Sars-CoV-2 bedingte Schliesszeiten von Clubs/Bordellen nach Ländern
Hallo azjkl_55,

das klinkt prima, aber hast Du zu Deinem Text auch eine Quelle zu bieten?
Google spuck da im Moment noch nichts Passendes aus.

Gruß,
random
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Auf der offiziellen Seite von rlp ist davon nix zu sehen:
https://corona.rlp.de/de/themen/zukunfts...and-pfalz/

Zitat:Weitere Gewerbe:

   Bordelle und Prostitutionsgewerbe sind derzeit geschlossen. Wann eine Wiedereröffnung stattfinden kann, ist derzeit offen.
Für jedes Problem gibt es eine Lösung, die einfach, klar und falsch ist.
(Henry Louis Mencken)
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Hi,

Die Rheinpfalz - Tageszeitung:  Rheinland- Pfalz erlaubt ab 10. Juni wieder eröffnung von Bordellen und Shisha
                                             Bars.

                                             Allerdings ist noch nichts für ein Hygiene Konzept bekannt, keine Ahnung was da     
                                             noch kommt.


 Gruss Basdor
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https://corona.rlp.de/de/service/rechtsg...Zfn0jmI7TU

Neunte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (9. CoBeLVO) vom 4. Juni 2020. Gilt ab 10. Juni 2020

§ 6 Abs. 2 ist obiges Zitat entnommen. Untersagt sind lediglich folgenden Bereiche des Wirtschaftslebens:

§ 4
Untersagung der Öffnung oder Durchführung
Untersagt ist die Öffnung oder Durchführung von
1. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen,
2. Kirmes, Volksfesten und ähnlichen Einrichtungen.
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(05.06.2020, 05:34)Lustwandel schrieb: Auf der offiziellen Seite von rlp ist davon nix zu sehen:
https://corona.rlp.de/de/themen/zukunfts...and-pfalz/

Zitat:Weitere Gewerbe:

   Bordelle und Prostitutionsgewerbe sind derzeit geschlossen. Wann eine Wiedereröffnung stattfinden kann, ist derzeit offen
Das ist keine Rechtsquelle sondern nur eine Informative Seite. Diese werden erst im Nachgang aktualisiert. Allein maßgeblich ist obiges VO und die ist absolut eindeutig.

Ein Blick ins Gesetzt fördert die Rechtskenntnis! Smile
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Es bedanken sich: Bronto8,HMueller
Da hast Du recht - sofort ein Link auf die Quelle zu Posten erleichtert das suchen. Dann hätten wir hier nicht 6 Postings die sich damit beschäftigen würden wo die Meldung her kommt und ob sie stimmt Unglücklich

lw
Für jedes Problem gibt es eine Lösung, die einfach, klar und falsch ist.
(Henry Louis Mencken)
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Hallo,

das sind großartige Neuigkeiten, auch wenn RLP nicht mein Bundesland ist.

Chris33 schrieb:Aber mit der Einschränkung, dass noch ein Hygienekonzept erarbeitet wird...

9. CoBeLVO schrieb:§ 1 Abs. (9)
Auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) sind Hygienekonzepte veröffentlicht.
Die Schutzmaßnahmen der jeweiligen Hygienekonzepte ... sind ... zu beachten.

Es gibt dort schon ein Hygienekonzept für Bordelle und diverse andere:
https://corona.rlp.de/de/themen/hygienekonzepte/

Das Dokument beinhaltet kaum Einschränkungen, die sich auf die Dienstleistung direkt beziehen.
Es endet mit diesen Worten:
Weitere Hinweise bietet das Infektionsschutzkonzept des Unternehmerverbands Erotikgewerbe Deutschland e.V. (UEGD e.V.)
Link: https://www.uegd.de/infektionsschutzkonzept.pdf
Das UEGD-Konzept sieht ganz erhebliche Einschränkungen für die Dienstleistungen vor wie z.B. "Kein Sex, nur Massage", aber das UEGD-Konzept böte nur Hinweise und ist daher, meines Erachtens nach, nicht wirklich Teil des verbindlichen Konzeptes des Landes.
Gut, das ist nicht meine Sorge, da ich keinen Puff betreibe, sondern lediglich betreten möchte.

9. CoBeLVO schrieb:§ 6 Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe
(1) Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen befugt, ihre Tätigkeit auszuüben.
Das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 ist einzuhalten, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt.
(2) Kann das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 zwischen Personen im Einzelfall wegen der Art der Dienstleistung nicht eingehalten werden, gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3, sofern die  Art  der  Dienstleistung  dies  zulässt.
Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, beispielsweise in Friseursalons, Fußpflegeeinrichtungen, Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen, dürfen nur nach Terminvergabe erbracht werden;
es gilt zusätzlich die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
Für Dienstleistungen in Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Also immer Abstand halten und wenn das nicht geht, dann Maske tragen und wenn das nicht geht, dann geht's auch ohne.
Kontakterfassung. Das war zu erwarten.
Es liest sich aber so, als ob "Nur mit Termin" auch zuträfe.
Ich hätte kein echtes Problem einen Termin zu vereinbaren:
"Hallo Puff, ich bin dann ab acht da und komme etwa gegen halb neun."
Ich weiß nur nicht, ob das praktikabel ist, aber auch das soll mir egal sein.

Mal sehen wie sich der Puff-Betrieb in RLP in der Realität gestalten wird.
In der Schweiz geht es ja schon morgen los.
Ich hoffe sehr stark, dass es keine erwähnenswerten Vorfälle geben wird, sodass andere Bundesländer hoffentlich bald nachziehen.

Gruß,
random
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Häh ? Du gehst hin und fragst ob die einen Termin frei haben - wenn ja gehst Du rein. Sonst halt in 10 Minuten, also wers mag.
Für jedes Problem gibt es eine Lösung, die einfach, klar und falsch ist.
(Henry Louis Mencken)
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Diese VO ist handwerklich schlecht gemacht und widersprüchlich.

Für mich ist ein FKK-Club ein Club.
Und Clubs dürfen auch in RLP weiterhin nicht geöffnert werden.

Wir werden es ja sehen.
Aber klar ist auch, wenn geöffnet wird, dann mit Maskenpflicht und Kontakterfassung. Letzteres ist besonders wenig verlockend.
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(05.06.2020, 17:05)mygirl schrieb: Für mich ist ein FKK-Club ein Club.
Und Clubs dürfen auch in RLP weiterhin nicht geöffnert werden.

Wir werden es ja sehen.
Aber klar ist auch, wenn geöffnet wird, dann mit Maskenpflicht und Kontakterfassung. Letzteres ist besonders wenig verlockend.

Ich nehme meine obige Aussage mit ungläubigem Staunen zurück.
SWR: Bordells dürfen öffnen
Die Ausführungsbestimmungen werden mich von einem Besuch zunächst abhalten.
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BW hat mal wieder die Zwangsschließung verlängert bis zu 30.06.2020.

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/ser...rttemberg/

Die Presse hält es nicht für nötig darüber zu berichten.
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(10.06.2020, 17:23)Jerry schrieb: Die Presse hält es nicht für nötig darüber zu berichten.

Kannst Du wenigstens in diesem Thread die Kommentierung lassen? Hier sind Fakten gefragt. Danke.
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Es bedanken sich: Homer J,vogt
Eigentlich klingt der Name Bodo Ramelow wie ein Pornosdarsteller.
Bordelle bleiben trotzdem geschlossenen:
https://www.br.de/nachrichten/deutschlan...f,S1Q6Stf/
Viele Grüße,
Dieter2001

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#34
Dona Carmen hat eine Liste mit allen Bundesländern zusammengefasst:
https://www.donacarmen.de/wp-content/upl...2020-2.pdf
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Hmmm, ist nun eine Wohnung in der zwei - drei Mädels arbeiten eine Privatwohnung oder eine Prostitutionsstätte? Was ist wenn es sich um mehrere Wohnungen in ein und demselben Haus handelt? Ist den dann eine Prostitutionsstätte?
Ich frage jetzt mal hier für den Niedersachsen Fall. Bei dem ja differenziert wird, ob erlaubt oder nicht.
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#36
(16.06.2020, 16:50)Jan_Meyer schrieb: ist nun eine Wohnung in der zwei - drei Mädels arbeiten eine Privatwohnung oder eine Prostitutionsstätte?
Letzteres. Die Hure darf dich besuchen, du sie aber nicht. Begründet wird es mit Publikumsverkehr. Eine Dame empfängt im Regelfall täglich mehr Kunden, als du Dienstleisterinnen bei dir daheim.
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Die Wohnung von den Mädel ist aber nicht zwingend eine Prostitutionstätte. Auf ladies.de heißt es ja sibyllinisch, dass man sich "privat" reffen können.

"Wird die Prostitution hingegen in einer Wohnung oder einem sogenannten Studio ausschließlich durch die Woh-
nungsinhaberin bzw. den -inhaber ausgeübt, ohne dass eine weitere Person als Betreiber wirtschaftlichen Nutzen
aus der Prostitutionsausübung zieht, gilt eine solche Wohnung nicht als Prostitutionsstätte und folglich auch nicht
als Prostitutionsgewerbe, da die Wohnungsinhaberin keinen Nutzen aus der Prostitution anderer zieht. Die Person
unterliegt dann lediglich der Anmeldepflicht als Prostituierte."

Aus BT-Drucksache 18/8556 Zu § 2 Absatz 4 ProstSchG S. 61
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Laut Ladies.de ist das die Aufassung der bayrischen Staatsregierung: 

„gemäß § 11 Abs. 5 der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) sind Bordellbetriebe geschlossen. Prostitutionshandlungen allgemein fallen nicht unter § 11 Satz Abs. 5 der 6. BayIfSMV, da dieser nur die Schließung von Bordellbetrieben und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen regelt. Prostitutionshandlungen sind vielmehr als Dienstleistung mit Kundenverkehr anzusehen und unterfallen damit den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 der 6. BayIfSMV. Folglich sind Prostitutionshandlungen mit einem Freier ohne Einhaltung des Mindestabstands nach der 6. BayIfSMV nicht untersagt.

https://www.ladies.de/meldungen/ladiesde...as-9809983
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BW verlängert die Zwangsschließung bis zu 31.08.2020

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/ser...juli-2020/

Zuvor wurde immer in 2-Wochen-Schritten verlängert. Diesmal sind es gleich 2 Monate.

Hier ein Bericht vom SWR:

https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuer...r-100.html

Veranstaltungen bis 250 Personen sind erlaubt. Bordelle gelten weiterhin als Gefahrenquelle.
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Es bedanken sich: siola,Jan_Meyer
Österreichs Bordelle dürfen wieder öffnen:
https://www.berliner-zeitung.de/news/oes...n-li.89585
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