(15.07.2020, 10:32)Benis schrieb: Thüringen verlängert bis 30.08.:
https://corona.thueringen.de/behoerden/a...gen#c15825
Soviel zu den Gesprächen.
Die Gespräche waren wohl nur ein Alibi man hat nämlich in der neuen Verordnung einen Satz ergänzt:
"§ 7 Verbote, Genehmigung von Infektionsschutzkonzepten, Anzeigepflichten bei privaten Veranstaltungen
(1) Für den Publikumsverkehr sind die folgenden Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen geschlossen zu halten beziehungsweise untersagt:
(...)
2. Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung,
(...)
Die Möglichkeiten zur schrittweisen Aufhebung der Beschränkungen nach Satz 1 werden regelmäßig geprüft."
https://www.tmasgff.de/covid-19/verordnung#c687
Ein kleiner Lichtblick ist dennoch zu entdecken, da Thüringen die Formulierung seiner VO nicht geändert hat. Damit sind sexuelle Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten nach dem Beschluss des OVG Thüringen vom Freitag ganz offiziell erlaubt.
http://www.thovg.thueringen.de/webthfj/w...penElement