als Positivstandort in das Konzept
aufgenommen. Städtebauliches Planungsziel ist die Attraktivitätssteigerung des Mo-
selufers und die Entwicklung des Umfeldes zum Gewerbegebiet auch für hochwertige
Nutzungen.
Die Karl-Marx-Straße und ihre nähere Umgebung (Bollwerkstraße, Dampfschiffstra-
ße, Lorenz-Kellner-Straße), mit Lage im ehemaligen Hafenviertel der Stadt Trier, ist
stark durch Bordelle, bordellähnliche Betriebe, Vergnügungsstätten und sexuell orien-
tierten Einzelhandel geprägt. Zwar hat sich das Quartier rund um die Karl-Marx-
Straße bereits in der Vergangenheit als Vergnügungs- und Rotlichtviertel etabliert.
Dennoch ist zu beachten, dass in diesem Bereich auch Wohnnutzung vorzufinden ist.
Damit sind Nutzungskonflikte zwischen der Wohnnutzung und den, das Wohnen typi-
scherweise störenden prostitutiven Nutzungen möglich. Bordelle und bordellähnliche
Betriebe müssen in diesem Umfeld daher auf ein verträgliches Maß begrenzt werden.
Die Orientierung am Status Quo, der als gebietsverträglich beurteilt wird, stellt ein
geeignetes Instrument zur Steuerung von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben in
diesem Bereich dar.
Gegen Wohnungsprostitution soll baurechtlich nicht eingeschritten werden, sofern
von dieser keine städtebaulichen Spannungen ausgehen. 14 Wohnungsprostitution
weist typischerweise ein im Vergleich zu Bordellen und bordellähnlichen Betrieben
geringeres Störpotential auf. Zudem gilt diese Form der Prostitution aufgrund des ho-
hen Grades an Diskretion und Unauffälligkeit als sehr schwierig regulier- und steuer-
bar; es existieren kaum gesicherte Daten und Zahlen. Bei der Wohnungsprostitution
handelt es sich um eine gewerberechtliche Grauzone, die in der Praxis oft noch als
14
Innerhalb des Bauplanungsrechts spielt im Falle von Belästigungen oder Störungen § 15 BauNVO
eine besondere Rolle. Bauordnungsrechtlich kann z.B. mit dem repressiven Instrument der Nutzungs-
untersagung gegen unzulässige Nutzungen vorgegangen werden.
13Konzept zur bauplanungsrechtlichen Steuerung von Bordellen und bordellartigen Betrieben
„nicht meldepflichtiges Gewerbe“ behandelt wird 15 . Das vorliegende Konzept bietet
daher nur im Hinblick auf Bordelle und bordellähnliche Betriebe Steuerungsmöglich-
keiten.
6.3
Bauplanungsrechtlich zu sichernde Bordellstandorte (Standortfestlegungen)
Unter Berücksichtigung der oben definierten Ziele und der dargestellten Vorgehens-
weise besteht das Netz der künftig zu sichernden Bordellstandorte aus den sechs be-
reits genehmigten Bordelle und bordellähnlichen Betriebe sowie den bestehenden
Betrieben in der Karl-Marx-Straße und näheren Umgebung. Schließlich werden die
folgenden 10 Standorte mit insgesamt 104 Plätzen als künftig zu sichernde Bordell-
standorte festgelegt:
Tabelle 5: Liste der Standortfestlegungen und Anzahl der Plätze
Standort Bordell bzw. bordellartiger Betrieb Ruwerer Str. 3 Pretty Girls 4
Loebstr. 13-14 La Studio Fantasies 8
Rudolf-Diesel-Str.12 Club Pearls 21
Karl-Benz-Str. 1 Popphaus 10
Bahnhofsplatz 5 Haus Michelle 15
Luxemburger Str. 61-63 Eros-Center 32
Karl-Marx-Str. 53a 007 / Carmens Red Mile 4
Karl-Marx-Str. 57 Hafenmelodie 3
Karl-Marx-Str. 59 Trier Privat 6
Lorenz-Kellner-Str. 2 Herz Dame 1
Summe
Anzahl der Plätze
104
Folgende Abbildung dient zur Veranschaulichung der räumlichen Verteilung dieser
Standortfestlegungen im Trierer Stadtgebiet.
15
Vgl. CIMA Beratung + Management GmbH (2013): Vergnügungsstättenkonzept Bergedorf zur städ-
tebaulichen Steuerung von Vergnügungsstätten und Erotikangeboten im Bezirk Bergedorf. Endbericht.
14Konzept zur bauplanungsrechtlichen Steuerung von Bordellen und bordellartigen Betrieben
Abbildung 1: Verortung der künftig bauplanungsrechtlich zu sichernden Bordellstandorte
6.4
Ergebnis
Im Rahmen des Konzeptes zur bauplanungsrechtlichen Steuerung von Bordellen und
bordellähnlichen Betrieben ergeben sich letztendlich 10 Standortfestlegungen. Somit
beinhaltet das vorliegende Konzept insgesamt ca. 104 Plätze, die bauplanungsrecht-
lich dauerhaft gesichert werden sollen. Damit kann der geschätzte Bedarf an Plätzen
in Bordellen und bordellartigen Betrieben gedeckt werden. Da kein Bedarf an weite-
ren Flächen bzw. Plätzen für prostitutive Betriebe besteht, sollen die festgelegten
Bordellstandorte bauplanungsrechtlich gesichert und weitere Betriebe bauplanungs-
rechtlich ausgeschlossen werden.
15Konzept zur bauplanungsrechtlichen Steuerung von Bordellen und bordellartigen Betrieben
7
Handlungsbedarf und weiteres Vorgehen
Die nach dem vorliegenden Konzept städtebaulich vertretbaren Standorte sollen im
Rahmen der aktuell in der Aufstellung befindlichen (BN 73E Gewerbegebiet Trier-
Nord, BR 14E Gewerbegebiet Trier-Nord II) bzw. künftig noch zu erarbeitenden Be-
bauungspläne (Umfeld Hauptbahnhof und Karl-Marx-Straße) gesichert werden. Für
den Geltungsbereich des Bebauungsplans BN 74 „Moselufer nordöstlich Verteilkreis“
sollen abweichend zum Aufstellungsbeschluss vom 16.06.2011 Bordelle und bordell-
ähnliche Nutzungen künftig ausgeschlossen werden.
Gegen die mit dem vorliegenden Konzept nicht vereinbaren und ohne Baugenehmi-
gung betriebenen Bordelle und bordellartigen Betriebe wird das Bauaufsichtsamt
nach dem Beschluss des Stadtrates und in Abstimmung mit der Kriminalpolizei mit
Nutzungsuntersagungen auf der Grundlage eines Handlungskonzeptes entsprechend
ihrem Störungsgrad vorgehen.
16
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Entwickelt wurde der Sex für die Reproduktion. Aber er hat sich zum reinen Vergnügen verselbstständigt.
Christiaan Neethling Barnard
Es bedanken sich: siola,Quax der Bruchpilot,reding71,sflori