17.07.2020, 15:00
(17.07.2020, 12:06)loopy2010 schrieb: RHEINLAND PFALZ
Verwaltungsgericht Mainz lehnt den Antrag eines Betreibers eines Salons für erotische Massagen auf Wiedereröffnung ab.
Begründung: Einhaltung von Hygienemaßnahmen «schwer zu überwachen» , das besondere Diskretionsbedürfnis bzgl der Kontaktdatenerfassung ist dabei ein besonderes Problem
http://lokalo.de/artikel/200443/rotlicht...leiben-zu/
Dafür sind Haus und Hotelbesuche offiziell erlaubt:
"Auch der Umstand, dass es – auch nach Ansicht des Antragsgegners – nach der
streitgegenständlichen Verordnung nicht verboten ist, Prostituierte bei sich zu
Hause zu empfangen, ist sachlich im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG damit zu recht-
fertigen, dass ein weiteres Eindringen des Staates in den Intimbereich seiner Bürger
aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur schwer zu begründen wäre. Überdies
dürfte die Infektionsgefahr, die von einem derartigen Geschehen ausgeht, aufgrund
der üblicherweise geringeren Frequenz der Kontakte zu unterschiedlichen Kunden
zudem niedriger anzusetzen sein als bei einer Prostitutionsstätte, einem Bordell
oder der Straßenprostitution (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 9. Juni 2020, a.a.O.
Rn. 47), in denen die Dienstleister/innen regelmäßig sexuelle Dienstleistungen bei
notwendigerweise herzustellenden engsten Körperkontakt mit häufig wechselnden
Partnern erbringen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 25. Juni 2020. a.a.O. Rn. 52)"
Es scheitert - auf der Linie des VG Trier - an der Kontaktverfolgbarkeit:
"Letztlich dürfte jedoch die Erwägung eines drohenden Kontrolldefizits im Falle der
Zulassung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen die
Rücknahme von deren Öffnung (noch) rechtfertigen, ohne dass es insoweit eines
entsprechenden Nachweises des Antragsgegners bedürfte. Ungeachtet dessen,
dass es unwahrscheinlich sein dürfte, dass Bedienstete der Ordnungsämter Kon-
trollen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistun-
gen durchführen werden, erscheint ein drohendes Kontrolldefizit jedenfalls im Zu-
sammenhang etwa mit der Überprüfung von Kontaktdaten nachvollziehbar. Wie be-
reits oben dargelegt, besteht – anders als bei sonstigen körpernahen Dienstleistun-
gen oder im Bereich der Gastronomie – bei der Erbringung sexueller Dienstleistun-
gen ein erhöhtes Bedürfnis an Diskretion, das es für diesen Bereich wahrscheinli-
cher erachten lässt, dass Kunden unzutreffende Kontaktdaten angeben"
Ansonsten nichts Neues. Mein Eindruck verfestigt sich aber, das es in RLP knapp wird für die Landesregierung. S. 18 und 19 sind dahingehend beachtlich.
https://vgmz.justiz.rlp.de/fileadmin/jus...0_9769.pdf