Sars-CoV-2 bedingte Schliesszeiten von Clubs/Bordellen nach Ländern
Hallo,

das sind großartige Neuigkeiten, auch wenn RLP nicht mein Bundesland ist.

Chris33 schrieb:Aber mit der Einschränkung, dass noch ein Hygienekonzept erarbeitet wird...

9. CoBeLVO schrieb:§ 1 Abs. (9)
Auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) sind Hygienekonzepte veröffentlicht.
Die Schutzmaßnahmen der jeweiligen Hygienekonzepte ... sind ... zu beachten.

Es gibt dort schon ein Hygienekonzept für Bordelle und diverse andere:
https://corona.rlp.de/de/themen/hygienekonzepte/

Das Dokument beinhaltet kaum Einschränkungen, die sich auf die Dienstleistung direkt beziehen.
Es endet mit diesen Worten:
Weitere Hinweise bietet das Infektionsschutzkonzept des Unternehmerverbands Erotikgewerbe Deutschland e.V. (UEGD e.V.)
Link: https://www.uegd.de/infektionsschutzkonzept.pdf
Das UEGD-Konzept sieht ganz erhebliche Einschränkungen für die Dienstleistungen vor wie z.B. "Kein Sex, nur Massage", aber das UEGD-Konzept böte nur Hinweise und ist daher, meines Erachtens nach, nicht wirklich Teil des verbindlichen Konzeptes des Landes.
Gut, das ist nicht meine Sorge, da ich keinen Puff betreibe, sondern lediglich betreten möchte.

9. CoBeLVO schrieb:§ 6 Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe
(1) Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen befugt, ihre Tätigkeit auszuüben.
Das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 ist einzuhalten, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt.
(2) Kann das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 zwischen Personen im Einzelfall wegen der Art der Dienstleistung nicht eingehalten werden, gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3, sofern die  Art  der  Dienstleistung  dies  zulässt.
Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, beispielsweise in Friseursalons, Fußpflegeeinrichtungen, Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen, dürfen nur nach Terminvergabe erbracht werden;
es gilt zusätzlich die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
Für Dienstleistungen in Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Also immer Abstand halten und wenn das nicht geht, dann Maske tragen und wenn das nicht geht, dann geht's auch ohne.
Kontakterfassung. Das war zu erwarten.
Es liest sich aber so, als ob "Nur mit Termin" auch zuträfe.
Ich hätte kein echtes Problem einen Termin zu vereinbaren:
"Hallo Puff, ich bin dann ab acht da und komme etwa gegen halb neun."
Ich weiß nur nicht, ob das praktikabel ist, aber auch das soll mir egal sein.

Mal sehen wie sich der Puff-Betrieb in RLP in der Realität gestalten wird.
In der Schweiz geht es ja schon morgen los.
Ich hoffe sehr stark, dass es keine erwähnenswerten Vorfälle geben wird, sodass andere Bundesländer hoffentlich bald nachziehen.

Gruß,
random
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Es bedanken sich: Jerry,azjkl_55,Homer J,reding71


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RE: Sars-CoV-2 bedingte Schliesszeiten von Clubs/Bordellen nach Ländern - von random - 05.06.2020, 10:17