Corona : bis 19.04 geschlossen
Ausruf 
Zitat:Die Stadt Mannheim erlässt als zuständige Ortspolizeibehörde gemäß
§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 16 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG), § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über die
Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des Lan-
desverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) jeweils in den zur Zeit
geltenden Fassungen nachstehende

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g
1.) Die Durchführung von Veranstaltungen, Versammlungen und Auf-
zügen im Stadtgebiet Mannheim sowie sonstige Ansammlungen
über 50 Personen sind grundsätzlich untersagt. Dies bezieht sich
sowohl auf solche unter freiem Himmel als auch in geschlossenen
Räumen.
Verboten wird zudem der Betrieb von Gastronomieeinrichtungen
aller Art. Ausgenommen davon sind Speiselokale, sowie Betriebe
in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle oder
zum Mitnehmen abgegeben oder ausgeliefert werden. Weiter aus-
genommen sind Hotels soweit ausschließlich Übernachtungsgäste
bewirtet werden.
Die Stadt Mannheim verbietet weiterhin den Betrieb von Saunen,
Kinos, Clubs und Diskotheken, Spielhallen, Prostitutionsstätten
und Indoorspielplätzen.

Quelle: https://www.mannheim.de/de/node/143510
Für jedes Problem gibt es eine Lösung, die einfach, klar und falsch ist.
(Henry Louis Mencken)
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