Bremen lockert die Verordnung. Geschlossen sind nur noch Prostitutionsstätten.
Neue Fassung:
"§ 4 Schließung von Einrichtungen
Folgende Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
2. Prostitutionsstätten nach § 2 Absatz 4 des Prostituiertenschutzgesetzes, Prostitutionsfahrzeuge nach § 2 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes, Swingerclubs,"
Es müssen aber Hygienemaßnahmen nach § 6 getroffen werden. Verodnung gilt seit 02.07. und gilt bis 17.07.
https://www.transparenz.bremen.de/vorsch....151417.de
Die alte Fassung Verbot noch jede Prostitution:
"Prostitutionsstätten einschließlich der Prostitution in Privatwohnungen und Fahrzeugen, Bordelle, bordellartige Betriebe, Swinger-Clubs."
Neue Fassung:
"§ 4 Schließung von Einrichtungen
Folgende Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
2. Prostitutionsstätten nach § 2 Absatz 4 des Prostituiertenschutzgesetzes, Prostitutionsfahrzeuge nach § 2 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes, Swingerclubs,"
Es müssen aber Hygienemaßnahmen nach § 6 getroffen werden. Verodnung gilt seit 02.07. und gilt bis 17.07.
https://www.transparenz.bremen.de/vorsch....151417.de
Die alte Fassung Verbot noch jede Prostitution:
"Prostitutionsstätten einschließlich der Prostitution in Privatwohnungen und Fahrzeugen, Bordelle, bordellartige Betriebe, Swinger-Clubs."