Wenn ich das richtig lese, steht da Folgendes:
Die Anmeldepflicht ist so nicht in Ordnung.
Die verpflichtende Gesundheitsberatung ist so nicht in Ordnung.
Die verpflichtende Trennung von Wohn- und Arbeitsraum ist so nicht in Ordnung.
Die Kondompflicht und die Bußgelder sind so nicht in Ordnung.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist so nicht in Ordnung.
Die Anmeldepflicht ist so nicht in Ordnung.
Die verpflichtende Gesundheitsberatung ist so nicht in Ordnung.
Zitat:Die derzeit gute Akzeptanz von gesundheitlicher Beratung gründet auf der Freiwilligkeit und Anonymität bei der Wahrnehmung dieser Angebote. Die freiwillige Wahrnehmung dieser Angebote sollte weiterhin gefördert werden. Die verpflichtende Gesundheitsberatung soll somit durch einen Anreiz zur freiwilligen Wahrnehmung gesundheitlicher Beratung ersetzt werden. Als Anreiz (Bonuslösung) wird eine altersbezogene Verlängerung der Gültigkeit der Anmeldebescheinigung gewählt.
Die verpflichtende Trennung von Wohn- und Arbeitsraum ist so nicht in Ordnung.
Zitat:Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Trennung von Arbeiten sowie Wohnen und Schlafen tatsächlich in der Arbeitswelt eine Selbstverständlichkeit ist. In vielen Branchen haben freiberuflich Tätige oder selbständige Unter- nehmerinnen und Unternehmer oft keine finanziellen Kapazitäten für die Anmietung von zusätzlichen Büroräumen. Entsprechende Ressourcen dürften sicherlich bei den meisten Prostituierten nicht vorhanden sein.
Überdies sind die in der Gesetzesbegründung genannten Beispiele für mögliche Ausnahmen unrealistisch. Es ist beispielsweise für Personen, die zur Ausübung der Prostitution nach Deutschland einreisen, kaum vorstellbar, innerhalb von ein bis zwei Tagen eine separate Unterkunft zu finden. Vielmehr ist zu befürchten, dass Bordellbetreiber, um der Auflage des Gesetzes zu genügen, zusätzlichen Wohnraum zur Verfügung stellen und damit eine ohnehin schon gegebene faktische Abhängigkeit von Prostituierten noch verstärkt würde.
Die Kondompflicht und die Bußgelder sind so nicht in Ordnung.
Zitat:Die gesetzliche und mit Bußgeld von bis zu 50 000 Euro (§ 33 Absatz 1 Nummer 3 ProstSchG; § 33 Absatz 3 Satz 1 ProstSchG) bewehrte Kondompflicht ist mangels Kontrollierbarkeit abzulehnen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs ist für den Einsatz von Scheinfreiern gegenüber Prostituierten kein Raum. Andere Formen der Kontrolle sind nur schwer vorstellbar und würden die Intimsphäre der Betroffenen in unzulässiger Weise beeinträchtigen. Die Hoffnung, Prostituierte könnten unter Berufung auf die Kondompflicht eher die Anwendung des Kondoms sicherstellen, verkennt die Bedingungen, unter denen Menschen in der Sexarbeit arbeiten. Der große Konkurrenzdruck führt allenfalls dazu, die Leistung "ohne" hochpreisiger anzubieten.
Der beste Gesundheitsschutz liegt in der Stärkung des Gesundheitsbewusst- seins der Betroffenen selbst. Notwendig sind deshalb zielgruppenspezifische Präventionsangebote, die auch das Umfeld, einschließlich der Kunden, einbeziehen.
Zielführend sind ein Werbeverbot für ungeschützten Verkehr, wie es im Gesetzentwurf enthalten ist (§ 32 Absatz 3 ProstSchG) sowie die Pflicht der Betreiber zur Bereitstellung von Kondomen (§ 24 Absatz 2 Satz 2 ProstSchG).
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist so nicht in Ordnung.