Manche Typen sind doch....(un)schönes Erlebnis ohne lnähere Ortsbezeichnung
saarjoshua schrieb:Hallo, dann kommt ja auch noch Diebstahl hinzu...

folgende Tatbestande wurden hier meiner Meinung gem. StGB erfüllt:
1. Vergewaltigung
2. sexuelle Nötigung
3. Unterschlagung/Diebstahl
4. schwere Körperverletzung (bei einer HIV-Infektion)

Das Problem ist die Beweislage. Schlussendlich wird dann Aussage gegen Aussage stehen, mit Ausnahme der Zechprellerei/Unterschlagung (wobei in der Gerichtspraxis die Vorsätzlichkeit schwer zu beweisen ist, wenn nicht bereits zuvor mehrmals begangen worden ist. Er könnte ja seine Geldbörse zuhause vergessen haben). Die Anzeige kann jedoch vom Clubbesitzer gemacht werden und nicht vom Girl (in diesem Fall), da das Girl den Erwerbsausfall von der Clubleitung ersetzt erhalten hat.

Das Gleiche gilt auch bei Vergewaltigung (§ 177 Abs 2.1ff StGB). Wenn nicht eindeutige Vergewaltigungsspuren vorhanden sind, wird dieser Anklagepunkt fallen gelassen. Das Gericht wird dem Freier nicht eindeutig nachweisen können, dass eine Vergewaltigung stattgefunden hat, da der Freier für die Befriedigung seiner Triebe einen sog. Club aufgesucht hat und die Dame das Risiko bewusst eingegangen ist im Wissen, dass es zu sexuellen Handlungen kommen wird. Es mag für viele Leute hart und sogar unfair klingen, aber leider kommen solche "Individuen" ungeschorren davon. Nur allzu oft sind Frauen aus dem Milieu gegenüber den Gesetzen benachteiligt.

Wenn bei diesem Fall eine Infektion mit dem HI-Virus stattgefunden hat, kann unabhängig der anderen Anklagepunkte ein Verfahren wegen schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs 1.1 resp. Abs 1.3 StGB) eingeleitet werden.

Fazit: die Anklagepunkte 1 und 2 werden mangelder Beweislast fallen gelassen. Auf Punkt 3 (§ 242 Abs 1) wird, falls der Clubbetreiber keine Anzeige einreichT, erst gar nicht eingetreten (§ 248 StGB). Punkt 4 kommt erst zum Zuge, falls eine Infektion stattgefunden hat, was wir jedoch nicht hoffen. Das Strafmass für schwere Körperverletzung liegt bei min. 1 Jahr bis max. 10 Jahre Haft.

Der Freier resp. sein Anwalt wird bei einer Anhörung vor Gericht auf folgende lat. Spruch verweisen: in dupio pro reo.

Antonio (der es hasst, wenn Typen wie dieser Kerl ungeschoren davon kommen.)
Mit Käse fängt man Mäuse. Mit Mäusen fängt man Thaigirls...
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Manche Typen sind doch....(un)schönes Erlebnis ohne lnähere Ortsbezeichnung - von antonio_swiss - 11.02.2008, 13:51