15.09.2020, 16:26
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.09.2020, 16:28 von merlingoe.)
Zu Niedersachsen ab heute:
"Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes in einer Prostitutionsstätte nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 ProstSchG oder in einem Prostitutionsfahrzeug nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 ProstSchG ist zulässig, wenn 1. die Nutzung einer Prostitutionsstätte oder eines Prostitutionsfahrzeugs durch Prostituierte sowie Kundinnen und Kunden nur nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Terminvereinbarung erfolgt, [...]" Niedersächsische Corona-Verordnung ab 12.09.2020
WhatsApp und sms geht also auch. Ist "elektronisch" und so ein Termin kann m.E. bspw. auch 20 Sekunden vor dem Inkrafttreten desselben vereinbart werden.
"Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes in einer Prostitutionsstätte nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 ProstSchG oder in einem Prostitutionsfahrzeug nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 ProstSchG ist zulässig, wenn 1. die Nutzung einer Prostitutionsstätte oder eines Prostitutionsfahrzeugs durch Prostituierte sowie Kundinnen und Kunden nur nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Terminvereinbarung erfolgt, [...]" Niedersächsische Corona-Verordnung ab 12.09.2020
WhatsApp und sms geht also auch. Ist "elektronisch" und so ein Termin kann m.E. bspw. auch 20 Sekunden vor dem Inkrafttreten desselben vereinbart werden.