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19.06.2017, 05:53
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.06.2017, 06:00 von Bronto8.
Bearbeitungsgrund: Paragraph der Vorschrift eingefügt
)
in die Runde,
viel wird in letzter Zeit über die Kondompflicht ab dem 1.7.17 diskutiert.
Ein meiner Meinung nach mindestens genauso wichtiges Detail des neuen Gesetzes findet jedoch kaum Beachtung:
§18 Absatz 2 Nr.7
Bestandteil des Betriebskonzeptes
Dies sind Mindestanforderungen an die zum Prostitutionsgewerbe genutzten Anlagen.
Prostituierte dürfen NICHT in ihren Arbeitszimmern zugleich auch schlafen oder wohnen.
nachzulesen u.a.
hier
Mindestens in Hannover's Laufhäusern dürfte es Probleme geben. Dort gibt es haufenweise Ferkelbutzen, die gleichzeitig als "Wohnung" dienen.
Ausnahmen des "Wohnungsverbotes" durch die Behörden sind zwar grundsätzlich denkbar, Konfliktpotential bietet die Vorschrift aber allemal.
Ich bin gespannt
Bront
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19.06.2017, 06:08
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.06.2017, 06:10 von Bergtester.)
Ja ein ernstes Thema.
Im Heaven 7 in Willich wurde für die Damen ein Frauenhotel geschaffen. Das ist vorbildlich.
Es gibt aber auch eine Sparversion in kleinen Clubs. Es wird ein Zimmer offiziell als Schlafzimmer genutzt. Da kommen ein paar Hochbetten rein so das dann 7 DLs im gleichen Zimmer nächtigen. Jeder weiß das gäbe Zickenkrieg bei so vielen Mädels auf kleinsten Raum. Aber dem Gesetzt wird Genüge getan und alle im Club sind zufrieden.
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Moin,
Gibt dann auch im podbibunker Probleme. Aber....
Die Prostituierte darf nicht in IHREM Arbeitszimmer wohnen.
Also wird die dl im vz der anderen gretel gewohnen.
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Falsch. Lies mal im Gesetz nach!
Entwickelt wurde der Sex für die Reproduktion. Aber er hat sich zum reinen Vergnügen verselbstständigt.
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Dann wird es lustig mit den kleinen buden
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Ich mag mich irren, aber:
Sind die Damen, die in Wiesbaden innerhalb des Sperrgebietes im Rahmen der Wohnungsprostitution dem Gewerbe nachgehen, nicht sogar aufgrund der entsprechend Verordnung dazu verpflichtet, in der entsprechenden Wohnung auch tatsächlich zu wohnen?
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(20.06.2017, 19:18)Egon schrieb: Ich mag mich irren, aber:
Sind die Damen, die in Wiesbaden innerhalb des Sperrgebietes im Rahmen der Wohnungsprostitution dem Gewerbe nachgehen, nicht sogar aufgrund der entsprechend Verordnung dazu verpflichtet, in der entsprechenden Wohnung auch tatsächlich zu wohnen?
Wenn ein weiteres Zimmer in der Wohung vorhanden ist, dann wäre es kein Problem mit dem neuen Gesetz.
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