Sperrgebiete Regierungsbezirk Braunschweig
Zitat:A u s z u g
aus der Verordnung über das Verbot der Prostitution in
Teilgebieten des Regierungsbezirkes Braunschweig


Aufgrund des Artikels 297 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 469) i.d.F. des Gesetzes vom 22.12.1977 (BGBl. I S. 3104) i.V.m. § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit für den Erlaß von Rechtsverordnungen über das Verbot der Prostitution vom 15.01.1975 (Nds. GVBl. S. 3) und aufgrund der §§ 15 und 17 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - SOG - vom 31.03.1978 (Nds. GVBl. S. 279), zuletzt geändert durch das Nds. Gesetz über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen - Nds. PsychKG - vom 30.05.1978 (Nds. GVBl. S. 443), wird für den Regierungsbezirk verordnet:

§ 1

(1) Es ist verboten, innerhalb der Grenzen der in den §§ 2 - 4 näher bezeichneten Sperrbezirke auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen der Prostitution nachzugehen.
(2) Die Sperrbezirke umfassen auch die an den genannten öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen gelegenen Hauseingänge, Einfahrten und Durchfahrten.

§ 2

Betrifft die Stadt Braunschweig

§ 3

In der Stadt Wolfsburg gilt das Verbot des § 1 für das durch folgende Straßen begrenzte Teilgebiet:

Heinrich-Nordhoff-Straße ab Einmündung Lessingstraße, Heßlinger Straße einschließlich des Kreuzungsbereiches Heßlinger Straße/Berliner Brücke/Dieselstraße, Berliner Ring, Siemensstraße, Braunschweiger Straße ab Einmündung Siemensstraße bis Einmündung Heinrich-Heine-Straße, Heinrich-Heine-Straße, Lessingstraße.

§ 4

Betrifft die Stadt Göttingen
3 – 13

§ 5

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 120 Abs. 1 OWiG handelt, wer gegen das in § 1 dieser Verordnung genannte Verbot verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 000,-- DM geahndet werden.
(2) Nach § 184 a STGB wird mit Freiheits- oder mit Geldstrafe bestraft, wer beharrlich gegen das in § 1 dieser Verordnung genannte Verbot verstößt. Die Straftat kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen geahndet werden.

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungs-bezirk Braunschweig in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) betrifft die Stadt Göttingen
b) die Verordnung über das Verbot der Prostitution in der Stadt Wolfsburg vom 29.03. (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg vom 15.04.1977, Nr. 7, Seite 62)
c) betrifft den Nds. Verwaltungsbezirk Braunschweig
Verordnung öffentlich bekanntgemacht am 15.08.1980
Verordnung in Kraft seit dem 16.08.1980

Quelle:
Stadt Wolfsburg
http://www.wolfsburg.de/irj/go/km/docs/i...verbot.pdf

carolusMAGNUS Cool
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und wo sollen die Sperrbezirke in Braunschweig bitte schön sein???Aus der Satzung herraus kann ich leider nichts entnehmen. mir ist nur bewusst in unmitelbarer Nähe vvon Schulen und öffentlichen Einrichtungen ist die Prostitution untersagt!
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Ganz simpel: Es betrifft GANZ Braunschweig ^^
Wer später bremst, fährt länger schnell!
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@ Sneaker

kann ich mir nicht vorstellen
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Ist doch ganz einfach:

§ 1

(1) Es ist verboten, innerhalb der Grenzen der in den §§ 2 - 4 näher bezeichneten Sperrbezirke auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen der Prostitution nachzugehen.
(2) Die Sperrbezirke umfassen auch die an den genannten öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen gelegenen Hauseingänge, Einfahrten und Durchfahrten.

§ 2

Betrifft die Stadt Braunschweig


Fasst man beides zusammen ist in Braunschweig Prostition außerhalb der in §1 genannten Bereiche erlaubt.
Vereinfacht ausgedrückt:
Strassenprostitution ist verboten, der Rest ist erlaubt.

carolusMAGNUS Cool
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