17.07.2020, 14:12
(17.07.2020, 13:52)Homer J schrieb: Ich will nicht der Spielverderber sein, aber was soll denn da die rechtliche Grundlage sein?
Teil 3, §11
[...]
(5) Bordellbetriebe, Clubs, Diskotheken, sonstige Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind geschlossen.
Tja ich habe das schon gestern gelesen,.aber bis heute gezögert... Fakt ist laut Homepage sind Girls anwesend und können gebucht werden. Die Betreiber riskieren nicht so einfach ein Bußgeld.
1. Hypothese: VG Entscheidung vermutlich aufgrund der Ungleichbehandlung mit "privater Prostitution" die ja ganz offiziell in Bayern erlaubt ist. Es ist typisch, das die Antragsteller vor der Öffentlichkeit von einer Entscheidung erfahren. Siehe VG Mainz, die Entscheidung ist vom 14.07., die Pressemitteilung von heute.
2. Hypothese: Bayern verbiet nur den Bordellbetrieb und ähnliche Einrichtungen. Von Prostitutionsstätten ist nicht die Rede. Es ist vertretbar den Begriff Bordellbetrieb enger zu fassen als Prostitutionsstätte, damit könnten manche davon öffnen. Es könnte auch eine Verwaltungsentscheidung dahinter stecken.