05.06.2020, 07:50
(05.06.2020, 04:56)pfl. schrieb: abwarten, unter welchen Bedingungen...
Zitat:§ 6
Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe
(1) Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind unter Beachtung der notwendigen
Schutzmaßnahmen befugt, ihre Tätigkeit auszuüben. Das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2
ist einzuhalten, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt.
(2) Kann das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 zwischen Personen im Einzelfall wegen der Art
der Dienstleistung nicht eingehalten werden, gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3, sofern
die Art der Dienstleistung dies zulässt. Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege,
beispielsweise in Friseursalons, Fußpflegeeinrichtungen, Nagelstudios, Kosmetiksalons,
Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen, dürfen nur
nach vorheriger Terminvergabe erbracht werden; es gilt zusätzlich die Pflicht zur
Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Für Dienstleistungen in Prostitutionsstätten,
Bordellen und ähnlichen Einrichtungen gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend.
https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/...oBeLVO.pdf
In my race against time I - can't stop
Runnin' through the red light - livin' my life
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