31.05.2020, 11:22
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31.05.2020, 11:22 von disillusioned.)
Ich kann nirgends finden, wo stehen soll, dass das Wahrnehmen der Leistung eine Ordnungswidrigkeit ist. "Wer den Ge- oder Verboten §§ 3 bis 11 zuwiderhandelt" -> Freier sind dort nicht erwähnt. Weder erbringen sie eine Dienstleistung, noch üben sie das Prostitutionsgewerbe aus. Eben genau der umgekehrte Fall des nordischen Modells. Hier wird ja auch die Prostituierte nicht bestraft, obwohl das Inanspruchnehmen von Prostitution klar verboten ist.