(19.06.2020, 09:12)tuebingen2000 schrieb: Corona in Dresden und Sachsen
Welche Änderungen werden derzeit diskutiert?
Für den 1. Juli ist – vorausgesetzt die aktuellen Neuinfektionszahlen bleiben auf dem jetzigen konstant niedrigen Niveau –
mit weiteren Lockerungen zu rechnen.
Möglicherweise dürfen auch Bordelle und Musikclubs (ohne Tanz – etwa der Jazzclub Tonne) wieder öffnen...
https://www.dnn.de/Dresden/Lokales/Coron...18.06.2020
Der Mögliche Hintergrund dazu ist wohl, dass das OVG Bautzen am 03.06.2020 die Landesregierung erinnert hat Bordelle nicht zu vergessen und noch angedeutet hat, dass hinter der Prostitution mehr steckt, als nur die Berufsfreiheit. Geklagt hat hier ein Betreiber:
Rn. 25: "Allerdings wird der Verordnungsgeber bei der regelmäßig fortgeschriebenen Neufassung der Verordnung die weitere Entwicklung der Infektionszahlen und die mit der länger andauernden Schließung des Betriebs der Antragstellerin einhergehende wirtschaftliche Belastung umso stärker in den Blick nehmen müssen, je länger das Verbot der Öffnung von Prostitutionsstätten i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaSchVO andauert. Je mehr der Verordnungsgeber es bei seiner Bewertung der bestehenden Pandemielage wegen einer nur geringen Anzahl von Neuinfektionen als hinnehmbar erachtet, auch Betätigungen von vergleichbarer grundrechtlicher Schutzwürdigkeit, die ebenfalls unvermeidlich mit höheren Infektionsrisiken einhergehen, nicht mehr zu verbieten, umso mehr wird er dabei angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Belastungen durch die fortdauernde Betriebsschließung auch Öffnungsmöglichkeiten für Prostitutionsstätten zu prüfen haben."
Dazu auch Rn. 7: "Die sozialen Auswirkungen der Untersagung der Tätigkeit von Prostituierten berührten den Schutzbereich der Grundrechte der Antragstellerin von vornherein nicht."
OVG Bautzen Beschl. v. 3.6.2020 – 3 B 203/20, BeckRS 2020, 11819
Übersetzt heißt es das ein allgemeines Prostitutionsverbot wegen Corona eher anders zu berwerten ist. als die Bordellschließung, was die jeweiligen Girls selbst einzuklagen haben, oder mittelbar festgestellt wird, siehe OVG Lüneburg. Zauberwort ist hier die Intimsphäre, Art. 2 Abs. 1 (i.V.m. 1 Abs. 1) GG.
Auch wenn die Klagewelle i.E. auf den ersten Blick nicht erfolgreich war, ergaben sich doch beim zweiten Blick einige Interessante Entwicklungen. Der VGH BW hat sein Beschluss noch nicht veröffentlicht, es ist zu hoffen, dass darin sich noch etwas Gutes verbirgt. Weiterhin tagen am 25.06.2020 die zuständigen Fachminister, vielleicht weiß man dann mehr.