Sars-CoV-2 bedingte Schliesszeiten von Clubs/Bordellen nach Ländern
Der VGH-München hat seinen Beschluss veröffentlicht. Stadt "A" ist wohl Augsburg und der Club heißt M1.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...eSupport=1

http://haus-m1.com/information/?age-verified=296b8140b8

"Nach dem Wortlaut und der Systematik der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung spricht vieles dafür, als „Bordellbetriebe“ i.S.d. § 11 Abs. 5 6. BayIfSMV nur solche anzusehen, in denen ein gleichzeitiges Zusammentreffen einer Vielzahl von Personen - vergleichbar den ebenfalls durch § 11 Abs. 5 6. BayIfSMV untersagten Clubs und Diskotheken - möglich ist. Der Antragsgegner hat diesen Befund ausdrücklich bestätigt und vorgetragen, dass die Prostitution als solche durch die 6. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gerade nicht untersagt sei. Der Verordnungsgeber ziele nicht (mehr) darauf ab, der spezifischen Infektionsgefahr von bestimmten Arten von Kontakten zwischen Einzelpersonen zu begegnen; vielmehr solle eine dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens durch eine Beschränkung des persönlichen Zusammentreffens einer Vielzahl von Menschen aus unterschiedlichen Hausständen verhindert werden. Das Verbot von Bordellbetrieben in § 11 Abs. 5 6. BayIfSMV sei daher „nicht verhaltensbezogen (gegen die Ausübung der Prostitution gerichtet), sondern einrichtungsbezogen (gegen das Zusammentreffen einer Vielzahl von Menschen in Bordellbetrieben gerichtet)“.

Ein solches Zusammentreffen einer Vielzahl von Personen lässt der Betrieb der Antragstellerin - soweit erkennbar - jedoch nicht zu. Nach der insoweit maßgeblichen Erlaubnis der Stadt A. nach § 12 ProstSchG vom 30. Mai 2018, dem Betriebskonzept der Antragstellerin und den Plänen des genutzten Gebäudes verfügt der Betrieb schon nicht über Räumlichkeiten, die zum gleichzeitigen Aufenthalt von mehr als zwei Personen vorgesehen sind. Insbesondere erstreckt sich die Betriebserlaubnis nicht auf Räume, die der Anbahnung sexueller Dienstleistungen dienen und in denen sich daher mehrere Personen zugleich aufhalten würden. Insoweit ist anhand der erkennbaren Umständen davon auszugehen, dass der Betrieb der Antragstellerin von § 11 Abs. 5 6. BayIfSMV nicht erfasst wird."

Fazit: Nach meiner bescheidenen Meinung ist dies für Bayern ein Meilenstein. Außer FKK-Clubs sollte in Bayern vieles wieder gehen, wenn auch mit Gezeter auf kommunaler Ebebe. Aber die Begründung ist sehr spezifisch bayrisch. Eine passgenaue  Blaupause für alle anderen Länder ist der Beschluss sicher nicht. Die systematische Argumentation funktioniert insbesondere nicht in Länder die Prostitution total verbieten. (In NRW scheint ähnliches im Juni versucht worden zu sein) Für die anderen Länder - ich denke vor allem an BW und RLP - könnte es jedoch helfen.

Das Blatt wendet sich! Smile
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RE: Sars-CoV-2 bedingte Schliesszeiten von Clubs/Bordellen nach Ländern - von azjkl_55 - 29.07.2020, 22:54