17.07.2020, 15:35
(17.07.2020, 14:12)azjkl_55 schrieb:(17.07.2020, 13:52)Homer J schrieb: Ich will nicht der Spielverderber sein, aber was soll denn da die rechtliche Grundlage sein?
Teil 3, §11
[...]
(5) Bordellbetriebe, Clubs, Diskotheken, sonstige Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind geschlossen.
1. Hypothese: VG Entscheidung vermutlich aufgrund der Ungleichbehandlung mit "privater Prostitution" die ja ganz offiziell in Bayern erlaubt ist. Es ist typisch, das die Antragsteller vor der Öffentlichkeit von einer Entscheidung erfahren. Siehe VG Mainz, die Entscheidung ist vom 14.07., die Pressemitteilung von heute.
2. Hypothese: Bayern verbiet nur den Bordellbetrieb und ähnliche Einrichtungen. Von Prostitutionsstätten ist nicht die Rede. Es ist vertretbar den Begriff Bordellbetrieb enger zu fassen als Prostitutionsstätte, damit könnten manche davon öffnen. Es könnte auch eine Verwaltungsentscheidung dahinter stecken.
Falls es sich tatsächlich um eine dieser beiden (oder eine ähnliche) juristischen Spitzfindigkeit handelt, die man für ein Urteil zugunsten der Bordelle ausnutzen konnte, kann man bei der bayrischen Staatsregierung langsam von 3 rückwärts zählen, bis die entsprechende Verordnung so abgeändert ist, dass alles wieder zu machen muss.