11.10.2020, 09:50
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/ser...rttemberg/
"Corona-Verordnung des Landes in der
ab 11. Oktober 2020 gültigen Fassung"
...
§ 13 Betriebsverbote
Es wird untersagt der Betrieb von
Clubs und Diskotheken und
Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.
"Corona-Verordnung des Landes in der
ab 11. Oktober 2020 gültigen Fassung"
...
§ 13 Betriebsverbote
Es wird untersagt der Betrieb von
Clubs und Diskotheken und
Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.
I spent a lot of money on booze, birds and fast cars – the rest I just squandered! Georg Best