16.10.2009, 09:55
fallhawk schrieb:Dazu muß auch noch erwähnt werden:Im "Normalfall" schon, § 973 BGB.
Wenn derjenige, der die Sache verliert, sich nicht meldet, erhält der Finder die volle Summe.
Der wird aber von § 978 Abs. 1 BGB ausdrücklich ausgeschlossen ("...Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung....") wenn der Fund "...in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt..." stattfindet.
Dann ists Essig mit dem Eigentumserwerb durch den Finder und stattdessen wird die Behörde/Verkehrsanstalt glücklich.
Und der Finder erhält den o.e. Finderlohn und das wars dann.
Gruß
Independent