12.02.2008, 09:12
antonio_swiss schrieb:folgende Tatbestande wurden hier meiner Meinung gem. StGB erfüllt:
1. Vergewaltigung
2. sexuelle Nötigung
3. Unterschlagung/Diebstahl
4. schwere Körperverletzung (bei einer HIV-Infektion)
1. § 177 STGB
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
Somit hat sich Punkt 2 von dir erledigt
-----------------------------------------------------------------------
3. Betrug, wie die vorredner es gesagt haben.
(Der Versuch ist strafbar.)
-----------------------------------------------------------------------
Solange man nicht weiß ob er es hatte od. nicht bleibt es beim § 223
Körperverletzung; jedoch könnte man auch den 224 wie auch den 226 anwenden bei HIV, jedoch denke ich das der 177 nur festgelegt werden würde.
Hesse zu sein, ist das Höchste was man als Mensch erreichen kann!!