05.06.2020, 05:46
https://corona.rlp.de/de/service/rechtsg...Zfn0jmI7TU
Neunte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (9. CoBeLVO) vom 4. Juni 2020. Gilt ab 10. Juni 2020
§ 6 Abs. 2 ist obiges Zitat entnommen. Untersagt sind lediglich folgenden Bereiche des Wirtschaftslebens:
§ 4
Untersagung der Öffnung oder Durchführung
Untersagt ist die Öffnung oder Durchführung von
1. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen,
2. Kirmes, Volksfesten und ähnlichen Einrichtungen.
Neunte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (9. CoBeLVO) vom 4. Juni 2020. Gilt ab 10. Juni 2020
§ 6 Abs. 2 ist obiges Zitat entnommen. Untersagt sind lediglich folgenden Bereiche des Wirtschaftslebens:
§ 4
Untersagung der Öffnung oder Durchführung
Untersagt ist die Öffnung oder Durchführung von
1. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen,
2. Kirmes, Volksfesten und ähnlichen Einrichtungen.