01.10.2020, 00:20
(30.09.2020, 14:10)HMueller schrieb: "Räumlichkeiten in Prostitutionsstätten, in denen sich in der Regel mehr als zwei Personen aufhalten und die zum gleichzeitigen Aufenthalt von mehr als zwei Personen vorgesehen sind oder der Anbahnung sexueller Dienstleistungen dienen, sind geschlossen zu halten."
(30.09.2020, 18:33)HMueller schrieb: Auf der Homepage des FKK Trantra wurde ein Hygienekonzept verlinkt:
https://corona.rlp.de/fileadmin/msagd/Ge...ttlung.pdf
Interessanterweise finde ich den oben von mir zitierten Satz da nicht. Nur dass Dreier, Whirlpool, Sauna und Swimmingpool verboten sind. Vielleicht gibt es ja doch noch Hoffnung für klassiches Clubbing ähnlich wie in NRW.
Der von dir oben zitierte Satz ist aber in der aktuellen Verordnung von RLP enthalten (§ 6a Absatz 5) und gilt damit, unabhängig vom Hygienekonzept. FKK- / Saunaclubs u. ä. damit gestorben.
Noch schlimmer, soweit ich das verstehe gilt nach § 6a Absatz 6:
Zitat:(6) Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und die Absätze 3 bis 5 gelten auch für das Angebot sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 ProstSchG außerhalb von Prostitutionsstätten im Sinne des § 2 Abs. 4 ProstSchG.z. B. die Kontaktdatenerfassung und -kontrolle auch bei jedem Privatbesuch einer DL, egal ob bei dir oder bei ihr!!!
D. h., gehst du nach Wiesbaden zu einer Hure in ihre Terminwohnung, bezahlst, fickst und gehst wieder, ist alles o.k.
Änderungen der hessischen Verordnung vorbehalten.
Machst du das gleiche übern Rhein in Mainz ohne deine echten Daten zu hinterlassen, machst du dich strafbar.
Da wiehert der föderale Amtsschimmel.
Die Kontrollmöglichkeiten der Ordnungsbehörden im letzteren Fall, schon von der Menge her, stehen natürlich auf einem anderen Blatt.