24.08.2021, 14:48
wieder eine neue verordnung in niedersachsen:
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus...85856.html
das Heisst also: man kann nur noch geimpft oder genesen hingehen oder kann einen der 3 Test arten von oben machen um hinzugehen
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus...85856.html
Zitat:Testung
(1) 1In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen, in denen auf diese Vorschrift Bezug genommen
wird, muss der dort vorgesehene Test auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 durchgeführt
werden durch
1. eine molekularbiologische Untersuchung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Testung),
deren Testungsergebnis dann bis 48 Stunden nach der Testung gültig ist,
2. einen PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung, der die Anforderungen nach § 1
Abs. 1 Satz 5 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 24. Juni 2021 (BAnz AT 25.06.2021
V 1) erfüllt, dessen Testungsergebnis dann bis 24 Stunden nach der Testung gültig ist,
oder
3. einen Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte zugelassen und auf der Website
https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/..._node.html gelistet ist, dessen
Testungsergebnis dann bis 24 Stunden nach der Testung gültig ist.
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2Die Testung muss vor dem Betreten der Einrichtung, des Betriebs oder Veranstaltungsorts durch die
Besucherin oder den Besucher durchgeführt werden. 3Eine Testung nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 muss
1. vor Ort unter Aufsicht der- oder desjenigen stattfinden, die oder der der jeweiligen
Schutzmaßnahme unterworfen ist,
2. unter Aufsicht einer oder eines anderen stattfinden, die oder der einer Schutzmaßnahme nach
dieser Verordnung unterworfen ist,
3. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die
dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder
4. von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 TestV vorgenommen oder überwacht werden.
4Im Fall einer Testung mittels eines Tests nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 muss die Testung durch eine dafür
geschulte Person durchgeführt werden. 5Im Fall eines Selbsttests nach Satz 1 Nr. 3 ist der Test von
der Besucherin oder dem Besucher unter Aufsicht der oder des der Schutzmaßnahme Unterworfenen
oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person oder der Person nach Satz 3 Nr. 3 durchzuführen.
(2) 1Die Person, die den Test gemäß Absatz 1 Satz 4 durchgeführt oder gemäß Absatz 1 Satz 5
beaufsichtigt hat, hat der Besucherin oder dem Besucher auf Verlangen das Ergebnis und den
Zeitpunkt der Testung zu bescheinigen. 2Die Bescheinigung muss Name, Vorname, Geburtsdatum,
Adresse der getesteten Person, Name und Hersteller des Tests, Testdatum und Testuhrzeit, Name
und Firma der beaufsichtigenden Person sowie Testart und Testergebnis enthalten.
(3) Der Nachweis über eine negative Testung kann auch erbracht werden, indem die Besucherin
oder der Besucher vor dem Betreten der Einrichtung, des Betriebs oder Veranstaltungsorts
1. eine Bestätigung über eine Testung mit negativem Testergebnis gemäß Absatz 2 oder im Fall
einer Testung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 eine Bestätigung über eine Testung mit negativem
Testergebnis durch die testausführende Stelle oder
2. einen Nachweis gemäß § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
(SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)
das Heisst also: man kann nur noch geimpft oder genesen hingehen oder kann einen der 3 Test arten von oben machen um hinzugehen